Entscheidungsstichwort (Thema)
Zerstörung eines Gartens durch Verkehrsunfall: Umfang des Schadensersatzanspruchs
Leitsatz (amtlich)
Wenn durch ein Fahrzeug ein Maschendrahtzaun zerstört wird, kann die Wiederherstellung auf voller Länge - ohne einen Abzug Neu für Alt - gefordert werden.
Für die Herstellung einer Ersatzpflanzung ist der Katalogpreis maßgeblich.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.184,40 Euro (in Buchstaben: sechstausendeinhundertvierundachtzig 40/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2003 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 40 %, die Beklagte zu 60 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt mit der Klage von der Beklagten Zahlung von Schadensersatz für Pflanzen und einen Zaun, die bei einem Unfall beschädigt oder zerstört wurden, den die Fahrerin C. T. mit dem Fahrzeug der Versicherungsnehmerin der Beklagten, ..., am 18.10.2003 gegen 12.10 Uhr verursacht hat.
Der Kläger ist Eigentümer des von ihm selbst bewohnten Hauses Alte M-T-Straße in H. Zu diesem Grundstück gehört auch ein eingezäunter Garten, der zum Zeitpunkt des Unfalles aufgrund des Zustandes der Pflanzen - insbesondere auch entlang der Grenze - als zugewachsen bezeichnet werden konnte. Die Zeugin T. kam am Unfalltag von der Straße ab und durchbrach mit dem Pkw den Zaun und die dahinter stehende Thujahecke zum Grundstück des Klägers. Das Fahrzeug kam im Garten des Klägers - nachdem es sich nochmals gedreht hatte - zum Stehen, wobei es vorher noch diverse weitere Pflanzen und Bäume beschädigte bzw. zerstörte.
Die Parteien streiten um die Höhe des Schadens, der durch diese Beschädigungen eingetreten ist.
Der Kläger berechnet seinen Schaden wie folgt:
|
Pos. |
Art der Arbeit |
Menge |
Preis |
Summe |
1 |
Demontage Zaun |
1 |
30,00 € |
30,00 € |
2 |
4 Rohrpfosten liefern und einbauen |
4 |
45,50 € |
182,00 € |
3 |
Maschendrahtzaun |
28,5 |
28,50 € |
812,25 € |
4 |
Kaninchendraht |
28,5 |
9,90 € |
282,15 € |
5 |
Thuja occidientalis |
8 |
828,29 € |
6.626,32 € |
6 |
Hybriden |
1 |
598,21 € |
598,21 € |
7 |
Pfingstrose |
5 |
60,00 € |
300,00 € |
8 |
Hortensie |
5 |
88,97 € |
444,85 € |
9 |
Serbische Fichte |
1 |
680,02 € |
680,02 € |
10 |
Gemeine Eibe |
1 |
322,11 € |
322,11 € |
11 |
Gemeine Eibe |
1 |
961,23 € |
961,23 € |
12 |
Stauden und Gehölze |
10 |
20,00 € |
200,00 € |
13 |
Pflanzlohn |
1 |
4.900,00 € |
4.900,00 € |
|
|
|
|
|
14 |
Fläche fräsen und aufarbeiten |
40 |
1,28 € |
51,20 € |
15 |
Fläche mulchen |
40 |
2,54 € |
101,60 € |
|
|
|
|
16.491,94 € |
|
Kostenpauschale |
|
|
25,00 € |
|
|
|
|
16.516,94 € |
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Zahlung der Beklagten |
|
|
-5.912,45 € |
|
|
|
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10.604,49 € |
Der Kläger trägt vor, dass der Schaden, der durch den Verkehrsunfall entstanden sei, sich auf diese Weise berechne, so dass ihm nach Abzug der unstreitigen Zahlung der Beklagten in Höhe von 5.912,45 Euro ein Schadensersatzanspruch in Höhe weiterer 10.604,49 Euro zustehe.
Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 26.11.2003 zur Zahlung dieses Betrages binnen einer Frist von 10 Tagen ab dem Briefdatum auf.
Er beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.604,49 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor:
Bei der Bemessung des Schadens am Zaun sei ein Abzug Neu für Alt in Höhe von 15 % der Kosten der Neuerrichtung angemessen, da der beschädigte Zaun ein Alter von 12 Jahren gehabt und grundsätzlich eine Lebensdauer von insgesamt mindestens 50 Jahren aufweise.
Der Wiederbeschaffungswert der Pflanzen sei in der Regel deutlich geringer als vom Kläger angegeben.
Für das Setzen der neuen Pflanzen werde nicht ein Pflanzlohn von 4.900 Euro erforderlich sein, weil die Pflanzen durchaus mit Hilfe von Maschinen auf das Grundstück gesetzt werden könnten und es nicht zutreffend sei, dass dieser Transport mit erheblichen Kosten durch eine entsprechende Anzahl von Personen bewältigt werden müsse.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen vom 17.09.2004 (Bl. 59 bis 74 GA) und das Protokoll der Sitzung vom 03.02.2005 (Bl. 100 bis 102 GA) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zu einem erheblichen Teil begründet.
I. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von noch weiteren 6.184,40 Euro.
Dieser Anspruch ergibt sich aufgrund der nachfolgenden Berechnung:
|
Pos. |
Art der Arbeit |
Menge |
Preis |
Summe |
1 |
Demontage Zaun |
1 |
30,00 € |
30,00 € |
2 |
Rohrpfosten liefern und einbauen |
4 |
45,50 € |
182,00 € |
3 |
Maschendrahtzaun |
28,5 |
28,50 € |
812,25 € |
4 |
Kaninchendraht |
28,5 |
9,90 € |
282,15 € |
5 |
Thuja occidientalis |
8 |
897,67 € |
7.181,36 € |
6 |
Hybriden |
1 |
... |