Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung über die Stromverteilungsanlagen in den Gemeinden der Ämter Sxxx und Bxxx sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen verzögerter Auskunftserteilung.
Sie ist eine 100 %ige Tochter der XXX, deren Anteile von drei Stadtwerken gehalten werden, und kommunales Energieversorgungsunternehmen, das die örtlichen Stromverteilungsnetze in den Städten Bxxx, Mxxx und Rxxx betreibt.
Die Beklagte, eine Tochter der XXX, betreibt in großen Teilen Schleswig-Holsteins Energieversorgungsnetze und ist u. a. Eigentümerin der Stromversorgungsnetze in den insgesamt 36 Gemeinden der Ämter Sxxx und Bxxx.
Die einzelnen Gemeinden hatten mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der XXX, jeweils Wegenutzungsverträge geschlossen, die der Beklagten die Verlegung und den Betrieb der Leitungen, die sie für die Stromversorgung benötigte, ermöglichten. Diese Verträge liefen zu unterschiedlichen Zeitpunkten, überwiegend aber - bis auf denjenigen mit der Gemeinde Gxxx, der zum 14.12.2012 ausläuft - in den Jahren 2009 und 2010 aus.
In den Wegenutzungsverträgen findet sich in § 9 jeweils eine sog. Endschaftsklausel mit folgendem Wortlaut:
"Falls das Vertragsverhältnis nach Vertragsablauf nicht fortgesetzt wird, ist die Gemeinde berechtigt und auf Verlangen der XXX verpflichtet, die ausschließlich der Stromverteilung im Gemeindegebiet dienenden Anlagen, soweit sie bei rationeller Betriebsführung weiterverwendet werden können, zu erwerben. Kaufpreis ist der Sachzeitwert".
Wegen aller Einzelheiten der in den gleichlautenden Konzessionsverträgen getroffenen Vereinbarungen wird auf den als Anlage K 6 eingereichten Vertrag Bezug genommen.
Die Gemeinden machten das Auslaufen der Verträge jeweils bekannt (Anlagenkonvolut B 1) und forderten zur Abgabe schriftlicher Bewerbungen für den Neuabschluss eines Konzessionsvertrages auf. Die Parteien gaben jeweils ihre Bewerbungen ab, wobei unstreitig ist, dass die Beklagte die gesetzten Fristen eingehalten hat, dagegen streitig, ob die Klägerin die seitens der Gemeinden des Amtes Bxxx gesetzte Frist eingehalten hat.
Mit Schreiben des Amtes Bxxx vom 01.09.2009, Anlage B 8, wurde der Beklagten Gelegenheit zur Abgabe definitiver Angebote für die Neuvergabe der Konzessionen zum Betrieb der Stromverteilungsnetze in den Gemeinden der Ämter Bxxx und Sxxx gegeben. In diesem Schreiben wurden die einzelnen Bewertungskriterien und deren Gewichtung bekannt gegeben. Die Beklagte reichte die daraufhin von ihr erstellten Angebotsunterlagen wiederum fristgerecht ein (Anlage B 9). Mit Schreiben vom 11.01.2010, Anlage B 11, teilte ihr das Amt Bxxx mit, nach Beschluss aller 36 Gemeinden sei der Zuschlag an einen anderen Bieter erfolgt. Gründe wurden nicht genannt. Aus der öffentlichen Bekanntmachung vom 31.03.2010, Anlage B 13, ergibt sich, dass die Klägerin insgesamt die höchste Punktzahl erhalten habe und sowohl die Gestaltung des Wegenutzungsvertrages als auch die des Geschäftsmodells der Netzgesellschaften als am Vorteilshaftesten für die Gemeinden bewertet worden seien.
Die einzelnen Gemeinden haben der Klägerin ihre Ansprüche aus den Endschaftsbestimmungen der Wegenutzungsverträge abgetreten.
Im Folgenden verhandelten die Parteien über die Bedingungen einer Übertragung des Netzes auf die Klägerin, wobei insbesondere die Fragen streitig waren, welche Mittelspannungsleitungen zu übertragen sind, ob auch Umspannwerke zu übertragen sind, wie die Entflechtung im Einzelnen erfolgen sollte und nach welchen Kriterien der Kaufpreis zu ermitteln war. Im Laufe der Verhandlungen erteilte die Beklagte der Klägerin umfangreiche Auskünfte, u. a. über technische Daten, Netzkundendaten und den tatsächlichen Bestand der Anlagen, nach Ansicht der Klägerin allerdings unvollständig.
Die Klägerin vertritt die Ansicht, ihr stehe gegen die Beklagten sowohl aus abgetretenem Recht der einzelnen Gemeinden aus den jeweiligen § 9 der Wegenutzungsverträge als auch aus eigenem Recht aus § 46 Abs. 2 EnWG ein Anspruch auf Übereignung der Stromverteilungsanlagen in den Ämtern Sxxx und Bxxx zu. Sie behauptet, sämtliche Gemeinden hätten zwischenzeitlich mit ihr Konzessionsverträge abgeschlossen. Mit der Gemeinde Gxxx sei eine Zusatzvereinbarung geschlossen worden, wonach die Laufzeit abweichend von der vertraglichen Vereinbarung erst mit Auslaufen des Altkonzessionsvertrages beginne. Zur Vorbereitung der Verhandlungen über den Kaufpreis und für die Ermittlung der Erlösobergrenzen nach der Anreizregulierungsverordnung benötige sie die einzelnen mit dem Klagantrag zu 1. geforderten Auskünfte, und zwar bezogen sowohl auf den Zeitpunkt des letzten 01. Januar vor Rechtskraft des Urteils als auch auf den Zei...