Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückzahlung von 141 500,00 EUR und die Erstattung von nicht anrechenbaren Rechtsanwaltsgebühren.

Der Kläger wurde mit Beschluß vom 7. Juni 2006 zum Insolvenzverwalter der Insolvenzschuldnerin xy bestellt. Bereits am 5. April 2006 hatte die Insolvenzschuldnerin Insolvenzantrag gestellt und der Kläger war mit gleichem Datum zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

Die Insolvenzschuldnerin unterhielt einen Agenturbetrieb für Tankstellen an verschiedenen Standorten. Sie hatte zu diesem Zweck Grundstücke angepachtet und bebaut mit Tankstellenbetrieben. Diese wurden dann im Wege von Agentur- bzw. Handelsvertreterverträgen an Tankstellenpächter weitergegeben.

Im Zeitpunkt des Insolvenzantrages bestanden noch Agenturverträge mit drei Tankstellen, und zwar in P, in L und in L2. Der Inhalt des Agentur- bzw. Pachtvertrages war die Belieferung der Tankstellen mit Treibstoff und Schmierstoffen ausschließlich durch die Insolvenzschuldnerin. Die Bewirtschaftung der Tankstellen wurde dann durch die Handelsvertreter bzw. Tankstellenpächter auf eigenes Risiko durchgeführt. Am Ende eines jeden Tages zahlten die Tankstellenpächter die Tageserlöse abzüglich der nach eigener Berechnung ermittelten Provision auf ein bei einem örtlichen Kreditinstitut errichteten Agenturkonto der Insolvenzschuldnerin ein. Für die Tankstelle in L2 wurde das Agenturkonto bei der Beklagten geführt. Die Insolvenzschuldnerin hatte ein eigenes Geschäftskonto zur Abwicklung des operativen Geschäfts. Dieses wurde bei der Streithelferin geführt. Zur Deckung des Geschäftskontos war zwischen den Tankstellenpächtern und der Insolvenzschuldnerin vereinbart, daß die auf den Agenturkonten eingezahlten Tageseinnahmen täglich im Wege des Lastschriftverfahrens abgebucht und dem operativen Geschäftskonto der Insolvenzschuldnerin bei der … gutgeschrieben wurden. Am Monatsende erteilte dann die Insolvenzschuldnerin den jeweiligen Pächtern eine Monatsabrechnung, in der die täglich per Fax übermittelten Tageseinnahmen der Tankstellen aufgingen. Die Monatsabrechnung diente dann als Grundlage für gegebenenfalls noch durchzuführende Soll- oder Habenbuchungen der Beklagten. So wurde auch zu diesem Zwecke zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem Pächter der Tankstelle in L2 Herrn … verfahren. Am 24. November 2003 eröffnete die Insolvenzschuldnerin ein Agenturkonto bei der Beklagten, das unter der Nummer 7… geführt wurde. Vom 1. Januar 2006 bis zur Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens war das von der Beklagten geführte Agenturkonto mit Belastungsbuchungen im Rahmen des Lastschrifteinzugsverfahrens in Höhe von 141 500,00 EUR belastet worden, wie sich aus dem Rechnungsabschluß vom 31. März 2006 ergab. Am 10. April 2006 teilte der Insolvenzverwalter mit Telefax mit, daß er Widerspruch bezüglich sämtlicher Belastungen, die noch in der Widerspruchsfrist liegen würde, einlege. Weiterhin forderte er die Beklagte auf, den Betrag in Höhe von 141 500,00 EUR zurückzuzahlen. Dieses Ansinnen wies die Beklagte mit Schreiben aus Anfang 2006 zurück. Im Rahmen einer Gläubigerversammlung am 16. August 2006 wurde der Insolvenzverwalter beauftragt, die Ansprüche gerichtlich durchzusetzen.

Der Kläger trägt vor:

Die Beklagte sei aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 BGB verpflichtet, die unberechtigt bis zum Ablauf der Widerrufsfrist nur deklatorisch eingestellten Belastungsbuchungen rückgängig zu machen, da ihm ein entsprechender Entschädigungsanspruch aus den §§ 675, 670 BGB, den sie mit den Belastungsbuchungen geltend mache, nicht zustehe. Darüber hinaus hafte die Beklagte dem Kläger gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen der Nichtbeachtung des erklärten Widerrufs auf Schadensersatz. Dies ergebe sich daraus, daß die Belastungsbuchungen hier im sogenannten Einzugsermächtigungsverfahren ausgeführt worden seien. Die Schuldnerbank sei der Gläubigerbank gegenüber aufgrund der von dieser im eigenen Namen erteilten Weisung nach dem Lastschriftabkommen zur Einlösung verpflichtet, mangels Weisung im Innenverhältnis aber gegenüber dem Schuldner zur Kontobelastung nicht berechtigt. Ein Aufwendungsersatz nach §§ 675, 670 BGB stehe der Schuldnerbank daher nicht zu. So habe auch die höchstrichterliche Rechtsprechung ausgeführt, daß für das Lastschriftverfahren aufgrund einer Einzugsermächtigung der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon ausgehe, daß die Schuldnerbank nur aufgrund der Weisung der Gläubigerbank handele und ohne entsprechenden Auftrag des Schuldners dessen Konto belaste. In der vom Schuldner dem Gläubiger erteilten Einzugsermächtigung liege demnach keine Ermächtigung oder Vollmacht, das Weisungsrecht des Schuldners gegenüber seiner Bank auszuüben. Der Schuldnerbank stehe daher aufgrund der Einlösung der Lastsc...

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