Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde der Landeskasse gegen die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung. Prozesskostenhilfe; hier: Einzusetzendes Einkommen bei Bezug von Arbeitslosenhilfe und mietfreiem Wohnen

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine arbeitslose Prozesspartei, die eine monatliche Arbeitslosenhilfe in Höhe von DM 760,00 erhält, ist dann, wenn sie Wohnkosten tatsächlich nicht aufbringt, zur Zahlung der Mindestrate verpflichtet.

 

Normenkette

ZPO § 115 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 3, § 120

 

Verfahrensgang

AG Koblenz (Beschluss vom 07.08.2000; Aktenzeichen 14 C 1607/00)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 7. August 2000 teilweise abgeändert:

Der Kläger hat monatliche Raten von 30,– DM, beginnend ab dem 5. Februar 2001 an die Landeskasse zu zahlen.

Die Folgeraten sind jeweils zum 5. eines jeden Monats zu zahlen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger die Feststellung, dass er den Beklagten gegenüber zum Besitz der von ihm benutzten Wohnung in … berechtigt ist.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.

Gegen die unterbliebene Festsetzung von Monatsraten wendet sich der Bezirksrevisor beidem Landgericht namens der Landeskasse. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

Die Beschwerde der Landeskasse ist zulässig (§ 127 Abs. 3 ZPO) und hat auch in der Sache Erfolg.

Ausweislich seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 4. Mai 2000 erhält der Kläger Arbeitslosenhilfe in Höhe von monatlich 760,– DM. Bezüge von Arbeitslosengeld und -hilfe zählen zu den Einkünften i.S. des § 115 Abs. 1 S. 1 ZPO und sind daher als Einkommen des Antragstellers in Ansatz zu bringen.

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts war hiervon jedoch nicht der von dem Kläger behauptete Mietzins in Höhe von monatlich 460,– DM abzuziehen. Gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ZPO sind die Kosten für Unterkunft und Heizung nur in der tatsächlich entstandenen Höhe abzugsfähig. Zwar behauptet der Kläger, die Miete betrage monatlich 460,– DM; nach seinem eigenen Vortrag (eidesstattliche Versicherung vom 26. Juni 2000) zahlt er diesen Mietzins gegenwärtig jedoch nicht, da er nicht wisse, wer Vermieter oder Eigentümer der von ihm bewohnten Wohnung sei. Unter diesen Umständen sind die Kosten für Unterkunft und Heizung nicht vom Einkommen des Klägers abzusetzen. Faktisch wohnt der Kläger derzeit mietfrei. Zwar ändert dies nichts daran, dass er nach wie vor verpflichtet ist, den Mietzins zu entrichten; die Durchsetzung dieser Forderung erscheint jedoch im Hinblick auf die unsichere Eigentumssituation an dem Mietobjekt derart zweifelhaft, dass es nicht gerechtfertigt wäre, die Miete in Abzug zu bringen.

Abzusetzen war jedoch der dem Kläger zustehende Unterhaltsfreibetrag (§ 15 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO). Dieser beträgt seit dem 1. Juli 2000 676,– DM.

Als einzusetzendes Einkommen des Klägers verblieb damit ein Betrag in Höhe von 84,– DM, so dass gemäß § 115 Abs. 1 S. 4 ZPO monatliche Raten in Höhe von 30,– DM festzusetzen waren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

 

Unterschriften

Hinterwälder, Schracke, Theisen

 

Fundstellen

Haufe-Index 1349859

FamRZ 2001, 1153

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