Nachgehend
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 25.10.2010 bleibt aufrechterhalten.
Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR fortgesetzt werden.
Tatbestand
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Unterlassungsansprüche nach dem Unterlassungsklagegesetz in Bezug auf mehrere Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Preislisten der Beklagten geltend.
Der Kläger ist als Verbraucherverband tätig. Er ist unter der Reg.-Nr. II B 5 VZBV e. V. in die vom Bundesjustizamt geführte Liste nach § 4 UKlaG eingetragen.
Die Beklagte bietet Mobilfunktelefonleistungen an. Die Leistungen werden unter anderem in Form von Prepaid- und Postpaid-Verträgen unter der Internetadresse www.klarmobil.de angeboten. Die Beklagte verwendet im Zusammenhang mit ihren angebotenen Leistungen Allgemeine Geschäftsbedingungen und Preislisten, die auf der Internetseite unter den Buttons "AGB Prepaid", "AGB Postpaid" und "Preislisten" zum Einsehen und Download bereitgestellt sind. In den "Allgemeinen Geschäftsbedingungen klarmobil Prepaid" findet sich unter "1. Allgemeines / Änderung der AGB" folgende Ziffer:
1.3 Änderungen der AGB und der Preisliste wird klarmobil dem Kunden mitteilen. Die Mitteilung kann auch an eine vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse oder per Kurzmitteilung (SMS) an seine Mobilfunknummer erfolgen. Auf das Recht des Kunden nach Ziffer 11.2 wird hingewiesen.
Unter der Ziffer "4. Zahlungsbedingungen, Vorleistungspflicht des Kunden" heißt es wie folgt:
4.7 ... Für Lastschriften, die aus vom Kunden zu vertretenden Gründen zurückgereicht werden, hat der Kunde klarmobil die hierdurch anfallenden Kosten zu erstatten. Er hat jedoch mindestens das sich hierfür aus der Preisliste von klarmobil ergebende Entgelt zu zahlen. Es bleibt dem Kunden vorbehalten, nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
4.9 Eine Auszahlung von Guthaben ist nur im Falle einer Vertragsbeendigung möglich. ... klarmobil erhebt für die Auszahlung des Guthabens ein Dienstleistungsentgelt gemäß der Preisliste.
In der Preisliste für Prepaid-Verträge ist unter der Überschrift "Sonstige Preise" folgende Regelung zu finden:
Auszahlung Restguthaben 6,00 EUR
Des Weiteren steht in der Preisliste über Mobilfunkleistungen unter "Sonstige Preise (einmalig)":
Mahngebühr 9,95 EUR
Rücklastschrift in Verantwortung des Kunden 19,95 EUR.
Im Hinblick auf weitere Einzelheiten aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Preislisten wird auf die Blätter 21 bis 35 der Akte sowie 38 und 39 der Akte Bezug genommen.
Durch den Kunden der Beklagten, XXXXX, der sich unter anderem gegen die Erhebung der Rücklastschriftgebühr gewandt hatte, wurde der Kläger auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten aufmerksam. Dem Kunden wurde durch den Kundenservice der Beklagten per E-Mail mitgeteilt, dass sich die Gebühr für die Rücklastschrift aus der Bearbeitungsgebühr des Kreditinstitutes und den erhöhten Personalkosten zusammensetze und die Kosten des Mehraufwandes, die im Haus der Beklagten entstünden, decke. Wegen der Einzelheiten der Beanstandungen des Kunden wird auf die Blätter 18, 19 der Akte Bezug genommen.
Mit Abmahnschreiben vom 09.12.2009 forderte der Kläger die Beklagte im Hinblick auf die Kostenerhebung für Rücklastschriften zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Eine entsprechende Aufforderung erfolgte wegen der übrigen streitgegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Schreiben vom 03.03.2010. Mit Schreiben vom 19.08.2010 wiederholte der Kläger seine Aufforderungen. Eine Unterlassungserklärung gab die Beklagte nicht ab.
Der Kläger hält die streitgegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam. Er meint, die einseitige Preisänderungsmöglichkeit nach Ziffer 1.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Prepaidverträge verstoße gegen § 308 Abs. 1 Nr. 4 BGB, weil keine Interessenabwägung erkennbar sei und die Klausel keine Beschränkung hinsichtlich der Preismodifikationen enthalte und dies zu einer einseitigen Änderungsmöglichkeit des Äquivalenzinteresses führe. Ferner sei ein besonderes Interesse an der einseitigen Änderungsmöglichkeit bei der Beklagten nicht erkennbar. Das einseitige Änderungsrecht stelle darüber hinaus einen Verstoß gegen § 305 Abs. 2 BGB dar und benachteilige die Kunden unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB. Der Verweis auf Ziffer 11.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Prepaid-Verträge sei irreführend und unzulässig.
Die Klausel über die Erhebung eines Entgelts für die Auszahlung eines Restguthabens bei Beendigung des Vertrages sei nicht der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB entzogen. Die Regelung weiche von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab, weil die Beklagte nach § 812 BGB dazu verpflichtet sei, zuviel geleistetes Guthaben dem Kunden zurückzuerstatten.
Die Erheb...