Entscheidungsstichwort (Thema)

Betreuung

 

Verfahrensgang

AG Kempten (Beschluss vom 14.07.2005; Aktenzeichen 5 XVII 314/03)

 

Nachgehend

OLG München (Beschluss vom 22.02.2006; Aktenzeichen 33 Wx 20/06)

 

Tenor

Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kempten vom 14.7.2005 (Az: 5 XVII 314/03) wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Mit Beschluss vom 2.7.2001 des Amtsgerichts Mainz wurden für den Betroffenen 2 Betreuer bestellt:

Für den Aufgabenkreis Vermögenssorge Rechtsanwalt … und für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge eine Mitarbeiterin der Betreuungsbehörde der Stadt Mainz.

Mit Beschluss vom 21.9.2001 des Amtsgerichts Mainz wurden dem Betreuer Rechtsanwalt … auch der Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge sowie der weitere Aufgabenkreis Wahrnehmung der Gesellschafterrechte des Betroffenen übertragen. Auf eigene Bitte des Betreuers Rechtsanwalt … im Schriftsatz vom 16.5.2002, ihn für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge wieder zu entbinden, da ihm die Wahrnehmung dieses Aufgabenkreises auf Grund der räumlichen Distanz nicht möglich sei, wurde mit Beschluss vom 27.5.2002 der Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge wiederum einer weiteren Betreuerin übertragen.

Zuletzt wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Kempten vom 3.12.2003 der Umfang der Betreuung erweitert auf die Aufgabenkreise:

Die Sorge für die Gesundheit des Betroffenen, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Verwaltung eines Taschengeldkontos, Wahrnehmung der Gesellschaftsrechte an der Firma … GmbH. Zum neuen Betreuer wurde bestellt Herr …; weiterer Betreuer für die Aufgabenkreise Vermögenssorge und Wahrnehmung der Gesellschaftsrechte blieb der Betreuer Rechtsanwalt …

Mit Beschluss vom 14.7.2005 hat das Amtsgericht Kempten (Az: XVII 314/03) den Betreuer Rechtsanwalt … entlasse und die diesem zugewiesenen Aufgabenkreise dem weiteren Betreuer, Herrn … übertragen. Zur Begründung hat es sich auf die Neuregelung des § 1899 BGB bezogen.

Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene durch seinen bisherigen Betreuer Rechtsanwalt … mit Schriftsatz vom 29.7.2005 sofortige Beschwerde eingelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die gemäß §§ 69 g Abs. 4, 20 FGG zulässige sofortige Beschwerde des Betreuers Rechtsanwalt … hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat zu Recht angenommen, dass ein wichtiger Grund für die Entlassung des Betreuers vorliegt. Sind mehrere Betreuer bestellt, ist ein wichtiger Grund für die Entlassung eines Betreuers schon dann gegeben, wenn sich später herausstellt, dass die Voraussetzungen des § 1899 Abs. 1 BGB für die Bestellung mehrerer Betreuer von Anfang an nicht vorgelegen haben oder später weggefallen sind. Dies folgt nicht zuletzt aus der Neuregelung des § 1899 Abs. 1 S. 3 BGB, der den aus § 1897 Abs. 1 BGB folgenden Rechtsgedanken des Vorrangs der Einzelbetreuung betont. Nach § 1899 Abs. 1 BGB sollen nur ausnahmsweise dann mehrere Betreuer bestellt werden, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen hierdurch besser besorgt werden können. Wenn diese Voraussetzung später wegfällt, widerspräche es der in den §§ 1897 Abs. 1, 1899 BGB zum Ausdruck gekommenen Wertentscheidung des Gesetzgebers und danach auch dem Wohl des Betroffenen an der Betreuung durch mehrere Betreuer festzuhalten.

Abgesehen davon war aber auch zu Recht zu berücksichtigen, dass der Bereich der Vermögenssorge zwischenzeitlich durch den Betreuer Rechtsanwalt … offensichtlich nahezu abgewickelt bzw. vereinfacht worden ist. So wurde das Geldvermögen des Betroffenen durch ein besonderes Gerichtsverfahren in Österreich sichergestellt und die Autoteile-Zubehörfima des Betroffenen liquidiert. Geht es danach aber nur noch um das Anlagevermögen des Betroffenen, stellt dessen Betreuung keine übermäßigen Anforderungen mehr an den Betreuer. Liegt danach aber der Regelfall der Betreuung vor, war die Betreuung durch mehrere Betreuer nicht mehr angezeigt. Ein ausreichender Grund für die Entlassung eines Betreuers war daher, dass die Voraussetzungen des § 1899 Abs. 1 BGB nicht mehr vorliegen.

Auf Eignungsmängel und andere wichtige Gründe für die Entlassung eines Betreuers war dabei nicht abzustellen. Diese waren allenfalls bei der Auswahl des zu entlassenden Betreuers zu berücksichtigen. Waren aber wichtige Gründe bei keinem der Betreuer gegeben, hatte das Gericht den zu entlassenden Betreuer nach denselben Kriterien auszuwählen, die gemäß § 1897 BGB für die Auswahl eines Betreuers bei der Erstbestellung gelten.

Nach den rechtsfehlerfreien Erwägungen des Amtsgerichts war daher dem Betreuer … der Vorzug zu geben, der bereit und in der Lage ist, die Betreuung im gesamten Umfang zu übernehmen. Im Gegensatz dazu war der Betreuer Rechtsanwalt … hierzu nämlich nicht bereit. Bei seiner telefonischen Anhörung am 23.9.2005 wurde er zu seiner Bereitschaft befragt. Die angekündigte Erklärung blieb jedoch trotz mehrmaliger Monierungen aus. Es ist danach davon auszugehen, dass der Betreuer Rechtsanwalt … nicht bereit und in der Lage ist, sämtli...

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