Verfahrensgang
AG Bad Segeberg (Urteil vom 26.07.1991; Aktenzeichen 9 C 159/91) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Unter Abweisung der Klage im übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 175,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. Februar 1991 zu zahlen.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen trägt die Klägerin 87 %, die Beklagte 13 %.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat in der Sache überwiegend Erfolg.
Der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der geleisteten Mietsicherheit von 1.300,– DM ist in Höhe von 1.125,– DM durch Aufrechnung der Beklagten erloschen. Der Beklagten stand in dieser Höhe gemäß § 535 BGB ein fälliger Gegenanspruch auf Entrichtung des vereinbarten Mietzinses für die Monate Oktober und (hälftig) November 1990 zu. Die Klägerin und ihr Ehemann hatten mit der Beklagten im Jahre 1988 einen bis zum 15. November 1990 befristeten Mietvertrag abgeschlossen. Durch die Kündigung der Klägerin und ihres Ehemannes vom 2. Juli 1990 wurde das Mietverhältnis nicht vorzeitig zum 30. September 1990 beendet, weil diese Kündigung nicht wirksam war. Zwar können nach § 570 BGB unter anderem Lehrer an öffentlichen Unterrichtsanstalten im Falle der Versetzung nach einem anderen Ort das Mietverhältnis in Ansehung der Räume, welche sie für sich oder ihre Familie an dem bisherigen Wohnort gemietet haben, unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen. Diese Vorschrift findet aber keine Anwendung, wenn ein zeitlich befristet angestellter Lehrer, wie der Ehemann der Klägerin, nach Ablauf seines Arbeitsvertrages einen wiederum befristeten neuen Arbeitsvertrag angeboten bekommt, der einen Wohnortwechsel erforderlich macht. Die vom Wortlaut des § 570 BGB vorausgesetzte Versetzung, d.h. die Anordnung der Änderung des Dienstortes durch den Dienstherrn (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Auflage, IV., Rziff. 493), liegt hier schon deshalb nicht vor, weil es im freien Belieben des Ehemannes der Klägerin stand, den angebotenen, neuen Arbeitsvertrag abzuschließen.
Auch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf den Sachverhalt kommt nicht in Betracht. § 570 BGB ist eine Ausnahmebestimmung und als solche grundsätzlich eng auszulegen (vgl. RE des BayObLG vom 12.3.85 in ZMR 85, 198, 200; RE des OLG Hamm vom 22.4.85 in ZMR 85, 267, 268). Zweck der Vorschrift ist, die freie Versetzbarkeit der aufgeführten Personengruppen im Interesse des Staates zu fördern (vgl. KG in OLGE 13, 375, 376; OLG Hamm, a.a.O.; Staudinger-Emmerich, § 570 Rziff. 2). Auch wenn der Staat ein gewisses Interesse daran haben mag, einen befristet angestellten Lehrer nach Ablauf des Arbeitsvertrages bei Bedarf an einem anderen Ort erneut einsetzen zu können, so darf doch nicht verkannt werden, daß der Abschluß befristeter Arbeitsverträge vorwiegend den Interessen der Lehrer selbst dient, die auf diesem Wege vor möglicher Erwerbslosigkeit bewahrt werden. Durch die Vergabe eines bloß befristeten Arbeitsvertrages dokumentiert der Staat demgegenüber gerade ein nur geringes Interesse an der jederzeitigen Verfügbarkeit des betreffenden Angestellten.
Hinzu kommt, daß die Klägerin und ihr Ehemann bereits bei Abschluß des Mietvertrages im Jahre 1988 wußten, daß der Arbeitsvertrag des Ehemannes zum Schuljahresende 1989/90 auslief. Sie mußten damit rechnen, daß der nächste angebotene Vertrag eine örtliche Veränderung mit sich bringen würde. Bei Abschluß des Mietvertrages hätten die Klägerin und ihr Ehemann das – anders als die Beklagte, die auf die vertragsgemäße Abwicklung des Mietverhältnisses vertrauen durfte – bedenken können, indem sie entweder die Befristung des Mietvertrages derjenigen des Arbeitsvertrages anpaßten oder einen Mietvertrag auf unbestimmte Zeit schlossen.
Der verbleibende Kautionsrückzahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 175,– DM ist nicht durch Aufrechnung der Beklagten erloschen. Ein Gegenanspruch in dieser Höhe wegen der behaupteten Teppichflecken und verschmutzten Fenster stand der Beklagten schon deshalb nicht zu, weil sie diese Mängel nach ihrem eigenen Vortrag zwischenzeitlich selbst behoben hat und deshalb ein Schaden im Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr vorlag.
Die Kostenentscheidung beruht für beide Instanzen auf §§ 92, 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Krix, Pingel, Rohwer
Fundstellen