Verfahrensgang

AG Pforzheim (Entscheidung vom 01.01.1000; Aktenzeichen 8 M 1198/04)

 

Tenor

  • 1.

    Die sofortige Beschwerde der Gläubiger gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim vom 22.04.2004 - 8 M 1198/04 - wird zurückgewiesen.

  • 2.

    Die Gläubiger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

  • 3.

    Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 175,84 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Gläubiger ist zulässig. Gegen die Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrages ist nach § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3, 567 ff ZPO die sofortige Beschwerde statthaft. Diese wurde auch form- und fristgemäß eingelegt.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

1.

Die von den Gläubigern geltend gemachte anwaltliche Vollstreckungsgebühr nach § 57 BRAGO können die Gläubiger von der Schuldnerin nicht erstattet verlangen.

Zwar weisen die Gläubiger zu Recht darauf hin, dass eine anwaltliche Vollstreckungsgebühr für eine an den Schuldner gerichtete Zahlungsaufforderung grundsätzlich bereits dann erstattungsfähig ist, wenn der Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung des Titeis im Besitz hat, die Fälligkeit der titulierten Forderung eingetreten und dem Schuldner ein angemessener Zeitraum zur freiwilligen Erfüllung zur Verfügung stand. Auch trifft zu, dass im vorliegenden Fall der Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich die vorausgehende Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels grundsätzlich nicht erforderlich ist (BGH NJW-RR 2003, 1581 = Rechtspfleger 2003, 596).

2.

Diese vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze können im vorliegenden Fall jedoch keine Anwendung finden. Denn die Gläubiger haben sich bei Abschluss des am 13.11.2003 geschlossenen Prozessvergleichs ein bis zum 27.11.2003 befristetes Widerrufsrecht vorbehalten. Mangels anderer Anhaltspunkte ist der befristete Vorbehalt eines Widerrufs nicht als Rücktrittsrecht, sondern als aufschiebende Bedingung zu verstehen mit der Folge, dass eine Bindung - und damit auch Vollstreckbarkeit - erst mit Ablauf der Widerrufsfrist eintreten ist (Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 794 Rn. 10; Münchner Kommentar BGB, 4. Aufl., § 779 BGB Rn. 82 m.w.N.). Die Schuldnerin hatte daher weder aufgrund ihrer Teilnahme an der öffentlichen Sitzung am 13.11.2003 noch aufgrund der Zustellung der Sitzungsniederschrift vom 13.11.2003 Kenntnis, ob der Vergleich Bestand hatte und ob eine Zahlungsverpflichtung bestand.

3.

Bei dieser Sachlage kann der mit Schriftsatz vom 04.02.2004 erfolgten Zahlungsaufforderung durch den Verfahrensbevollmächtigten der Gläubiger nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne des § 788 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 91 ZPO angesehen werden.

Vollstreckungshandlungen sind nur dann als notwendige Kosten im Sinne des § 788 Satz 1 ZPO anzusehen, wenn der Gläubiger bei verständiger Würdigung der Sachlage die Maßnahme zur Durchsetzung seines titulierten Anspruchs objektiv für erforderlich halten durfte. Dabei hat der Gläubiger dem Schuldner eine nach den jeweiligen Umständen angemessene Frist zur freiwilligen Leistung einzuräumen (Zöller/Stöber, ZPO, 23. Auflage, § 788 Rn. 9 a).

Der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubiger hatte jedoch erst mit Schriftsatz vom 19.01.2004, der am 21.01.2004 bei dem Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin einging, durch Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels angezeigt, dass der Vergleich nicht widerrufen wurde. Daraufhin hat die Schuldnerin unverzüglich eine Teilzahlung in Höhe von 5.227,92 EUR, die am 29.01.2004 bei den Gläubigern eingegangen ist, geleistet. Im Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung war somit hinsichtlich des überwiegenden Teils der Forderung bereits Erfüllung eingetreten. Dessen ungeachtet war am 04.02.2004 die als angemessen anzusehende Frist zur freiwilligen Erfüllung der titulierten Forderung auch noch nicht abgelaufen.

Daher konnte die sofortige Beschwerde keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, [...].

Beschluss:

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 175,84 EUR festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 3 ZPO, 12 Abs. 1, 25 Abs. 2 GKG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3028253

MDR 2004, 1081

MDR 2004, 1081 (Volltext mit red. LS)

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