Entscheidungsstichwort (Thema)
Durchführung der Zwangsvollstreckung durch Gerichtsvollzieher
Verfahrensgang
AG Sinzig (Beschluss vom 21.12.2004; Aktenzeichen 6 M 2661/04) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdewert wird auf 2.350 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin aus einem vor dem Oberlandesgericht Koblenz geschlossenen Vergleich vom 8. Oktober 2004 (8 U 231/04).
Ziff. 1 des Vergleichs lautet:
„Zum Ausgleich sämtlicher Ansprüche aus dem streitigen Rechtsverhältnis, seien sie bekannt oder unbekannt, seien sie eingeklagt oder nicht, seien sie vorhanden oder nicht, zahlt die Beklagte an die Klägerin 2.350 EUR Zug um Zug gegen Übergabe der Baugenehmigungsplanung betreffend das Einfamilienhaus der Familie … in … vom 10. Juli 2002.”
Am 9. November 2004 beantragte die Gläubigerin bei der Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge beim Amtsgericht Sinzig, die Zwangsvollstreckung wegen einer Gesamtforderung vom 2.417,23 EUR unter Anbietung „der anliegenden Baupläne gem. Ziffer 1) des Titels” durchzuführen.
Am 15. November 2004 forderte der Obergerichtsvollzieher … die Schuldnerin auf, den geschuldeten Betrag nebst Kosten der Zwangsvollstreckung zu zahlen und zwar Zug um Zug gegen Übergabe der ihm vorliegenden 6 Seiten „Bauanträge” mit Bauzeichnungen DIN A 3.
Die Schuldnerin erklärte, dass sie die Annahme der angebotenen Leistung ablehne, da die angebotenen 6 Seiten nicht die Leistung sei, die die Gläubigerin als Zug um Zug Leistung zu erbringen habe (Vollstreckungsprotokoll vom 15. November 2004, DR II. 1895/04).
Daraufhin stellte der Obergerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung ein mit dem Hinweis, es sei ihm nicht möglich festzustellen, ob die übersandten 6 DIN A 3 Blätter tatsächlich als die im Titel bezeichnete Zug um Zug Leistung anzusehen sei.
Dagegen legte die Gläubigerin am 1. Dezember 2004 unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung Erinnerung ein und erklärte, es handele sich um die Planung, die Gegenstand des Zivilverfahrens gewesen sei.
Mit dem angegriffenen Beschluss vom 21. Dezember 2004 hat die Amtsrichterin nach Anhörung des Obergerichtsvollziehers, der eine Stellungnahme abgegeben hat (Bl. 19, 20 GA) und nach Anhörung der Schuldnerin die Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen mit der Begründung, dem Gerichtsvollzieher sei eine Nachprüfung, ob die angebotenen Unterlagen die geschuldete Leistung sei, nur aufgrund des Vollstreckungstitels nicht möglich.
Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 28. Dezember 2004, die am 29. Dezember 2004 beim Amtsgericht eingegangen ist. Unter Benennung von fünf Zeugen und Vorlage der anwaltlichen Korrespondenz wiederholt und vertieft sie ihren Sachvortrag, die von ihr vorgelegten Pläne seien die im Vergleich aufgeführten Pläne.
Die Schuldnerin ist der sofortigen Beschwerde entgegengetreten.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Die nach §§ 793, 569, 567 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Obergerichtsvollzieher hat es zu Recht abgelehnt, die Zwangsvollstreckung gemäß dem Vollstreckungsauftrag durchzuführen.
Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher nach § 756 ZPO die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentlich oder öffentlich beglaubigte Urkunde geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunde bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Vorliegend handelt es sich ausweislich Ziff. 1 des vor dem Oberlandesgericht Koblenz geschlossene Vergleichs 8. Oktober 2004 (8 U 231/04) um eine Zug um Zug Vollstreckung.
Ist wie hier der Beweis, das der Schuldner befriedigt oder in Annahmeverzug ist, nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden (§§ 415 bis 418 ZPO, 36, 40 BeurkG) geführt, muss der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher die Gegenleistung übergeben, so dass dieser sie dem Schuldner anbieten kann. Die muss so angeboten werden, wie sie zu bewirken ist. Dies bedeutet, dass der Gerichtsvollzieher die Gegenleistung des Gläubigers, so wie sie nach dem Titel geschuldet wird, vollständig (§ 266 BGB), zur rechten Zeit (§ 271 BGB), am rechten Ort (269 BGB) und in rechter Weise (§§ 294, 295 BGB) anbieten muss.
Der Gerichtsvollzieher hat dabei zu prüfen, ob die dem Schuldner anzubietende Gegenleistung die nach dem Vollstreckungstitel geschuldete Leistung ist. Es allgemein anerkannt, dass der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung bei einer Zwangsvollstreckung Zug um Zug gem. § 756 ZPO nicht beginnen darf, wenn der Schuldner die Identität der angebotenen Gegenleistung bestreitet und der Gerichtsvollzieher außer Sta...