Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 563.957,95 EUR (in Buchstaben: fünfhundertdreiundsechzigtausendneunhundert-sieben-und-fünfzig 95 /100 Euro) nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.05.2010 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Arbeitsgemeinschaft bestehend aus drei mittelständischen Bauunternehmen, die sich u. a. im Bereich des Deichbaus spezialisiert haben. Der Beklagte ist für die Errichtung, Unterhaltung und Sanierung der Deiche und Hochwasserschutzanlagen im linksrheinischen Gebiet zwischen Rheinstrom Kilometer xxx (ooo) und Kilometer xxx (W-xxx) zuständig.
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind Werklohnforderungen der Klägerin aus dem Bauvorhaben Sanierung Banndeich X-. Der Beklagte hat die Schlussrechnung der Klägerin in einer Höhe von 563.957,95 EUR gekürzt. Insoweit macht er einen Vertrags-strafenanspruch geltend.
Im Juli 2007 beauftragte der Beklagte die Klägerin mit der Sanierung des Banndeiches in X-. Der Auftrag wurde zu einer Vergütung von insgesamt 9.478.248,92 EUR netto, das sind 11.279.159,05 EUR brutto, erteilt. Die VOB/B war Bestandteil des Vertrages. Mit der Betreuung des Bauvorhabens im Hinblick auf Planung und Bauleitung beauftragte der Beklagte seinerseits das D GmbH.
In den Besonderen Vertragsbedingungen (im Folgenden: BVB) der Beklagten findet sich in § 1 folgende Regelung über die Ausführungsfristen:
"1.1 Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (= Ausführungsfristen):Mit der Ausführung ist zu beginnen spätestens 12 Werktage nach Zugang des Auftragsschreibens.Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertig zu stellen)am 31.10.2009.
1.2 Verbindliche Fristen (= Vertragsfristen) gemäß § 5 Nr. 1 sind:vorstehende Frist für den Ausführungsbeginnvorstehende Frist für die Vollendung (abnahmereife Fertigstellung) der Leistung."
In § 2 ist die streitgegenständliche Regelung zur Vertragsstrafe enthalten. Darin heißt es:
"Der Auftragnehmer hat als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzuges zu zahlen:2.1 bei Überschreitung der Ausführungsfrist 0,2 v. H. des Endbetrages der Auftragssumme2.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt fünf v. H. der Auftragssumme begrenzt."
Mit Datum vom 24.03.2011 stellte die Klägerin die Schlussrechnung für die von ihr erbrachten Leistungen, die eine Rechnungssumme von 13.468.978,71 EUR netto, das sind 16.028.084,66 EUR brutto, auswies. Der Beklagte, vertreten durch die H, gelangte im Rahmen der Rechnungsprüfung zu einem Ergebnis von 12.429.547,32 EUR netto, das sind 14.791.161,31 EUR brutto. Von dem Prüfergebnis brachte der Beklagte die Vertragsstrafe mit fünf v. H. gemessen an dem ursprünglichen Auftragswert von 11.279.159,05 EUR netto, das sind die klagegegenständlichen 563.957,95 EUR, in Abzug. Der Beklagte hatte die Vertragsstrafe zuvor erstmals von der 20. Abschlagsrechnung der Klägerin vom 05.03.2010 in Abzug gebracht, die Klägerin den Beklagten daraufhin mit Schreiben vom 28.04.2010 unter Fristsetzung bis zum 06.05.2010 zur Begleichung der offenen Forderung angemahnt.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Vertragsstrafenregelung in den BVB des Beklagten sei nicht wirksam.
Zum einen liege ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor. Die in § 2 der BVB des Beklagten genannte Bezugsgröße der "Auftragssumme" lasse einen Auslegungsspielraum offen. Der Beklagte selbst lege den Begriff je nach Fallkonstellation unterschiedlich aus. Es bestünden jedenfalls zwei verschiedene Möglichkeiten, den Begriff der "Auftragssumme" auszulegen. Darüber hinaus sei eine Abgrenzung des Begriffes der "Auftragssumme" von dem in der streitgegenständlichen Klausel ebenfalls enthaltenen Begriff des "Endbetrages der Auftragssumme" vorzunehmen. Vor dem Hintergrund dieser voneinander abweichenden Begrifflichkeiten könne die "Auftragssumme" gerade nicht als die Vergütung verstanden werden, die nach Abwicklung des Vertrages unter Berücksichtigung eventueller Nachträge zu leisten sei. In Abgrenzung zum "Endbetrag der Auftragssumme" könne die "Auftragssumme" vielmehr nur die von den Parteien vor der Ausführung des Auftrags vereinbarte Vergütung sein.
Zum anderen äußert die Klägerin Zweifel an der Wirksamkeit der Höhe der Vertragsstrafe je Werktag. Mit Blick auf den Zweck einer Vertragsstrafenregelung sei der Zeitraum von lediglich 25 Arbeitstagen, in dem der gesamte Vertragsstrafenanspruch zur Entstehung gelangt, im Verhältnis zu einem Ausführungszeitraum von deutlich über zwei Jahren unverhältnismäßig kurz bemessen. Abschließend beruft sich die Klägerin auf einen Verstoß gegen das Kumulationsverbot.
Die Klägerin beantragt,
den Bekl...