Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtzeitigkeit der Mietzinszahlung

 

Leitsatz (amtlich)

(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Die Regelung im Mietvertrag, daß es für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlungen nicht auf die Absendung des Geldes, sondern auf die Ankunft des Geldes beim Vermieter ankommt, ist wirksam.

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 2. September 1987 verkündete Urteil des Amtsgerichts Emmerich wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß den Beklagten eine Räumungsfrist bis zum 31. Juli 1988 gewährt wird.

Die Beklagten haben die Kosten der Berufung als Gesamtschuldner zu tragen.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten, mit der sie sich gegen ihre Verurteilung zur Räumung und Herausgabe des durch sie gemieteten Hauses wenden, ist zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Denn das Amtsgericht hat die Beklagten zu Recht zur Räumung und Herausgabe verurteilt. Dabei hat entweder die Kündigungserklärung vom 15. Mai 1987, wenn ihr eine Vollmacht beilag, was zwischen den Parteien streitig ist, oder die inhaltlich gleiche Kündigungserklärung vom 26. Mai 1987 zur sofortigen Beendigung des Mietverhältnisses geführt; von einer Wirksamkeit der Kündigungserklärung vom 4. März 1987, der unstreitig eine Vollmacht des Klägervertreters nicht beigefügt war und die vermutlich deswegen von den Beklagten zurückgewiesen worden ist, geht auch der Kläger nicht aus.

Die fristlose Kündigung des Klägers war gemäß § 554 a BGB berechtigt. Die Beklagten haben, wie das Amtsgericht im angefochtenen Urteil bereits zutreffend ausgeführt hat (§ 543 ZPO), durch ständige unpünktliche Mietzahlungen ihre Verpflichtungen aus dem Mietvertrag in einem solchen Maße verletzt, daß dem Kläger eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.

Die Mietzahlungen der Beklagten erfolgten verspätet, weil sie nicht am 3. Werktag eines Monats auf dem Konto des Klägers eingingen. Daß es für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlungen nicht auf die Absendung des Geldes, sondern auf die Ankunft des Geldes beim Kläger ankommt, ist im Mietvertrag ausdrücklich geregelt. Diese Regelung findet sich nicht nur in § 4 Ziffer 1 des Mietvertrages, der vom 1. Oktober 1982 datiert, sondern auch in § 4 Ziffer 3 des Mietvertrages, der vom 23. September 1982 datiert. Die Regelung ist, wie das Amtsgericht im angefochtenen Urteil bereits zutreffend ausgeführt hat, auch wirksam (vgl. hierzu auch Sternel Mietrecht, 2. Auflage, Anm. II 95, Staudinger-Emmerich, 12. Auflage, §§ 535, 536 BGB, Randnr. 113, § 554 BGB Randnr. 13).

Die Mietzahlungen der Beklagten sind auch in erheblichem Umfang unpünktlich auf dem Konto des Klägers eingegangen. In der Zeit von Januar 1986 bis Mai 1987 (17 Monate) sind nur die Mietzahlungen für 2 Monate, nämlich für Februar 1986 und Mai 1986, pünktlich erfolgt, alle anderen Mietzahlungen sind verspätet auf dem Konto des Klägers eingegangen. Soweit die Beklagten sich darauf berufen, sie hätten die jeweilige Überweisung bzw. Einzahlung spätestens am 3. Werktag der jeweiligen Monate vorgenommen und hätten damit rechnen können, daß die Beträge noch am gleichen Tag dem bei derselben Bankfiliale geführten Konto des Klägers gutgeschrieben werden würden, vermag sie dies nicht zu entlasten. Denn zum einen haben die Beklagten nicht einmal spezifiziert dargelegt, wann jeweils von ihnen die Leistungshandlungen vorgenommen worden sind. Ihr pauschales Vorbringen, die jeweilige Leistungshandlung sei spätestens am 3. Werktag vorgenommen worden, reicht hierzu nicht aus, zumal sich aus mehreren der vom Kläger überreichten Überweisungsträger ergibt, daß diese erst nach dem 3. Werktag bei der Bank eingereicht worden sind. Im übrigen war den Beklagten aufgrund der Beanstandung des Klägers bekannt, daß es tatsächlich immer wieder zu verspätetem Mieteingang auf dem Konto des Klägers gekommen ist, so daß innen bekannt war, daß ihre Erwartung, die Mieten würden immer am Einzahlungstag bereits dem Konto des Klägers gutgeschrieben, nicht zutraf.

Die in den Monaten bis Mai 1987 einschließlich nahezu ständig erfolgten unpünktlichen Zahlungen stellen insgesamt einen so schwerwiegenden Vertragsverstoß dar, daß dem Kläger die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden konnte. Trotz der Aufforderungen des Klägers vom Mai 1986, vom 11. Februar 1987 und vom März 1987 und der Ausführungen des Klägers im Vorprozeß der Parteien ... aus dem sich ergab, daß der Kläger auf einen pünktlichen Eingang der Mietzahlungen besonderen Wert legte, haben die Beklagten ihr Verhalten fortgesetzt. Sie haben damit zu erkennen gegeben, daß sie nicht bereit waren, ihre Pflichten termingerecht auszuführen, und haben das berechtigte Interesse des Klägers an einem pünktlichen Eingang der Mieten und an einer zeitgerechten Disponierung über die Mieten hartnäckig mißachtet. Diese Einstellung der Beklagten zur Mietzahlungspflicht machte die Fortsetzung des Mi...

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