Entscheidungsstichwort (Thema)
Zwangsverwaltung eines einer BGB-Gesellschaft gehörenden Grundstücks auf Grund einer notariellen Vollstreckungsunterwerfung
Leitsatz (amtlich)
Sind im Grundbuch als Eigentümer eines Grundstücks zwei natürliche Personen mit dem Zusatz „als Gesellschafter bürgerlichen Rechts” eingetragen und haben diese durch notariell beurkundete Erklärung im Jahre 1993 an dem Grundstück eine Grundschuld bestellt und sich für die GBR der Zwangsvollstreckung unterworfen, kann der so geschaffene Vollstreckungstitel eine geeignete Grundlage für die Anordung einer Zwangsverwaltung des der GBR als teilrechtsfähiger Gesellschaft gehörenden Grundstücks sein.
Normenkette
ZPO §§ 750, 794 Abs. 1 Nr. 5, § 866 Abs. 1; ZVG §§ 17, 22 Abs. 1, § 146
Verfahrensgang
AG Kassel (Beschluss vom 05.11.2009; Aktenzeichen 640 L 150/09) |
Tenor
Die Beschlüsse des Amtsgerichts Kassel vom 05.11.2009 (einstweilige Einstellung der Zwangsverwaltung) und vom 16.12.2009 (Anweisung an den Zwangsverwalter, die Inbesitznahme der Verwaltungsobjekte zu unterlassen) werden aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I. Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde des Notars „…”, vom 06.10.1993, UR-Nr. „…”. Damals waren bei dem Notar die Herren „…” und „…” erschienen und gaben an, für sich selbst als auch für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts „Grundstücksgesellschaft „…”” zu handeln. Diese hatten sie bereits am 01.06.1993 zu UR-Nr. „…” des Notars „…” (Bl. 86 d.A.) gegründet. Auf diesem Hintergrund bestellten die Herren „…” und „…” am 06.10.1993 an dem damals noch im Grundbuch von „…” Blatt „…” verzeichneten Grundstück zu Gunsten der Gläubigerin eine Grundschuld in Höhe von 9,7 Millionen DM. Wegen dieses Betrages übernahmen Herr „…” und Herr „…” gesamtschuldnerisch die persönliche Haftung und unterwarfen sich der Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen.
Nach Teilung des Grundstücks und Begründung von Wohnungseigentum durch Urkunde des Notars „…” vom 16.06.1998 (UR-Nr. „…” – Bl. 72 d.A.) wurden die Herren „…” und „…” als Gesellschafter bürgerlichen Rechts mit der Bezeichnung „Grundstücksgesellschaft „…”” am 22.01.1999 als neue Eigentümer des eingangs bezeichneten Grundbesitzes eingetragen. Dieser ist in Abteilung III Nr. 3 – bei Mithaft der in den Wohnungsgrundbüchern Blätter „…” bis „…” eingetragenen Miteigentumsanteile – mit der bereits erwähnten Grundschuld über 9,7 Millionen DM belastet.
In der Folgezeit kam es zu weiteren Übertragungen von Gesellschaftsanteilen. Nach den Urkunden des Notars „…” vom 15.03.2000 (UR-Nr. „…”) und vom 15.03.2001 (UR-Nr. „…”) hält Herr „…” 94,5% und Herr „…” 5,5% der Gesellschaftsanteile. Entsprechend sind die genannten Personen seit dem 10.04.2001 „als Gesellschafter bürgerlichen Rechts” in Abteilung I der Wohnungsgrundbücher eingetragen.
Unter dem 12.03.2009 erteilte der zuständige Notariatsverwalter der Gläubigerin eine Vollstreckungsklausel „zum Zwecke der Zwangsvollstreckung in dinglicher Weise gegen die Herren „…”…und „…” als Gesellschafter bürgerlichen Rechts”. Am 20.03.2009 bescheinigte der zuständige Gerichtsvollzieher die Zustellung der bezeichneten und mit der Vollstreckungsklausel verbundenen Urkunde an Herrn „…” bzw. Herrn „…”.
Sodann beantragte die Gläubigerin mit Schreiben vom 17.09.2009 die Anordnung der Zwangsverwaltung des Grundbesitzes wegen des dinglichen und persönlichen Anspruchs auf Zahlung von 4.959.531,25 EUR (ehemals 9,7 Millionen DM) nebst 15% Zinsen seit dem 01.01.2006. Dem kann das Amtsgericht durch Beschluss vom 25.09.2009 durch Anordnung der Zwangsverwaltung der eingangs bezeichneten Objekte nach, zugleich bestellte es den genannten Zwangsverwalter.
Mit Schreiben vom 16.10.2009 (Bl. 80 f. d.A.) wies das Amtsgericht darauf hin, dass der Gesellschafter” „…” zwischen dem 12.07. und dem 14.07.2009 und mithin vor Beantragung der Zwangsverwaltung verstorben sei und seinen Sohn zum alleinigen Erben eingesetzt habe, außerdem habe das Amtsgericht – Nachlassgericht – durch Beschluss vom 19.08.2009 (im Verfahren 791 VI 1617/09 M) die Nachlassverwaltung angeordnet und den eingangs bezeichneten Rechtsanwalt „…” zum Nachlassverwalter bestellt. sei. Deshalb müsse geprüft werden, wer Rechtsnachfolger des Verstorbenen sei und ob die BGB-Gesellschaft noch bestehe. Nachdem die Gläubigerin weitere Unterlagen vorgelegt hatte, hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 25.11.2009, auf den Bezug genommen wird (Bl. 99 ff. d.A.), das Verfahren, soweit es aus dem Anordnungsbeschluss vom 25.09.2009 betrieben wird, unter Hinweis auf einen seiner Ansicht vorliegenden Vollstreckungsmangel einstweilen eingestellt. Dagegen richtet sich die – ersichtlich versehentlich – auf den 17.11.2009 datierte, am 26.11.2009 eingegangene Beschwerde (Bl. 124 ff. d.A.). Zur Begründung führt die Gläubigerin aus, dass die Personen, die sich in der Grundschuldbestellungsurkunde der Zwangsvollstreckung unterworfen hätten, zum damaligen Zeitpunkt Gesellschafter der GbR gew...