Verfahrensgang
AG Karlsruhe (Urteil vom 25.03.1981; Aktenzeichen 5 C 633/80) |
Gründe
Die Kläger, Vermieter der von den Beklagten bewohnten Wohnung, begehren von diesen, daß sie es unterlassen, in ihrer Wohnung eine Katze zu halten.
Das Amtsgericht Karlsruhe hat die Klage mit Urteil vom 25.3.1981 – AZ.: 5 C 633/80 –, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, abgewiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger, mit der sie jetzt zusätzlich auch noch die Unterlassung der Hundehaltung begehren.
Die Berufung ist unzulässig. Die Kläger sind durch das erstinstanzliche Urteil nicht in einer DM 500,– übersteigenden Weise beschwert. Die Berufung war als unzulässig zu verwerfen (§§ 511 a, 519 b ZPO).
Da der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf einem Vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis beruht, handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Das Interesse der Kläger an der erstinstanzliche begehrten Unterlassung kann nach der Überzeugung der Kammer nicht in einer den Beschwerdewert erreichenden Weise bemessen werden.
Maßgebend für die Beschwer, die im vorliegenden Fall mit dem Streitwert (bezüglich der Katze) identisch ist, sind nicht starre Ordnungsbegriffe oder ein Liebhaberwert bzw. ein spezielles subjektives Interesse, sondern das wahre Interesse, der objektive Verkehrswert, das wirtschaftliche Interesse.
Da im vorliegenden Fall, ein direktes meßbares wirtschaftliches Interresse nicht ersichtlich ist, ist der Wert vom Gericht nach freiem Ermessen festzusetzen, wobei allerdings auch die Einschätzung der Parteien zu berücksichtigen ist. Zwar ist von Klägerseite der Streitwert mit jedenfalls DM 1.000,– angegeben worden und auch die Beklagten haben – dabei allerdings zu Unrecht vom eigenen Interesse ausgehend – den Wert jedenfalls in dieser Höhe angenommen. Dem vermag die Kammern jedoch nicht zu folgen.
Unstreitig wird die Katze, deren Abschaffung begehrt wird, ausschließlich in der Wohnung der Beklagten gehalten. Weiter ist unstreitig, daß die Katze zur Zeit gesund ist, daß sämtliche Hausbewohner gegen die Haltung in der bisherigen Form keine Einwände haben und daß keinerlei Störungen von dem Tier ausgehen.
Unter diesen Umständen kann das vermögensrechtliche Interesse der Kläger an der Beseitigung des Tieres lediglich mit DM 200,– eingeschätzt werden.
Durch die Haltung der Katze in der Wohnung der Beklagten ist eine Wertminderung dieser Wohnung nicht eingetreten, ebenso nicht der übrigen Wohnungen im Hause. Von Klägerseite ist dafür ein schlüssiger Vortrag und eine Glaubhaftmachung nicht erfolgt. Nach der Überzeugung der Kammer verändert eine Katze, die in einer Wohnung gehalten wird, nichts an der Werteinschätzung des Hauses und damit am Mietwert der Wohnungen.
So ist der Kammer, die Weit Jahren für Berufungen in Mietsachen ausschließlich zuständig ist, kein Fall bekannt geworden, in dem eine Wohnung nur deshalb zu einem niedrigeren Mietpreis vermietet wurde, bzw. vermietet würden konnte, nur weil in demselben Haus eine andere Partei ein Haustier hält. In den zahlreich erhobenen Mietpreisgutachten ist bisher kein Sachverständiger auf die Idee gekommen, daß Tierhaltung im Hause generell mietpreismindernd zu berücksichtigen sei. Auch die Kläger selbst stellen hierzu lediglich eine Behauptung in den Raum, ohne konkrete Tatsachen vorzutragen.
Die von den Klägern beantragten Sachverständigengutachten stellen Mittel der Glaubhaftmachung nicht dar.
Soweit von den Klägern mögliche Folgen der Zulassung der Katzenhaltung im vorliegenden Fall dargelegt werden, können diese wirtschaftlich gesehen nur gering – wie geschehen – eingeschätzt werden.
Eine Gesundheitsgefährdung der übrigen Hausbewohner und in deren Folge einer finanzielle Einbuße der Kläger – falls man eine solche überhaupt als möglich ansehen wollte – erscheint so fernliegend, daß sie wirtschaftlich kaum zu berücksichtigen ist. Dabei ist davon auszugehen, daß die von den Klägern genannten Krankheiten wie Toxoplasmose und Tollwut – wobei jedenfalls letztere durch vorbeugende Impfung verhindert werden könnte – zum einen absolut gesehen sehr selten sind und zum anderen ja zunächst – da die Katze die Wohnung nicht verläßt – durch Kontaktpersonen bzw. Tiere auf die Katze übertragen und auf entsprechendem Wege dann weiter übertragen werden müßte.
Bezüglich der behaupteten Gefahren für das Holz der Türen durch Abwetzen der Krallen der Katze ist konkret nichts vorgetragen worden.
Auch das wirtschaftliche Interesse der Vermieter an den Folgen der Katzenhaltung in Bezug auf die Rechtssituation im Hause kann nur gering angesetzt werden. Zum einen sind konkrete Anhaltspunkte dafür, daß von weitere Mietern eine Katzenhaltung beabsichtigt würde, nicht vorgetragen worden. Zum anderen erscheint zweifelhaft, ob die erstinstanzliche Klagabweisung die Rechtssituation für eine Katzenhaltung der übrigen Mieter ändert. Die Katzenhaltung geschieht, wie sich aus diesem Verfahren ergibt, gegen den Willen der Klä...