Tenor
Der Angeklagte wird wegen der Verabredung zur Begehung eines Mordes und eines tateinheitlich mit diesem verwirklichten sexuellen Missbrauches eines Kindes mit Todesfolge sowie einer ebenfalls tateinheitlich mit diesem verwirklichten Vergewaltigung mit Todesfolge in Tateinheit mit der fremd- sowie der eigennützigen Verschaffung des Besitzes an kinderpornographischen Schriften und der unaufgeforderten Verbreitung pornographischer Schriften,
wegen des Sichbereiterklärens zur Begehung eines besonders schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes sowie einer tateinheitlich mit diesem verwirklichten besonders schweren Vergewaltigung,
wegen der Verabredung zur Begehung eines schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes,
wegen gefährlicher Körperverletzung,
wegen des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes,
wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften,
wegen des fremdnützigen Verschaffens des Besitzes an kinderpornographischen Schriften in dreizehn Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit der eigennützigen Verschaffung des Besitzes an kinderpornographischen Schriften, der öffentlichen Zugänglichmachung kinderpornographischer Schriften und der unaufgeforderten Verbreitung pornographischer Schriften, in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit der eigennützigen Verschaffung des Besitzes an kinderpornographischen Schriften und in drei weiteren Fällen in Tateinheit mit der unaufgeforderten Verbreitung pornographischer Schriften sowie
wegen des eigennützigen Verschaffens des Besitzes an einer kinderpornographischen Schrift zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt.
Seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet.
Im Umfang seiner Verurteilung hat der Angeklagte die Kosten des Strafverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen. Soweit die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist, fallen die Kosten des Strafverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse zur Last.
Gründe
I.
Der Angeklagte wurde am ... in R.... geboren. Seine Eltern sind der am ... in P.... im ehemaligen Jugoslawien geborene L.... V..., der zunächst den Tischlerberuf lernte und später bis zu seiner Verrentung als Maschinenführer und Lagerist in einem W.... Unternehmen tätig war, und die am ... ebenfalls in P.... geborene A.... V.... geb. B..., die bis zu ihrer Verrentung als Maschinenführerin, Altenpflegerin und Raumpflegerin berufstätig war.
Der erste Sohn der Eheleute wurde 1963 geboren, verstarb jedoch bereits im Alter von sieben Jahren bei einem Badeunfall. Am ... wurde im jugoslawischen P.... der ältere Bruder des Angeklagten, F.... V..., geboren. In den Sechzigerjahren siedelte die Familie in die Bundesrepublik Deutschland über, wo sie in der A.... in ... G.... ihren Wohnsitz bezog. Nach der Geburt des Angeklagten zog die Familie am 05. oder 09.01.1978 nach ... W.... um, wo sie fortan ein eigenes Haus in der K.... bewohnte.
Die Kindheit und Jugend des Angeklagten war geprägt durch den regelmäßigen Alkoholkonsum vor allem seiner Mutter, die unter Alkoholeinfluss gelegentlich aggressiv und gereizt wurde und dem Angeklagten deshalb als Bezugsperson nur eingeschränkt zur Verfügung stand. Der Vater reagierte auf die Alkoholprobleme seine Ehefrau vornehmlich mit Überforderung und Hilflosigkeit.
Im Jahr 1980 wurde der Angeklagte altersgerecht eingeschult und besuchte in der Folge bis 1989 die Grund- und Hauptschule in W..., ohne dass es zu größeren Auffälligkeiten und Problemen kam. Nach der Erreichung des Hauptschulabschlusses absolvierte er bis 1992 bei der Bundesbahn eine Lehre als Energieanlagenelektroniker, die er erfolgreich abschloss, ohne indes anschließend in ein festes Arbeitsverhältnis übernommen zu werden.
Am 18.05.1992 nahm der Angeklagte eine Beziehung zu der am ... in B.... S.... geborenen I.... S..., seiner späteren Ehefrau, auf, die er zwei bis drei Monate zuvor kennen gelernt hatte.
Im Anschluss an seine Lehrzeit fand der Angeklagte nach einer nur vierzehntätigen Arbeitslosigkeit eine Anstellung bei der Fa. R.... in B.... S..., die er allerdings bereits nach drei Wochen wieder kündigte, da ihm der Baustelleineinsatz und die Bezahlung sowie das Betriebsklima in dem Unternehmen nicht zusagten. Danach war er zweieinhalb Jahre lang für die Fa. F.... aus N..., ein Zeitarbeitsunternehmen, im Elektrotechnikbereich tätig, bis er trotz dortiger guter Verdienstmöglichkeiten auch dieses Arbeitsverhältnis abermals kündigte, da ihm die Tätigkeit zu unpersönlich war. Von 1995 bis 1997 arbeitete der Angeklagte sodann als Elektroinstallateur für die Fa. H.... in S.... Nachdem er am 27.10.1995 eingebürgert worden war, bezog er zusammen mit I.... S.... eine gemeinsame Wohnung im Haus seiner Eltern in der K.....
Ein weiteres von ihm im Jahr 1997 begründetes Arbeitsverhältnis als Energieelektroniker bei der Firma E.... in S.... wurde 1998 wegen aufgetretener Disharmonien arbeitgeberseitig gekündigt. Nach einer kurzen Phase der Arbeitslosigkeit...