Verfahrensgang
AG Bad Segeberg (Urteil vom 12.10.1989; Aktenzeichen 12 C 275/89) |
Tenor
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
I. Der Kläger – Feuerversicherer der Vermieter des Beklagten – macht Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht (§ 67 VVG) gegen den Beklagten aus dem Brandschadenfall vom 9. August 1986 geltend. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Der Kläger hat im zweiten Rechtszug dem Rechtsanwalt und den Streit verkündet; der Streitverkündete ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten.
Entscheidungsgründe
II. Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
1. Zwar fehlt es nicht schon deshalb an einem übergangsfähigen Anspruch, weil der Beklagte mit dem Vermieter eine Mietaufhebungsvereinbarung abgeschlossen hatte, und zwar unter Verzicht auf gegenseitige Ansprüche. Ausgenommen waren nämlich ausdrücklich solche Ansprüche, die die Ansprüche des Vermieters gegen Versicherer berührten. Ein Verzieht auf Ersatz des Brandschadens hätte den Anspruch des Vermieters aber nicht nur „berührt”; der Versicherer wäre sogar leistungsfrei geworden (§ 67 Abs. 1 Satz 3 VVG).
Der – auf positive Vertragsverletzung gegründete – Anspruch aus dem Brandschaden ist jedenfalls aber verjährt.
a) Es gilt die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 558 BGB, die – nach Rückgabe des Grundstücks (Nr. 5 a) per 31. August 1986 – am 1. September 1986 zu laufen begann und am 1. März 1987 endete. Der Mahnbescheid ist demgegenüber erst am 15. Februar 1989 zugestellt worden.
Zu den – zutreffenden – Erwägungen des Amtsgerichts (einheitliches Mietverhältnis über „zwei verbundene Wohnhäuser mit Grundstück … und …”, § 1 Nr. 1 MV) tritt das weitere Argument, daß im Falle der Vermietung eines Hausgrundstticks die Herausgabe der Mietsache nicht deshalb unmöglich wird, weil (lediglich) das Gebäude zerstört ist (vgl. BGH ZMR 88, 419, 420).
b) Der Beklagte ist nicht gehindert, sich auf die Verjährung zu berufen.
aa) Der Verjährungseinredeverzicht des Haftpflichtversicherers des Beklagten vom 2. Dezember 1986 verstieß gegen § 225 Satz 1 BGB. Auf die Einrede der Verjährung kann wirksam nur nach Vollendung der Verjährung verzichtet werden; der Einredeverzicht war deshalb gemäß § 134 BGB unwirksam (vgl. z.B. Palandt-Heinrichs, §§ 225 Rn. 1 ff.; Staudinger-Dilcher, § 222 Rn. 14; § 225 Rn. 3).
bb) Die Berufung auf die Verjährung ist auch nicht treuwidrig.
Zwar kann ein (unwirksamer) Einredeverzicht in der Weise Wirkung entfalten, daß der Verjährungseinrede der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengesetzt werden könnte (§ 242 BGB).
Es ist aber schon fraglich, ob der – unwirksame – Einredeverzicht des Versicherers den Beklagten über die Vollmachtsfiktion des § 5 Nr. 7 AHB binden konnte. Denn dem Kläger war bekannt, daß der Beklagte – und nur gegen ihn (nicht gegen seinen Haftpflichtversicherer) konnte sich der Anspruch des Klägers richten – ausdrücklich einen Einredeverzicht abgelehnt hatte, so daß auch der – im Rahmen des § 558 BGB anwendbare – § 852 Abs. 2 BGB (Verjährungshemmung durch Verhandlungen) nicht zugunsten des Klägers einschlägig wäre.
Dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung steht jedenfalls aber entgegen, daß der Kläger den Anspruch erst nach Ablauf der „Verzichtsfrist” (31. Dezember 1988) – und damit nicht einmal rechtzeitig im Sinne der §§ 693 Abs. 2, 270 Abs. 3 ZPO – rechtshängig gemacht hat. Zwar ist der Mahnbescheid am 30. November 1988 beim Amtsgericht eingegangen. Zugestellt werden konnte der Mahnbescheid aber nicht mehr „demnächst”, sondern erst am 15. Februar 1989. Diese Verzögerung beträgt sogar mehr als einen Monat (gerechnet vom 31. Dezember 1988) und ist nicht mehr eine bloß geringfügige (BGH NJW 1971, 891 f.; vgl. auch LG Frankfurt, Betrieb 1976, 2059). Diese Verzögerung hat der Kläger auch zu vertreten, weil er den Mahnbescheid mit einer – ersichtlich unrichtigen – Anschrift des Beklagten versehen hatte. Er hatte die Anschrift nämlich den Ermittlungsakten entnommen, obwohl der Beklagte seine Anschrift dort unstreitig nur mit „zur Zeit” angegeben hatte. In dem gleichen Protokoll hatte der Beklagte unstreitig jedoch auch seine zukünftige Anschrift angegeben. Bei Zweifeln hätte der Kläger sich im übrigen bei dem Rechtsanwalt … erkundigen können, der den Beklagten in dieser Sache vertreten hatte. Gerade wenn die Verjährungsfrist (bzw. hier die zweijährige Einredeverzichtsfrist) bis zuletzt ausgeschöpft wird, muß der Anspruchsteller dafür sorgen, daß der Mahnbescheid mit allen Angaben versehen wird, die zu einer schnellsmöglichen Zustellung erforderlich sind. Da der Kläger vom Amtsgericht bereits am 16. Dezember 1988 über die Unzustellbarkeit des Mahnbescheides informiert worden war, wäre zudem die telefonische Anfrage des Klägers beim Einwohnermeldeamt vom 6. Februar 1989 nicht mehr unverzüglich gewesen.
3. a) Ungeachtet der Frage der Verjährung könnten auch die sachlichen Voraussetzungen einer posit...