Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Tenor
1. Auf die Erinnerung der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31.08.2007 aufgehoben und wie folgt geändert:
Aufgrund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Oberlandesgerichts … – 17 U 32/06 – vom 08.05.2007 sind an Kosten zu erstatten:
3.169,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches seit 15.03.2006 aus 1.380,87 EUR und seit 10.05.2007 aus weiteren 1.788,27 EUR
von dem Kläger an die Beklagte.
Dem Kläger hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen eine Sicherheit von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Erstattungsbetrag enthält anteilige Umsatzsteuer.
2. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 36,98 EUR.
Gründe
Die zulässige Erinnerung, § 11 RpflG, hat in der Sache Erfolg.
I.
Mit ihrer Erinnerung vom 21.09.2007 wendet sich die Beklagte dagegen, dass hinsichtlich der für das Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht … – 17 U 32/06 – festgesetzten Verfahrensgebühr nebst Auslagenpauschale lediglich ein Umsatzsteuersatz in Höhe von 16 % berücksichtigt wurde.
Mit Schriftsatz vom 31.01.2006 hatte der Kläger Berufung eingelegt. Diese hat er mit Schriftsatz vom 26.02.2006 begründet. Die Berufungserwiderung erfolgte mit Schriftsatz seitens der Beklagten vom 20.03.2006. Sie ging am 21.03.2006 beim Oberlandesgericht … ein. Das Doppel an den Klägervertreter wurde am 22.03.2006 versandt. Der Berichterstatter nahm hiervon am 22.03.2006 Kenntnis. Mit Verfügung vom 21.04.2006 forderte das Oberlandesgericht die erstinstanzlichen Akten an. Am 19.05.2006 ging ein weiterer Schriftsatz der Klägerseite beim Oberlandesgericht ein. Die Doppel wurden am gleichen Tag abgelassen. Eine richterliche Verfügung lässt sich insofern der Akte nicht entnehmen. Die nächste richterliche Verfügung ist die Terminsladung vom 19.10.2006 mit der Termin auf den 20.03.2007 bestimmt wurde.
Die Beklagte ist der Auffassung, für die gesamte Vergütung des Berufungsverfahrens sei einheitlich der derzeit geltende Umsatzsteuersatz von 19 % maßgebend.
II.
Die Verfahrensgebühr wurde erst im Jahr 2007 fällig, § 8 RVG, und ist daher mit 19 % Mehrwertsteuer zu versteuern und dementsprechend im Kostenfestsetzungsbeschluss in Ansatz zu bringen. Eine Fälligkeit im Jahr 2006 hätte nur dann vorgelegen, wenn das Verfahren im Jahr 2006 länger als drei Monate geruht hätte. § 8 RVG spricht explizit von einem Ruhen des Verfahrens. In § 251 ZPO ist das Ruhen des Verfahrens geregelt. Indem der Gesetzgeber in § 8 RVG ausdrücklich vom Ruhen des Verfahrens spricht, nimmt er somit auf die Regelung in der ZPO Bezug. Dass der Gesetzgeber dagegen einen Nichtbetrieb des Verfahrens der förmlichen Anordnung des Ruhens des Verfahrens gleichstellen wollte, lässt sich nicht erkennen.
Im Konkreten lag auch ein Nichtbetrieb des Verfahrens tatsächlich nicht vor. Ein Nichtbetrieb des Verfahrens ist nämlich nur gegeben, wenn das Verfahren seitens der Parteien nicht weiterbetrieben wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn seitens der klagenden Partei der Kostenvorschuss nicht eingezahlt wird oder die ladungsfähige Anschrift der Beklagtenseite nicht beigebracht wird. Dementsprechend heißt es beispielsweise in § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB “Gerät das Verfahren derartig in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle.”
Ein Nichtbetreiben des Verfahrens kann somit nur seitens der Parteien erfolgen, nicht seitens des Gerichts, wie vorliegend. Es entspricht auch der einhelligen Auffassung, dass ein Verfahren im Sinne von § 7 Abs. 3e AktO nur dann als Nichtbetrieben gilt, wenn dieses seitens der Parteien nicht betrieben wird. Dass das Gericht – aus welchen Gründen auch immer – das Verfahren nicht weiterbearbeitet, stellt keinen Nichtbetrieb im Sinne dieser Vorschrift dar. Dies wird auch durch § 8 Abs. 2 Satz 4 RVG bestätigt, der bezüglich der Hemmung ausdrücklich auf ein Weiterbetreiben des Verfahrens durch die Parteien abgestellt. Die Weiterbetreibung des Verfahrens durch das Gericht wird dagegen nicht erwähnt. Die in der Literatur geäußerte abweichende Auffassung, die ein bloßes tatsächliches Ruhen, dem Ruhen im Sinne des § 251 ZPO gleichstellen will (Gerold/Schmidt/Madert, RVG, 17. Aufl., § 8 RVG, Rn. 29) vermag somit nicht zu überzeugen. Eine nähere Begründung hierfür wird in der Literatur allerdings nicht gegeben.
Die abweichende Behandlung würde auch zu Wertungswidersprüchen führen. Es ließe sich wohl kaum von einem tatsächlichen Ruhen sprechen, wenn das Gericht nach Vorliegen der Klageerwiderung umgehend terminiert, der Termin aber dann erst, beispielsweise vier bis fünf Monate später angesetzt wird. Warum umgek...