Leitsatz (amtlich)
Nr. 1812 KV GKG; § 22 Abs. 1 GKG
1. Verwirft das Beschwerdegericht eine im Prozesskostenhilfeverfahren gegen den Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss eingelegte Beschwerde als unbegründet, fällt die Festgebühr Nr. 1812 KV GKG an.
2. Wird eine Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen, so ist nicht anzuordnen, dass der Beschwerdeführer, der die Gebühr Nr. 1812 KV GKG gem. § 22 Abs. 1 GKG schuldet, die Gerichtskosten zu tragen hat.
Normenkette
KV GKG Nr. 1812; GKG § 22 Abs. 1; ZPO § 127
Verfahrensgang
AG Koblenz (Aktenzeichen 161 C 3091/09) |
Tenor
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 09. November 2010 hat die Kammer im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens die sofortige Beschwerde des Antragstellers und jetzigen Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 06. August 2010 in Gestalt der Abhilfeentscheidung vom 22. Oktober 2010 zurückgewiesen. Mit Kostenrechnung vom 16. November 2010 wurden dem Erinnerungsführer gemäß Kostenverzeichnis Nr. 1812 Gerichtsgebühren von 50,00 EUR berechnet. Gegen diese Kostenrechnung wendet er sich mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 01. Dezember 2010. Zur Begründung führt er aus, dass im Beschwerdeverfahren keine entsprechende Kostengrundentscheidung getroffen worden sei. Er sei zur Tragung der Kosten wirtschaftlich nicht in der Lage. Das Beschwerdeverfahren sei nicht mutwillig, sondern angezeigt gewesen. Die Kostenbeamtin hat mit Verfügung vom 27. Januar 2011 der Erinnerung nicht abgeholfen. Der Bezirksrevisor hat mit Schreiben vom 01. Februar 2011 beantragt,
die Erinnerung zurückzuweisen.
II.
Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig. Über sie war gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Einzelrichter zu entscheiden.
Die Erinnerung erweist sich jedoch als unbegründet. Zu Recht ist gegen den Erinnerungsführer eine Gebühr nach Nr. 1812 Kostenverzeichnis GKG in Höhe von 50,00 EUR in Ansatz gebracht worden.
Einer Kostengrundentscheidung im Beschluss vom 09. November 2010 bedurfte es nicht, da die am Beschwerdeverfahren Beteiligten kraft Gesetzes einander keine Kosten zu erstatten haben (§ 127 Abs. 4 ZPO). Die vom Beklagten nach Zurückweisung seiner Beschwerde zu tragende der Gerichtsgebühr entsteht kraft Gesetzes und wird von der Gerichtskasse eingefordert, ohne dass eine Kostenentscheidung ergeht (vgl. Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 127, Rdn. 39). Nr. 1812 des Kostenverzeichnisses bestimmt sodann, dass im Falle der Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde eine Gebühr in Höhe von 50,00 EUR anfällt. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass Beschwerden im Prozesskostenhilfeverfahren verworfen oder zurückgewiesen werden (vgl. Landgericht Koblenz, Beschluss vom 18. März 2008, 6 T 5/08, abgedruckt in FamRZ 2009, Seite 76). Die Gebühr ist gemäß § 9 GKG fällig, die Kostenhaftung beruht auf § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Soweit der Erinnerungsführer meint, im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sein, den Betrag von 50,00 EUR zu tragen, mag er eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der Landesjustizkasse anstreben.
Ein Entfallen der Gerichtsgebühr im Hinblick auf eine vom Erinnerungsführer behauptete unrichtige Sachbehandlung ist schon deshalb fernliegend, weil seine sofortige Beschwerde insgesamt zurückgewiesen wurde, mithin die amtsgerichtliche Entscheidung voll umfänglich bestätigt wurde.
Nach alledem war die Erinnerung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 66 Abs. 8 GKG.
Fundstellen
Haufe-Index 4622866 |
NJW 2011, 2063 |
NJW 2011, 8 |
FamRZ 2011, 1325 |
AGS 2012, 28 |