Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, zu Händen der Hausverwaltung Baugenossenschaft A. 6.961,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 07.08.2020 zu bezahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der durch die Nebenintervention der Streithelferin Fa. B. verursachten Kosten, sowie die durch das selbständige Beweisverfahren vor dem Landgericht Karlsruhe – 6 OH 10/18 – entstandenen Kosten, zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger verlangen Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung zu Händen der Hausverwaltung für Mängel am Gemeinschaftseigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft.
Die Kläger haben mit Bauträgervertrag vom 27.03.2015 vom Beklagten die im Aufteilungsplan mit Nr. 8 bezeichnete Wohneinheit auf dem Grundstück K. – Straße in P. erworben.
In § 9 des Vertrages „Haftung für Sach- und Rechtsmängel” steht unter Ziffer 6. folgende Vereinbarung:
Der Haftungsanspruch richtet sich grundsätzlich gegen den Veräußerer. Dieser tritt jedoch sicherungshalber alle ihm zustehenden Erfüllungs-, Haftungs-, Nacherfüllungs- und Schadensersatzansprüche an den Erwerber ab. Diese Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn der Veräußerer mit seinen Verpflichtungen im Verzug ist und ihnen trotz schriftlicher Aufforderung und angemessener Fristsetzung nicht nachkommt oder die Ansprüche gegen ihn nicht mehr bestehen.
Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums erfolgte am 12.06.2017.
In der Wohneinheit befinden sich drei Lichtkuppeln, an welchen bei Außentemperaturen ab 0 C und kälter Wasser auf den darunter befindlichen Parkettboden abtropft. Der Beklagte konnte die Ursache dieser von den Klägern geltenden Mängeln mit seinen Nachunternehmern nicht klären. Die Kläger haben deshalb ein selbständiges Beweisverfahren vor dem LG Karlsruhe – Aktenzeichen 6 OH 10/18 – geführt.
Eine von den Klägern dem Beklagten am 25.05.2020 bis zum 15.06.2020 gesetzte Frist zur Mängelbeseitigung blieb erfolglos.
Die Kläger behaupten, wegen der Mängel am Gemeinschaftseigentum bestehe ein Anspruch auf Kostenvorschuss in Höhe von 6.961,40 EUR brutto.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten zu verurteilen, zu Händen der Hausverwaltung A.. 6.961,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, bei den gelieferten Lichtkuppeln handele es sich um ein geschlossenes System, welches als Komplettmodul angeliefert wurde. Die Kondenswasserbildungen seien bei niedrigen Temperaturen ein unvermeidbarer Umstand, welcher auch durch die von dem Sachverständigen vorgeschlagenen Verbesserungsmaßnahmen nicht mit Sicherheit beseitigt werden könnten. Der geltend gemachte Vorschuss umfasse demzufolge Kosten, die auch nach den Ausführungen des Sachverständigen nur möglicherweise zur Schadensbeseitigung beitragen könnten. Weiterhin könne vor Mängelbeseitigung als Kostenvorschuss lediglich der Nettobetrag geltend gemacht werden. Der Klage fehle im Übrigen wegen § 9 Ziff. 6 des geschlossenen Bauträgervertrages das Rechtschutzinteresse.
Die Klage wurde dem Beklagten am 7.8.2020 zugestellt. Die Akten des selbständigen Beweisverfahrens des Landgerichts Karlsruhe – 6 OH 10/18 – waren beigezogen.
Der Beklagte hat am 25.08.2020 der Firma B., durch Vertrag vom 05./10.08.2015 mit den streitgegenständlichen Arbeiten beauftragt, und dem Architekturbüro C., durch Vertrag vom 29.10./04.11.2017 mit der Objektüberwachung/Bauüberwachung des streitgegenständlichen Bauvorhabens beauftragt, den Streit verkündet. Die Firma B. ist mit Schriftsatz vom 4.11.2020 als Streithelferin zunächst auf Seiten des streitverkündenden Beklagten und die Unterstützung wechselnd – nach Akteneinsicht und unter Bezug auf den Hinweis des Gerichts vom 08.10.2020 – sodann mit Schriftsatz vom 17.11.2020 auf Seite der Kläger beigetreten.
Das Gericht hat zu den Streitpunkten am 08.10.2020 und zum Wechsel des Streitbeitritts am 17.11.2020 Hinweise erteilt.
Mit Zustimmung der Parteien wurde am 22.10.2020 das schriftliche Verfahren angeordnet und – zuletzt nach dem Wechsel des Streitbeitritts – der Termin, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, auf den 02.12.2020 bestimmt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Über die Zulässigkeit des Streitbeitritts der Streithelferin und ihres Wechsels der Unterstützung des Beklagten zu den Klägern war nicht durch Zwischenurteil (§§ 74 Abs. 1, 71 Abs. 1 Satz 1, 303 ZPO) zu entscheiden. Auch nach den Hinweisen des Gerichts hat keine Partei die Zulässigkeit dieses Wechsels gerügt, weshalb wegen der (stillschweigenden) Zulassung eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Nebenintervention als solche nicht ergeht (vgl. BGH, Beschluss vom 18.10.1962 – V BLw 20...