Verfahrensgang
AG Weinheim (Beschluss vom 29.03.2021; Aktenzeichen 2 C 393/20 WEG) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Weinheim vom 29.03.2021, Az. 2 C 393/20 WEG, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.500,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten um die Kosten des Rechtsstreits 2 C 393/20 WEG vor dem Amtsgericht Weinheim.
Gegenstand der Klage war das Begehren, dass die Beklagten verurteilt werden, den Kläger zu ermächtigen, für die Wohnungseigentümergemeinschaft eine Eigentümerversammlung einzuberufen, zu folgenden Tagesordnungspunkten: 1. Die Eigentümerversammlung beschließt die Bestellung eines Verwalters; 2. Die Eigentümerversammlung wählt einen Miteigentümer oder eine dritte Person als Verwalter.
Im frühen ersten Termin vom 24.03.2021 beantragten die Beklagten Klagabweisung. Sodann schlossen die Parteien einen Vergleich. Die Parteien waren sich darin einig, am Samstag, den 15.05.2021 um 18.00 Uhr, eine Eigentümerversammlung abzuhalten und sich hierzu vor der Hauseingangstüre und den Ort der Versammlung sodann weiter zu bestimmen. Tagesordnungspunkt ist – so der Vergleich – die Ermittlung und die Bestimmung eines Verwalters, der nach Möglichkeit nicht ein Mitglied der Eigentümerversammlung sein soll. Die Parteien erklärten in diesem Vergleich den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt und unterwarfen sich einer Entscheidung gem. § 91 a ZPO hinsichtlich der Kosten.
Das Amtsgericht hat am 29.03.2021 beschlossen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO zu tragen haben, und den Streitwert auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gegen diese Entscheidung haben die Beklagten unter dem 06. bzw. 09. April 2021 jeweils gesondert sofortige Beschwerde eingelegt, mit dem Ziel, dass die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen seien.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde der Beklagte mit Beschluss vom 18.11.2021 nicht abgeholfen und im Februar 2022 die Akten dem Landgericht Karlsruhe zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist gemäß § 91a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §§ 567 ff. ZPO zulässig, aber unbegründet.
Zu Recht hat das Amtsgericht die Kosten den Beklagten als Gesamtschuldner (§ 100 Abs. 4 ZPO) auferlegt.
Bei der Entscheidung nach § 91a ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden hat, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind. Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne die Erledigterklärung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann. Auch in der hier vorliegenden Konstellation eines zugrundeliegenden Vergleichs hat das Gericht nicht einfach als alleinmaßgeblich den Umfang des wechselseitigen Nachgebens zu betrachten (vgl. Zöller, ZPO, 34. Aufl., 2022, § 91 a, Rdnr. 58.49, Stichwort: „Vergleich”).
Für die am 26.11.2020 bei Gericht eingegangene Beschlussersetzungsklage ist verfahrensrechtlich weiterhin das WEG in der vor dem 1. Dezember 2020 geltenden Fassung anwendbar (vgl. § 48 Abs. 5 WEG n.F.). Es hat daher keine Auswirkung, dass die vorliegende Beschlussklage gegen die übrigen Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtet ist (§ 46 Abs. 1 WEG a.F.).
Da es bei Leistungsklagen bzw. verhaltensbezogenen Normen und Beschlussersetzungsklagen i.d.R. auf den Rechtszustand zum Schluss der letzten mündlichen (Tatsachen-) Verhandlung ankommt, ist für Verfahren, die (sei es auch nur in zweiter Instanz) über den Stichtag der WEG-Novelle hinaus weitergeführt werden, mithin neues materielles Recht maßgeblich (vgl. auch LG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.02.2021 – 2/13 S 46/20).
Ein einzelner Wohnungseigentümer oder eine Mehrheit von Wohnungseigentümern hat ohne eine Ermächtigung iSv § 24 Abs. 3 WEG n.F. und wenn nichts anderes vereinbart ist ((OLG Frankfurt a. M. OLGR 2005, 95 (96); OLG Hamm OLGR 1992, 194 (195)) kein Einberufungsrecht (OLG Celle MDR 2000, 1428 (1429); BayObLG NJW 1970, 1136 (1137); Hügel/Elzer, 3. Aufl. 2021, WEG § 24 Rn. 78).
Aus § 24 Abs 2 WEG a.F./n.F. folgt kein Recht zugunsten des dort vorgesehenen Quorums (laut Gesetz: ein Viertel der Wohnungseigentümer), eine Eigentümerversammlung einzuberufen (OLG Hamm OLGZ 1992, 309). Eine § 50 Abs 3 GmbHG entsprechende Regelung kennt das WEG nicht (Skauradszun ZWE 2016, 61; Staudinger/Häublein (2018) WEG § 24, Rn. 71).
Im konkreten Fall ist das Quorum des § 24 Abs 2 WEG a.F./n.F. reduziert auf „jeden” Wohnungseigentümer. Der Unterschied zwischen dem schuldrechtlichen „Verlangen” und dem verfügungsrechtlichen „Ermächtigen” bleibt aber nichtsdestotrotz bestehen. Bei nächstliegender und wortlautorientierter Auslegung wurde durch die vorliegende Gemeinschaftsordnung nicht jeder Wohnungseigentümer zur Einberufung der Versammlung ermächt...