Verfahrensgang
AG Kiel (Beschluss vom 27.07.1987; Aktenzeichen 6 II 11/87) |
Tenor
1. Der Beschluß des Amtsgerichts Kiel vom 27. Juli 1987 – 6 II 11/87 – wird aufgehoben.
2. Dem Beschwerdegegner wird untersagt, die Haustür des Hauses …, während seiner Praxiszeiten von außen unverschlossen zu halten, ihm wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,– DM angedroht.
3. Der Beschwerdegegner trägt die gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
4. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,– DM festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten sind Miteigentümer in dem aus 5 Wohneinheiten bestehenden Gebäude … in Kiel. Der Beschwerdegegner betreibt im Erdgeschoß seit 18 Jahren eine Zahnarztpraxis, im übrigen wird das Gebäude zu Wohnzwecken genutzt. Die Haustür ist mit einer elektrischen Türöffneranlage versehen. Nach einem einstimmigen Beschluß der Eigentümerversammlung vom 19. März 1986 wurde Ende 1986 zusätzlich in jeder Wohnung ein sogenanntes Türtelefon installiert. Wie in den vergangenen 18 Jahren hält der Beschwerdegegner während seiner Praxisstunden die Haustür offen, so daß seine Patienten ohne zu klingeln den Hausflur betreten können. In jüngster Zeit hielten sich Personen unbefugt vor dem oberen Treppenabsatz auf, auch kam es zu Wohnungseinbrüchen.
Am 9. Februar 1987 beantragten die Beteiligten zu 1. bei dem Amtsgericht Kiel, dem Beteiligten zu 2. zu verbieten, die genannte Haustür während seiner Praxiszeiten unverschlossen zu halten. Durch den angefochtenen Beschluß vom 27. Juli 1987, auf den zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (Bl. 68–72), wies das Amtsgericht den Antrag als unbegründet zurück. Gegen den am 25.08.1987 zugestellten Beschluß haben die Beteiligten zu 1. am 1. September 1987 sofortige Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, daß nach dem Beschluß der Eigentümer-Versammlung vom 19. März 1986 die Haustür ständig geschlossen bleiben müsse. Im übrigen sei ein Beschluß der Eigentümerversammlung als Rechtsgrundlage für ihren Antrag nicht erforderlich, der normale Gebrauch einer kombinierten Sprech- und Türöffnungsanlage gebiete, eine Haustür ganztägig geschlossen zu halten. Das Verhalten des Beschwerdegegners beeinträchtige ihre Sicherheitsinteressen über das unvermeidbare Maß hinaus.
Der Beschwerdegegner ist der Beschwerde entgegengetreten. Er vertritt die Auffassung, daß dem Begehren der Beschwerdeführer die Rechtsgrundlage fehle. Er sei nicht in der Lage, seine Praxis aufrecht zu erhalten, wenn die von den Antragstellern geforderten Maßnahmen ergriffen würden. Dies stelle einen unzulässigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, zudem habe er bereits seit 18 Jahren diese Übung ständig gepflogen.
Die gemäß § 45 Abs. 1 WEG zulässige Beschwerde ist begründet. Die Kammer konnte dabei im Einvernehmen mit den Beteiligten ohne erneute mündliche Verhandlung entscheiden, da es im wesentlichen um die Klärung von Rechtsfragen geht.
Zu Unrecht meinen allerdings die Beschwerdeführer, daß sich aus dem Beschluß der Eigentümerversammlung vom 19.03.1986 ein Anspruch gegen den Beschwerdegegner ableiten lasse, wonach dieser verpflichtet sei, die Haustür auch während seiner Praxiszeiten verschlossen zu halten. Auf der Eigentümerversammlung wurde lediglich beschlossen, für eine Gegensprech- und Türöffneranlage Angebote einzuholen und entsprechende Aufträge zu erteilen. Aus dem Sitzungsprotokoll ist jedoch nicht ersichtlich, daß auch über die Öffnungszeiten der Haustür gesprochen wurde und ein diesbezüglicher Beschluß erfolgte.
Gleichwohl war der Beschwerde stattzugeben. Das Offenhalten der Haustür stellt keinen ordnungsgemäßen Gebrauch im Sinne des § 15 Abs. 3 WEG dar. Ordnungsgemäß ist danach ein Gebrauch, der den Gesetzen, den Vereinbarungen, den Beschlüssen oder nach billigem Ermessen den Interessen der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entspricht. Bei Wohngebäuden besteht der Sinn und Zweck einer Haustür im wesentlichen darin, daß sie die Bewohner, deren Wohnungen und deren Nebenräume vor Übergriffen Unbefugter schützt. Dieser Sicherungsfunktion ist eine gesteigerte. Bedeutung dann zuzumessen, wenn die Tür mit einer kombinierten Sprech- und Türöffneranlage ausgestattet ist. Sie soll den Bewohnern ein bequemes öffnen ermöglichen und vor allen Dingen das unkontrollierte Betreten des Hauses durch Fremde verhindern (vgl. BayObLGZ 1982, 90, 94). Dem steht im vorliegenden Fall nicht entgegen, daß das Haus nicht ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt wird, da der Antragsgegner im Erdgeschoß seine Praxis betreibt. Die Eingangstür kann ihre Sicherungsfunktion nur dann erfüllen, wenn sie ganztägig verschlossen bleibt. Dies gilt insbesondere, wenn der überwiegende Teil der Bewohner berufstätig ist, wodurch eine Kontrolle des unbefugten Zutritts zusätzlich erschwert wird (vgl. Diester, Wichtige Rechtsfragen des Wohnungseigentums, Rn. 231). Das Verhalten des Beschwerdegegners mindert die Sich...