Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11 034,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. Februar 2008 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Rückzahlungsansprüche im Rahmen einer Insolvenzanfechtung.
Über das Vermögen der … (im Folgenden Schuldnerin) wurde auf deren Antrag vom 09. Januar 2008 wegen drohender Zahlungsunfähigkeit am 01. Februar 2008 durch Beschluss des Amtsgerichts Schwerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.
Die Schuldnerin geriet Anfang des Jahres 2007 in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Die fortschreitend negative Liquiditätsentwicklung führte dazu, dass die Gesellschaft spätestens Anfang Oktober 2007 nicht mehr dazu imstande war, ihren Zahlungsverpflichtungen vollumfänglich nachzukommen und jedenfalls seit dem 12. Oktober 2007 zahlungsunfähig war. Bereits seit Januar 2007 war es der Schuldnerin nicht mehr möglich, die jeweils am drittletzten Bankarbeitstag eines Kalendermonats fällig werdenden Sozialversicherungsbeiträge bei Fälligkeit zu zahlen. So zahlte sie die Sozialversicherungsbeiträge für die Monate Januar bis Juni, teilweise erheblich, verspätet an die Beklagte. Die Beitragszahlung für den Monat Juli 2007 zahlte sie am 16. August 2007 an die Beklagte; die Beiträge für den Monat August beglich die Gesellschaft am 4. Oktober 2007. Die fälligen Sozialversicherungsbeiträge für den Monat September zahlte sie am 17. Oktober 2007, die Beiträge für den Monat Oktober 2007 am 18. Dezember 2007, die Beiträge für den Monat November 2007 am 02. Januar 2008 und die Beiträge für den Monat Dezember am 04. Januar 2008.
Die Beklagte forderte die Schuldnerin daher mit Mahnungen vom 04. Oktober 2007, 05. November 2007 und 04. Dezember 2007 zur Begleichung der ausstehenden Beiträge innerhalb einer Frist von sieben Tagen auf. Für den Fall der Nichtzahlung drohte sie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen an. Auf die Mahnungen der Beklagten leistete die Schuldnerin im Vorfeld der Stellung des Insolvenzantrages Zahlungen in Höhe von insgesamt 21 090,73 EUR an die Beklagte, im Einzelnen:
Die Zahlungen erfolgten dabei jeweils aus einem Kontoguthaben der Gesellschaft auf dem Geschäftskonto … bei der Deutschen Kreditbank AG im Rahmen von Sammelüberweisungsaufträgen. Der Geschäftsführer der Schuldnerin nahm die Überweisungen vor, um Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und die damit verbundene Gefahr der Pfändung von Geschäftskonten mit entsprechender Verschlechterung der bereits kritischen Liquiditätssituation zu verhindern. Im Zeitpunkt der Zahlungen an die Beklagte sah sich die Schuldnerin Forderungen zahlreicher weiterer Gläubiger ausgesetzt, die fällig waren, jedoch nicht bedient werden konnten und daher Gegenstand von Forderungsanmeldungen im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft sind. Durch die gezielten Überweisungen der Schuldnerin an die Beklagte wurde das Aktivvermögen der Schuldnerin erheblich verringert. Damit fehlten diese Mittel als Haftungsmasse im Insolvenzverfahren. Der Zugriff der übrigen Insolvenzgläubiger auf das haftende Vermögen der Schuldnerin wurde dadurch verkürzt.
Der Kläger forderte von der Beklagten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der Schuldnerin mit Schreiben vom 12. und 26. Februar 2008 die Rückzahlung der von der Schuldnerin am 18. Dezember 2007 sowie am 02. Januar und am 04. Januar 2008 geleisteten Zahlungen (insgesamt 15 970,04 EUR) an die Insolvenzmasse. In der Folgezeit mahnte der Kläger auch die von der Schuldnerin am 17. Oktober 2007 geleistete Zahlung zur Rückzahlung an.
Die Beklagte zahlte daraufhin an die Insolvenzmasse die von der Schuldnerin am 01. Oktober und 18. Dezember 2007 sowie am 02. und 04. Januar 2008 geleisteten Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung zuzüglich der bis zum jeweiligen Auszahlungstag angefallenen Zinsen in Höhe von insgesamt 10 055,87 EUR. Eine Rückzahlung der Arbeitnehmerbeiträge an die Insolvenzmasse verweigerte die Beklagte im Hinblick auf die mit Wirkung zum 01. Januar 2008 eingeführte Neuregelung des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV.
Der Kläger ist der Auffassung,
dass die seit dem 01. Januar 2008 geltende Regelung des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV einer insolvenzrechtlichen Anfechtung der von der … geleisteten Zahlungen nicht entgegenstehe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11 034,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02. Februar 2008 zu zahlen
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung,
dass die Regelung des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit gezahlter Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung in Insolvenzverfahren, die nach dem 01. Januar 2008 eröffnet wurden, ausschließe.
Beide Parteien haben insbesondere zu der zwischen ihnen allein ...