Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufung

 

Verfahrensgang

AG Konstanz (Urteil vom 30.04.2008; Aktenzeichen 12 C 2/08)

 

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Konstanz vom 30.04.2008 – 12 C 2/08 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 3.000,00 festgesetzt.

 

Gründe

Wie die Kammer bereits im (unwidersprochen gebliebenen) Hinweisbeschluss vom 07.04.2009 – auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird – ausgeführt hat, steht den Klägern der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu, weswegen die Berufung der Kläger keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Beklagten nützen ihre Wohnung nicht gewerblich und die kurzzeitige Vermietung an wechselnde Feriengäste stellt auch eine Wohnnutzung dar.

Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung der Kammer durch Urteil nicht erfordert, wird das Rechtsmittel einstimmig durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 49 a GKG.

 

Unterschriften

Tauscher Vors. Richter am Landgericht, Korn Richterin am Landgericht, Bunk Richter am Landgericht

 

Fundstellen

Haufe-Index 2327520

ZWE 2009, 329

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