Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % der vollstreckbaren Kosten, die auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische inländische Bankbürgschaft eines in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung von 7.737,16 EUR nebst Zinsen wegen einer Invaliditätssumme aus einem Verletzungsereignis vom 11.12.2000.
Gemäß dem Versicherungsschein (Bl. 7/8 d. A.), auf dessen Inhalt wegen näherer Einzelheiten Bezug genommen wird, ist die Klägerin über eine Unfallversicherung bei der Beklagten mit einer Invaliditätssumme in Höhe von 300.000,-- DM bzw. rd. 153.388,-- EUR mitversichert; Versicherungsnehmer ist ihr Ehemann Volker Kessler.
Die Klägerin erlitt am 11.12.2000 gegen 18.25 Uhr im Fitness-Treff Kusel bei Übungen auf einem Stepper - einem Übungsgerät mit einer oben vorhandenen aufgerauten, gummierten und starren Trittfläche - mit einer Höheneinstellung von ca. 20 - 30 cm nach einem bis dahin bereits ca. 15 Minuten andauernden Training eine Verletzung am rechten Fuß, als sie - nach dem ursprünglichen Vorbringen der Klägerin - mit diesem auf den Boden auftrat. Unmittelbar nach diesem Ereignis wurde im Westpfalz-Klinikum Kusel festgestellt, dass die Klägerin eine Achillessehnenruptur erlitten hatte.
Der "Unfall" wurde der Beklagten im Dezember 2000 gemeldet.
In einem Gutachten vom 24.7.2002 (Bl. 12 ff. d. A.), auf dessen Inhalt wegen näherer Einzelheiten verwiesen wird, wurde u. a. eine aktuelle Funktionsbeeinträchtigung von 1/10 fest-
gestellt.
Anfang Juli 2002 zahlte die Beklagte einen Vorschuss von 3.000,-- EUR.
Mit Schreiben vom 31.7.2002 hatte die Beklagte eine Invaliditätsleistung von 2.684,29 EUR errechnet.
Die Klägerin berechnet einen ihr zustehenden Zahlungsbetrag von 10.737,16 EUR bzw. nach Abzug des Vorschussbetrages von 3.000,-- EUR einen solchen von 7.737,16 EUR.
Die Klägerin verweist hinsichtlich ihrer Aktivlegitimation auf die Abtretungserklärung vom 15.5.2003 zu ihren Gunsten, ist der Auffassung, das fragliche Verletzungsereignis sei ein Unfallereignis, das eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten wie begehrt auslöse, trägt vor und macht im Übrigen geltend:
Versicherungsschutz sei auch bei Zerrungen und Zerreißen von Sehnen infolge von Kraftanstrengungen bzw. erhöhter Kraftanstrengung gegeben.
Die Klägerin habe sich verletzt, als sie einen unkoordinierten Schritt vom Stepper aus einer Höhe von 20 cm auf den Boden gemacht habe.
Bei dieser Bewegung habe sich die Klägerin auch die Achillessehnenruptur zugezogen.
Es dürfte gerichtsbekannt sein, dass das ständige Auf- und Abtreten von einem Stepper über die normal notwendige objektive Bewegungsanforderung hinausgehe. Kurz vor dem Riß der Achillessehne habe die Klägerin gerade begonnen, auf dem Stepper zu arbei-
ten.
Das Steppen auf einem Brett setze sich vom normalen Bewegungsablauf deutlich ab und erfordere auch eine Kraftanstrengung. Insbesondere bei sportlicher Betätigung sei von einer so genannten gesteigerten körperlichen Tätigkeit mit entsprechender Kraftanstrengung zu sprechen. Der Achillessehnenriss stelle sich als Zerreissung eines Gliedmaßes i. S. d. Unfallbestimmungen dar (Beweis: Einholung eines Sachverständigengutachtens).
Während dieses Steppvorgangs - möglicherweise durch einen unkoordinierten Tritt (die Klägerin sei in dieser zweiten Übungsstunde noch nicht erfahren gewesen) - sei die Achillessehne gerissen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 7.737,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 4.9.2003 an die Klägerin zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hebt u. a. unter Bezugnahme auf § 12 I AUB 88 darauf ab, dass die Klägerin als Nichtversicherungsnehmerin selbst nicht aktivlegitimiert sei, und dass sie - die Beklagte - leistungsfrei geworden sei, nachdem die Leistung nicht innerhalb von 6 Monaten nach Anspruchsablehnung gerichtlich geltend gemacht worden sei, verneint das Vorliegen eines Unfallereignisses, bestreitet, dass vorliegend auf Grund der Bewegung auf dem Stepper eine erhöhte Kraftanstrengung vorgelegen habe, und bringt im Übrigen vor:
Eine Eigenbewegung der Versicherten allein, die nicht eine Einwirkung von außen ausgelöst habe, sei kein Unfallereignis. Es liege auch keine durch eine erhöhte Kraftanstrengung verursachte bedingungsgemäße Verletzung vor. Beim Herabtreten von einem Stepper handele es sich um eine normale Körperbewegung (wie etwa schwungvolles Treppensteigen), die gerade keine erhöhte Kraftanstrengung erforderlich mache (Beweis: Einholung eines Sachverständigengutachtens).
Bei Übungen auf dem Stepper handele es sich um eine so genannte Ausdauersportart, die durch ein gleichmäßiges und rhythmisches Auf- und Absteigen auf bzw. von dem Stepper geke...