Tenor
1.
Die Klagen sind hinsichtlich der Schadensersatzforderung wegen entgangener Mehrwertsteuererstattung dem Grunde nach gerechtfertigt.
2.
Die Klage des Klägers zu 1. wird in Höhe von 6.352,00 DM nebst 4 % Zinsen aus 1.352,00 DM seit dem 7. August 1989 und weiteren 4 % Zinsen aus 5.000,00 DM seit dem 5. Februar 1991 abgewiesen.
3.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2. 3.238,74 DM (i.W. dreitausendzweihundertachtunddreißig 74/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 20. März 1992 zu zahlen.
4.
In Höhe von 4 % Zinsen aus 3.238,74 DM für den Zeltraum vom 5. Februar 1992 bis zum 19. März 1992 einschließlich wird die Klage der Klägerin zu 2. abgewiesen.
5.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
6.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin zu 2. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.600,00 DM.
Tatbestand
Die Kläger sind Gesellschafter einer am 2. Dezember 1989 gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Zweck dieser Gesellschaft ist es, im Wege des sogenannten Bauherrenmodells gemeinsam in Bruchteilseigentum das Grundstück … zu erwerben, mit einem Mehrfamilienhaus zu bebauen und zu nutzen. Im Zuge der Verwirklichung dieses Bauvorhabens erteilten die Kläger dem Beklagten eine notarielle Vollmacht, für sie sämtliche zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlichen Verträge abzuschließen; außerdem bevollmächtigten sie den Beklagten, sie in sämtlichen mit dem Bauvorhaben zusammenhängenden steuerlichen Angelegenheiten gegenüber den Finanzbehörden zu vertreten.
Mit Ausnahme des Klägers zu 1. schlossen die Kläger mit dem Beklagten darüber hinaus einen Treuhandvertrag. In diesem Treuhandvertrag heißt es in § 5:
„(1)
Der Treuhänder haftet für die Verletzung der übernommenen Sorgfaltspflichten nach Maßgabe der in seinem Beruf üblichen Sorgfalt gemäß den allgemeinen auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 1. Oktober 1983 (Anlage). Ansprüche verjähren binnen 6 Monaten nach Zustellung der Schlußrechnung. Sie sind auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht im Falle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung.
(2)
Für den Eintritt der von den Treugebern verfolgten steuerlichen Zielsetzung und Folgen kann eine Haftung nicht übernommen werden; diese sind weder Vertragsinhalt noch Geschäftsgrundlage.”
Wegen des weiteren Inhalts der notariellen Vollmacht sowie des Treuhandvertrages wird auf die Ablichtungen Bl. 30–39 d.A. verwiesen.
Die Bauherren beabsichtigten, auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 a des damals gültigen Umsatzsteuergesetzes zu verzichten, um auf diesem Weg über § 9 UStG den Mehrwertsteueranteil, der zur Anschaffung und Herstellung des Gebäudes verauslagt wurde, erstattet zu bekommen. Um die Voraussetzung des § 9 UStG zu erfüllen, mußten die Bauherren die neu errichteten Wohnungen an einen Zwischenvermieter vermieten, der Unternehmer im Sinne dieser Gesetzesbestimmung ist.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 1983 übernahm einer der Gründungsgesellschafter und Mitinitiator dieser Bauherrengemeinschaft gegenüber der Bauherrengemeinschaft bzw. den Bauherren eine kostenfreie Erstvermietungsgarantie des Inhalts, daß er dafür einstehen wollte, daß die Wohnungen unmittelbar nach Fertigstellung langfristig an einen gewerblichen Zwischenvermieter vermietet werden können; gleichzeitig versprach er, eventuell bis zur Erstvermietung entstehende Mietausfälle zu tragen.
Im Jahre 1984 war das Mehrfamilienhaus fertiggestellt. Mit schriftlichem Mietvertrag vom 12. Juli 1994 vermietete der Beklagte das Mehrfamilienhaus namens der Bauherrengemeinschaft zum Zweck der Untervermietung an die Firma … (im folgenden Zwischenvermieterin genannt). Wegen des Inhalts dieses Mietvertrages wird auf die Ablichtungen Bl. 76–79 d.A. verwiesen.
Unter dem 8. November 1984 legte der Beklagte in einem Aktenvermerk nieder, daß mit der Zwischenvermieterin vereinbart sei, daß diese Mieterhöhung an die Bauherren weitergeben wird, sofern sie, die Zwischenvermieterin, kein Mietausfallrisiko habe.
Einen Tag später schrieb die Zwischenvermieterin an den Beklagten:
„Nach dem Abschluß des Mietvertrages für das Haus … haben sich folgende Umstände ergeben, die auch auf die Höhe der erzielbaren Miete Einfluß haben:
- Die Garage im Kellergeschoß wird voraussichtlich als Büroraum genutzt und erbringt dann eine höhere als die zunächst angenommene Miete.
- Die Kürzung der Aufwendungsdarlehen erfolgt in anderen als den ursprünglich angenommenen Abständen. Damit wäre nach den Förderungsbestimmungen eine Mietanhebung in kürzeren Abständen möglich; ob auch der Markt dies zuläßt, ist eine andere Frage.
Sollten die beiden vorgenannten Gründe zu einem nachhaltig besserem Mietaufkommen bei unserer Endvermietung führen, so werden wir dies an die Eigentümer des Objektes auch ohne Verpflichtung zumindest teilweise weitergeben.”
Am 16. November 1984 fertigte der Beklagte einen weiteren Aktenvermerk, wonach sich alle Beteiligten darüber ...