Entscheidungsstichwort (Thema)
Zwischenverfügung
Verfahrensgang
AG Kempten (Beschluss vom 01.02.2005; Aktenzeichen BH-2629-2) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kempten – Zweigstelle Sonthofen – vom 1.2.2005 (Az: BH-2629-2) wird zurückgewiesen.
2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 216,95 Euro festgesetzt.
Tatbestand
I.
Am 15.10.2004 haben die Beteiligten einen notariellen Tauschvertrag vereinbart, wobei der Beteiligte zu 1) an den Beteiligten zu 2) eine bisher nicht vermessene Teilfläche von insgesamt ca. 37,49 qm und der Beteiligte zu 2) an den Beteiligten zu 1) eine nicht vermessene Teilfläche von ca. 5,9 qm veräussert hat. Unter XII dieses notariellen Vertrages haben die Beteiligten vereinbart, dass die Teilflächen den Vertragsteilen nach Lage und Umfang in der Natur bekannt sind und die Tauschflächen im beigefügten Lageplan farbig angelegt sind. Der Lageplan wurde den Vertragsteilen zur Durchsicht vorgelegt, in der Urkunde wird auf ihn verwiesen, er ist Bestandteil der Urkunde.
Beim Grundbuchamt wurde die Eintragung beantragt. Am 1.2.2005 hat das Amtsgericht eine Zwischenverfügung erlassen und ausgeführt, dass der beantragten Eintragung ein Hindernis entgegensteht, da aus dem der Urkunde beigefügten Plan die Flurstücknummern 1389 und 1395 nicht ersichtlich sind, sondern lediglich die Flurstücknummern 1390 und 1418/2. Daher ist die amtliche Karte des Vermessungsamtes, aus der sämtliche Flurstücke ersichtlich sind, vorzulegen.
Gegen diese Zwischenverfügung hat der Verfahrensbevollmächtigte Notar Beschwerde eingelegt und ausgeführt, dass der Vertragsbesitz auf Grund des beigefügten Lageplans hinreichend bestimmt ist.
Das Amtsgericht hat dieser Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass wegen des Grundsatzes der Bestimmtheit die hier betroffenen Teilflächen, die noch nicht vermessen sind, nach Lage und Größe in einer der Verkehrsbedürfnisse entsprechenden zweifelsfreien Weise in der Eintragungsbewilligung bezeichnet werden müssen (BayObLG Jur. Büro 1981, 1875; BayObLG Jur. Büro 1983, 1385).
Die Erfordernisse richten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Insbesondere ist anerkannt, dass die wörtliche Beschreibung der veräusserten Grundstücksteilfläche in der notariellen Urkunde durch Verweisung auf eine mit dieser verbundenen Lageplanskizze ergänzt werden kann. Aus diesen Unterlagen muss aber die betroffene Grundstücksteilfläche so deutlich zu entnehmen sein, dass ein Zweifel am Umfang der einzutragenden Vormerkung mit hinreichender Bestimmtheit ausgeschlossen werden kann. Dies bedeutet aber auch, dass in dem Lageplan die in der wörtlichen Beschreibung angegebenen Flurstücknummern bezeichnet sein müssen. Nur dann ist nachvollziehbar, welche Flächen von dem Tausch betroffen sein sollen. Ohne die Angabe sämtlicher Flurstücknummern ist der Plan aber nicht eindeutig.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Ob und in welcher Höhe Gerichtskosten entstanden sind, ergibt sich unmittelbar aus der Kostenordnung.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren entspricht dem in der Urkunde angegebenen Wert beider Tauschflächen.
Fundstellen