Verfahrensgang

AG Freiburg i. Br. (Urteil vom 02.11.2018; Aktenzeichen 57 C 1201/18 WEG)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 2. November 2018 – 57 C 1201/18 WEG – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt neu gefasst:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die im Aufteilungsplan zur öffentlichen Urkunde über die Begründung von Wohnungseigentum des Notariats II … 3. September 1982 und vom 24. August 1982 als Keller G 2 und Keller G 3 bezeichneten Räume im Untergeschoss des Hinterhauses der Liegenschaft … zu Wohnzwecken zu nutzen oder zu Wohnzwecken nutzen zu lassen.
  2. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht.
  3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger nicht anrechenbare vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 292,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.06.2018 zu bezahlen.
  4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Soweit die Beklagte verurteilt wurde, es zu unterlassen, die Räume Keller G 2 und Keller G 3 zu Wohnzwecken zu nutzen oder zu Wohnzwecken nutzen zu lassen, ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,– EUR vorläufig vollstreckbar. Wegen der Kosten ist das Urteil für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Das Amtsgericht Freiburg hat mit Urteil vom 2. November 2018 – 57 C 1201/18 WEG – die Anträge des Klägers zurückgewiesen, der Beklagten die Nutzung der Räume im Erd- und Untergeschoss der Liegenschaft … zu Wohnzwecken zu untersagen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

Zweitinstanzlich ist Folgendes zu ergänzen:

In der mündlichen Verhandlung am 22. September 2020 haben die Parteien widerruflich folgenden Vergleich geschlossen:

  1. Die Beklagte verpflichtet sich, die Kellerräume des Rückgebäudes der Liegenschaft … zukünftig nicht mehr als Wohnung zu nutzen oder als solche nutzen zu lassen.
  2. Der Kläger stimmt der dauerhaften Nutzung der Räume im Erdgeschoss des Rückgebäudes der Liegenschaft … als Wohnung zu.
  3. Damit ist dieser Rechtsstreit erledigt.
  4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
  5. Dieser Vergleich kann mit Anwaltsschriftsatz, der bis zum 13. Oktober 2020 beim Landgericht Karlsruhe eingegangen sein muss, von beiden Parteien widerrufen werden.

Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2020 hat der Beklagtenvertreter den Vergleich widerrufen und dies zum einen damit begründet, dass die Beklagte bei Erfüllung von Ziffer 1 des Vergleichs gegen die Satzung der Stadt Freiburg im Breisgau über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum verstoßen würde. Zum anderen sei die Nutzung des Untergeschosses im Rückgebäude als Wohnung zulässig, weil es sich nicht um Kellerräume, sondern um Räume im „Untergeschoß” handele. Dies ergäbe sich aus der mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2020 – erstmals – vorgelegten öffentlichen Urkunde über die Teilung von Wohnungs- und Teileigentum des Notariats II … vom 3. November 1982.

Diese Urkunde ergänzt in § 2 hinsichtlich des Rückgebäudes der Liegenschaft die öffentliche Urkunde über die Begründung von Wohnungseigentum des Notariats II … vom 3. September 1982 und vom 24. August 1982 auf dem Grundstück der Gemarkung Freiburg … § 2 lautet:

„Die Beteiligten teilen das Teileigentum an dem Rückgebäude in drei Raumeinheiten auf. Im Einzelnen werden folgende Wohnungs- und Teileigentumsrechte gebildet:

  1. 1050/30.000 Miteigentumsanteil an dem vorgenannten Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit G 2 bezeichneten Gewerberaum im Erdgeschoss rechts mit insgesamt 38 qm Nutzfläche und dem ebenso bezeichneten Raum im Untergeschoß
  2. 1042/30.000 Miteigentumsanteil an dem vorgenannten Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit G 3 bezeichneten Gewerberaum im Erdgeschoss links mit insgesamt 37 qm Nutzfläche und dem ebenso bezeichneten Raum im Untergeschoß
  3. 4187/30.000 Miteigentumsanteil an dem vorgenannten Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit W 5 bezeichneten Wohnung im ersten Obergeschoss mit insgesamt 68 qm Wohnfläche und der gesamten Speicherfläche im zweiten Obergeschoss einschließlich der Aufgangstreppen vom Innenhof zum I. Obergeschoß und von hier zum Speicher.

[…]”

Der Kläger rügt mit Schriftsatz vom 6. November 2020, dass die Beklagte diese – ihm bis dato unbekannte – Urkunde über die Änderung der Teilungserklärung vom 3. September 1982 und vom 24. August 1982 erst nach Schluss der münd...

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