Verfahrensgang
AG Kiel (Entscheidung vom 31.03.2011; Aktenzeichen 106 C 46/11) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31. März 2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Kiel abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
- abgekürzt gemäß § 540 Abs. 1 ZPO -
I.
Die Parteien streiten um ein Minderungsrecht wegen Schimmels. Die Kläger waren seit 1999 Mieter der Wohnung der Beklagten. In der Heizperiode 2008/2009 trat im Schlafzimmer Schimmel auf. Zuvor hatten die Kläger dort - an der Wand zum Treppenhaus - einen Kleiderschrank ohne Rückwand dergestalt eingebaut, dass sie auf dem Fußboden und an der Decke Laufschienen und darin Schiebetüren montierten. Der Schimmel trat hinter diesen Türen an der Wand zum Treppenhaus auf. Darüber hinaus trat an der Fensteraußenwand unterhalb der Heizung Schimmel auf.
Die Kläger führten ein selbständiges Beweisverfahren (113 H 1/10) durch. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass weder Durchfeuchtungsschäden noch Wärmebrücken vorlägen. Der Schimmel unterhalb der Heizung werde durch die individuelle Nutzung der Heizung sowie das Lüftungsverhalten hervorgerufen. Die Konstruktion des Einbauschrankes führe dazu, dass im dahinter liegenden Wandbereich kein ausreichender Luftaustausch und keine ausreichende Erwärmung stattfänden, gleichzeitig dringe aber die in der Raumluft enthaltene Feuchtigkeit ein, die an der Wand kondensiere. Das werde verstärkt durch das Einlagern frisch gewaschener oder gebügelter Wäsche, deren Feuchtigkeit ausdünste.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Anders als dort angegeben haben die Kläger ausweislich des Protokolls zuletzt allerdings beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 700 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2011 zu zahlen.
Das Amtsgericht hat festgestellt, dass die Kläger zur Minderung berechtigt gewesen seien. Zwar liege die Ursache der Schimmelpilzbildung in dem von den Klägern gebauten Wandschrank. Der Einbau des Schrankes habe sich aber im Rahmen des erlaubten Mietgebrauchs bewegt. Dann müsse der bauliche Zustand der Wohnung so beschaffen sein, dass dieser erlaubte Mietgebrauch auch tatsächlich möglich sei, ohne dass die Mietsache sich verschlechtere. Eine bauliche Veränderung, deren Risiko der Mieter tragen müsse, liege nicht vor.
Mit der Berufung macht die Beklagte geltend, der Einbau des Wandschrankes lasse sich nicht mit der Situation eines ggf. zu dicht an die Wand geschobenen Schrankes vergleichen, weil die Konstruktion jegliche Luftzirkulation unterbinde und die Wand von der Möglichkeit einer Erwärmung über den vorhandenen Heizkörper abschneide. Es handele sich um eine bauliche Veränderung, deren Folgen sie nicht zu vertreten habe.
Die Beklagten beantragen,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
Dass das Amtsgericht nicht den zuletzt gestellten Zahlungsantrag, sondern den zunächst angekündigten Feststellungsantrag beschieden hat, ist unerheblich. Die Beklagte wird hierdurch nicht beschwert, weil der Feststellungsantrag der Sache nach hinter dem Zahlungsantrag zurückbleibt.
Entgegen der Annahme des Amtsgerichts lag ein zur Minderung berechtigender Mangel nicht vor. Zwar hat der Schimmel die Tauglichkeit des Schlafzimmers zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt. Seine Entstehung beruht aber nicht auf einem Mangel der Bausubstanz, sondern seine Ursache ist von den Klägern gesetzt worden.
Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, denen das Amtsgericht gefolgt ist, ist die Schimmelbildung Folge des Einbaus des Wandschrankes, der eine ausreichende Luftzirkulation und Erwärmung der Wand verhindere und gleichzeitig das Eindringen von Feuchtigkeit aus der Raumluft ermögliche, die durch Ausdünstungen frisch gewaschener oder gebügelter Wäsche noch verstärkt werde. Das zeige sich auch daran, dass in den Jahren vor dem Einbau des Schrankes keine Schimmelbildung aufgetreten sei.
Unzutreffend ist aber der Schluss des Amtsgerichts, die Wohnung müsse den Einbau einer solchen Schrankkonstruktion ermöglichen, weil es sich um erlaubten Mietgebrauch handele. Zwar kann der Mieter die Einrichtung seiner Wohnung grundsätzlich frei gestalten und darf auch handelsübliche große Schränke in einem Abstand von wenigen Zentimetern, wie er im allgemeinen bereits durch das Vorhandensein einer Scheuerleiste gewährleistet ist, an (Außen-)wände stellen (LG Hamburg WuM 2000, 329, Schmidt-Futterer-Eisenschmid, Mietrecht, § 536 Rn. 212). Andererseits muss er sein Heiz- und Lüftungsverhalten aber auch an seinen Wohn- und Nutzungsgewohnheiten ausrichten. So wird eine von vielen Personen intensiv genutzte Wohnung in der Regel häufiger gelüftet werden müssen als eine mit nur einer Person bewohnte. Entsprechendes gilt etwa im ...