Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Nachgehend
Tenor
1) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 257.792,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 212.608 EUR seit 30. März 2005 zu bezahlen.
2) Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Bürgschaftsforderungen.
Der Beklagte war Gesellschafter und Geschäftsführer der …. Er übernahm am 10. Februar 1988 und am 15. Mai 1990 jeweils eine selbstschuldnerische Bürgschaft zugunsten der Klägerin bis zum Betrag von 250.000 DM bzw. bis zum Betrag von 300.000 DM. Beide Bürgschaften sicherten die Ansprüche der Klägerin aus ihrer Geschäftsverbindung mit der GmbH. Hinsichtlich der Einzelheiten der Bürgschaftserklärungen wird auf die Anlagen K 1 und K 2 Bezug genommen. Die Klägerin gewährte der GmbH u.a. einen Kontokorrentkredit über 425.000 DM. Nachdem im Dezember 1999 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH gestellt wurde, kündigte die Klägerin das Kreditverhältnis mit der GmbH und nahm den Beklagten mit Schreiben vom 18. Januar 2000 aus den Bürgschaften in Anspruch. Die noch offene Hauptforderung aus dem Kontokorrentkredit betrug bei Klageerhebung 212.608,00 EUR. In der Zeit vom 8. Dezember 1999 bis 29. März 2005 sind Zinsen in Höhe von insgesamt 45.184,79 EUR angefallen. Die Klägerin stützt ihre Klage in erster Linie auf die Bürgschaft aus dem Jahre 1988 und in zweiter Linie auf die Bürgschaft aus dem Jahre 1990.
Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2004 wies die Klägerin den Beklagten auf die drohende Verjährung hin und bat den Beklagten, auf einer beigefügten Erklärung zu bestätigen, daß er bis zum 31. Dezember 2010 auf die Einrede der Verjährung verzichte. Der Beklagte unterzeichnete diese Erklärung zunächst mit Einschränkungen am 23. Dezember 2004 und sodann uneingeschränkt am 28. Dezember 2004, machte aber mit Schreiben vom 3. Januar 2005 von dem vereinbarten Widerrufsrecht Gebrauch. Hinsichtlich der Einzelheiten der Schreiben wird auf die Anlagen B 1 bis B 4 Bezug genommen.
Die Klägerin bestreitet, dem Beklagten zugesagt zu haben, ihre Restforderungen gegen Zahlung eines symbolischen Betrags Ende 2004 zu erlassen. Die Gespräche Anfang des Jahres 2000 hätten nur verschiedene Möglichkeiten aufgezeigt. Die Klägerin ist der Auffassung, ihre Ansprüche seien nicht verjährt.
Sie beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 212.608 EUR nebst Zinsen in Höhe von 45.184,79 EUR sowie weitere Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 212.608 EUR seit 30. März 2005 zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, die Klägerin habe ihm im Februar 2000 zugesagt, ihm zum Ende des Jahres 2004 ein großzügiges Erlaßangebot zu unterbreiten. Dabei sei sich die Klägerin bewußt gewesen, erhebliche Verlustbeträge hinnehmen zu müssen. Die Klägerin habe im Gegenzug verlangt, daß er aus dem Gewerbeobjekt … erzielbare Mieterträge an sie abführe. Daran habe er sich gehalten. Aufgrund der Zusage der Klägerin habe er darauf verzichtet, ein Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung durchzuführen. Der Beklagte ist der Ansicht, daß die Bürgschaften den Kontokorrentkredit nicht sichern würden, weil dieser auf eine erst am 17. Oktober 1996 und damit nach Abgabe der Bürgschaftserklärungen abgeschlossene Vereinbarung zurückgehe. Schließlich bestehe eine Hauptforderung jetzt nur noch in Höhe von 217.943,00 EUR.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen … hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2004 in der Sache 8 O 132/05 Bezug genommen, mit dessen Verwertung sich die Parteien einverstanden erklärt haben.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
1) Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 212.608 EUR nebst Zinsen in Höhe von 45.184,79 EUR sowie weitere Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 212.608 EUR seit 30. März 2005.
a) Der Beklagte hat wirksam zwei Bürgschaften über 250.000 DM bzw. 300.000 DM übernommen. Die in den Bürgschaften vorgesehene Haftungsübernahme für „alle bestehenden und künftigen Forderungen” der Beklagten gegen die GmbH ist wirksam, weil der Beklagte alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Hauptschuldnerin, der GmbH war (Palandt/Sprau, BGB 64. Aufl., § 765 Rn. 20; BGH, NJW 1996, 3205).
b) Es besteht eine Hauptschuld in Höhe von 212.608,00 EUR nebst Zinsen. Es ist unstreitig, daß die Hauptforderung bei Klageerhebung in dieser Höhe bestand. Soweit der Beklagte nunmehr im Hinblick auf ein Schreiben der Klägerin vom 24. Oktober 2005 (Anlage B 5) geltend macht, daß die Hauptforderung insgesamt nur noch 217.943,00 EUR betrage, ist dieser Vortra...