Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Erstattung der Kosten eines von der angeklagten Person eingeholten Privatgutachtens nach Freispruch
Normenkette
StPO §§ 467, 464a
Verfahrensgang
AG Koblenz (Entscheidung vom 04.10.2010; Aktenzeichen 2010 Js 35697/09.29 Cs) |
StA Koblenz (Aktenzeichen 2010 Js 35697/09) |
Tenor
1.
Die sofortige Beschwerde des ehemals Angeklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 04.10.2010 (Az.: 2010 Js 35697/09).29 Cs) wird als unbegründet verworfen.
2.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie seine eigenen notwendigen Auslagen.
Gründe
I.
Mit Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 22.02.2010 (Bl. 146 ff. d.A), rechtskräftig seit dem 02.03.2010, wurde der ehemals Angeklagte vom Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort freigesprochen und die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten gem. § 467 Abs. 5 StPO der Staatskasse auferlegt.
Im Rahmen der Beweisaufnahme hat das Amtsgericht gemäß Beschluss vom 12.10.2009 (Bl. 53 d.A.) Beweis erhoben durch Einholung eines mündlich in der Hauptverhandlung zu erstattenden Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob die am Fahrzeug des geschädigten Zeugen entstandenen Schäden zu den an dem Fahrzeug des ehemals Angeklagten feststellbaren Schäden kompatibel seien und, bejahendenfalls, ob eine Beschädigung an dem Fahrzeug des Zeugen durch den ehemals Angeklagten für diesen wahrnehmbar gewesen wäre. Mit der Erstellung des Sachverständigengutachtens beauftragte das Amtsgericht den Sachverständigen H.......................
In den schriftlichen Urteilsgründen heißt es, dass sich der gegen den Angeklagten erhobene Vorwurf aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme nicht habe erhärten lassen. Das Amtsgericht führt wörtlich aus:
"Nach den Ausführungen des Sachverständigen H..............., den sich das Gericht vollumfänglich anschließt, könne eine optische sowie auch einen taktile Wahrnehmbarkeit des Unfalls nicht bejaht werden. Allenfalls käme eine akustische Wahrnehmbarkeit in Betracht, welche indes ebenfalls im Hinblick auf die von dem Angeklagten vorgebrachte altersbedingte Schwerhörigkeit, zweifelhaft sei. Darüber hinaus habe der Angeklagte sich dahingehend eingelassen, zum Unfallzeitpunkt das Autoradio angehabt zu haben, was auch gegen die akustische Wahrnehmbarkeit des Unfalls spreche. (...)"
Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vom 22.02.2010 (Bl. 84 ff. dA.) waren zu der Hauptverhandlung neben den Gerichtspersonen sowie dem Angeklagten und seinem Verteidiger der gerichtlich bestellte Sachverständige H............... sowie insgesamt vier Zeugen erschienen, die das Gericht, mit Ausnahme des Zeugen PHK ......., auf dessen Einvernahme im allseitigen Einverständnis verzichtet wurde, vor Erlass des Urteils gehört hat. Darüber hinaus hat die Verteidigung im Rahmen der Beweisaufnahme ein von ihr eingeholtes Gutachten des Sachverständigen S................. als Anlage zum Protokoll gereicht (BI.92 ff. d.A.). Dass das Gericht den Sachverständigen S............ persönlich gehört hat, ergibt sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 22.02.2010 indes ebenso wenig wie die Anwesenheit des Sachverständigen im Hauptverhandlungstermin überhaupt.
Auf der Grundlage des Kostenausspruchs des Urteils vom 22.02.2010 beantragte der Verteidiger des ehemals Angeklagten mit Schriftsatz vom 27.07.2010 die Festsetzung der in einer beiliegenden Rechnung aufgeschlüsselten Verteidigerkosten des ehemals Angeklagten in einer Gesamthöhe von 697,52 EUR zulasten der Staatskasse sowie darüber hinaus die Übernahme der von dem ehemals Angeklagten verauslagten Sachverständigenkosten des Sachverständigen S............ in von 3181,35 EUR auf die Staatskasse gemäß Rechnung des Sachverständigen vom 25.02.2010.
Nach Einholung einer Stellungnahme des Bezirksrevisor beim Landgericht Koblenz setzte die Rechtspflegerin beim Amtsgericht Koblenz mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 04.10.2010 (BI.174 f. d.A.), dem Verteidiger gem. §§ 37 Abs. 1 StPO, 174 Abs. 1, 4 ZPO am 07.10.2010 zugestellt, die dem ehemals Angeklagten aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 697,52 EUR fest. Zur Begründung führt die Rechtspflegerin aus, dass das Gericht die geltend gemachten Anwaltsgebühren für angemessen und nicht überholt halte und die anwaltliche Vergütung daher antragsgemäß festgesetzt worden sei. Abzusetzen seien jedoch die beantragten Kosten für das eingeholte Privatgutachten, da diese nicht erstattungsfähig seien. Zur weiteren Begründung nimmt das Amtsgericht auf die eingeholte Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 12.08.2010 (Bl. 166 f. d.A.) Bezug.
Dieser hatte ausgeführt, dass die geltend gemachten Kosten eines Privatgutachtens abzusetzen seien, da das Gericht mit Beweisbeschluss vom 12.10.2009 bereits die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet habe. Nach der Begründung des Urteils beruhe der ergangene Freispruch ausschließlich auf den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, denen s...