Verfahrensgang
AG Kiel (Beschluss vom 25.01.2000; Aktenzeichen 24 IK 26/99) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Landeskasse nach einem Wert von 266,80 DM zurückgewiesen.
Tatbestand
I. Die Schuldnerin hat Antrag auf Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens mit Restschuldbefreiung gestellt Sie schuldet der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes rückständige Beiträge in Höhe von 19.336,40 DM. Im vorgerichtlichen und im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren hat sie der Gläubigerin angeboten, sie mit einer Einmalzahlung in Höhe von 1.933,64 DM abzufinden. Die Gläubigerin hat sich damit „aus zwingenden tarifvertraglichen und Gründen der Gleichbehandlung aller erfassten Baubetriebe bzw. ehemaligen Bauunternehmer sowie nach § 4 Abs. 4 TVG” nicht einverstanden erklärt. Das Amtsgericht hat der Schuldnerin zunächst Prozesskostenhilfe für das Insolvenzantragsverfahren bewilligt Nach Scheitern des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens hat es der Schuldnerin Prozesskostenhilfe „für das Insolvenzverfahren” bewilligt. Mit weiterem Beschluss vom gleichen Tage, dem 27.09.1999, ist das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beteiligte gemäß § 313 Abs. 1 InsO zum Treuhänder bestellt worden. Nachdem dieser Masselosigkeit gemeldet hatte, reichte er aufforderungsgemäß eine Vergütungsabrechnung über insgesamt 290,00 DM ein (Mindestvergütung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz InsW zuzüglich Nebenkosten und Mehrwertsteuer). Der zuständig gewordene (§§ 3 Nr. 2 e; 18 Abs. 1 InsO) Rechtspfleger setzte unter Bezugnahme auf die Prozesskostenhilfebewilligung vom 27.09.1999 eine Vergütung in Höhe von 266,80 DM fest, die aus der Landeskasse zu zahlen seien, soweit die vorhandene Masse nicht ausreiche. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Landeskasse, die die Berechtigung ihrer Inanspruchnahme dem Grunde nach bestreitet.
Entscheidungsgründe
II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 313 Abs. 1, 56 ff., 64 Abs. 3, 4, 6 Abs. 2 InsO, 577 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, wobei diese Annahme hinsichtlich des § 64 Abs. 3 InsO auf einer lediglich entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift beruht. Der in § 313 Abs. 1 InsO unter anderem in Bezug genommene § 64 Abs. 3 InsO bestimmt dass gegen den Beschluss, in dem die Treuhändervergütung festgesetzt worden ist sofortige Beschwerde erhoben werden kann, wobei indessen in der Aufzählung der Beschwerdeberechtigten die Landeskasse nicht aufgeführt ist. Dies ist nach Auffassung der Kammer darin begründet dass die Landeskasse an dem Verfahren zur Festsetzung der Treuhändervergütung und, insbesondere, an deren Bezahlung aus der Sicht des Gesetzgebers von vornherein nicht beteiligt ist Insoweit unterscheidet sich § 64 Abs. 3 InsO von anderen Vorschriften des Kostenrechts zu Sachverhalten, an denen die Landeskasse beteiligt ist vgl. §§ 127 Abs. 3 ZPO, 128 Abs. 3 BRAGO, 16 Abs. 2 Satz 2 ZSEG, 5 Abs. 1, Abs. 2 GKG, die jeweils ein Beschwerderecht der Staatskasse vorsehen. Da die Deckung der Treuhänderkosten aus dem Schuldnervermögen vorgesehen ist ist folgerichtig darauf verzichtet worden, der Staatskasse ein Beschwerderecht einzuräumen. Wird die Staatskasse indessen, wie vorliegend durch den angefochtenen Beschluss ausdrücklich mit Kosten der Treuhandschaft belastet muss ihr auch ein Beschwerderecht zustehen. Nach Auffassung der Kammer, die zwischenzeitlich von dem wohl überwiegenden Teil der Rechtsprechung geteilt wird, ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe im Verbraucherinsolvenzverfahren nicht vorgesehen. Nimmt man insoweit den Gegenstandpunkt ein, kommt es jedenfalls nicht in Betracht der insoweit beteiligten Staatskasse ein Recht zurr außerordentlichen Beschwerde (vgl. Zöller-Gummer, ZPO, 20. Aufl. § 567 Rn. 18 ff) abzuschneiden. §§ 63 ff. InsO enthalten ausdrückliche Sonderregelungen betreffend die Treuhändervergütung. Wollte man gleichwohl § 127 ZPO anwenden, obwohl der von dieser Vorschrift angesprochene Fragenkreis (Monatsraten bzw. aus dem Vermögen zu zahlende Beträge) die hier vorliegende Frage des grundsätzlichen, sachlichen Wirkungsbereichs der Gewährung von Prozesskostenhilfe (auch Treuhändervergütung?) nicht abdeckt, müßte der Landeskasse ein Beschwerderecht entsprechend Abs. III dieser Vorschrift oder auch insoweit das Recht zur außerordentlichen Beschwerde (Zöller-Philppi, ZPO 20. Aufl. § 127 Rz. 33 a) eingeräumt werden. Darauf, daß im Verfahren zur Bestimmung der nach Bewilligung von PKH konkret abzurechnenden Kosten die Bewilligung als solche grundsätzlich nicht mehr anfechtbar ist, kommt es nicht an, da es der Beschwerde nicht um die Höhe der Kosten, sondern um deren Festsetzung gegen die Landeskasse geht. Die Beschwerde ist rechtzeitig eingelegt. Von den Beschlüssen vom 27.9.1999 hat die Landeskasse nach Festsetzung der Vergütung durch den Rechtspfleger vom 25.1.1999 Kenntnis erhalten. Erst der Beschluss vom 25.1.1999 und ein zeitgleicher Vermerk des Rechtspflegers enthalten die Anordnung, daß die Treuhänderkosten aus ...