Verfahrensgang
AG Diez (Beschluss vom 09.09.2005; Aktenzeichen 8 C 480/04) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Diez vom 9. September 2005 wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
3. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
Auf Antrag vom 7. Juli 2005 wurden dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin Akten zur Einsicht übersandt. Ihm wurde hierfür eine Aktenversendungspauschale von 12,– Euro gemäß Kostenverzeichnis Nr. 9003 zum GKG in Rechnung gestellt.
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Begründung, dass diese Pauschale auch die Kosten der Rücksendung enthalte. Da ihr jedoch für die Rücksendung der Akten Auslagen in Höhe von 1,44 Euro entstanden seien, könne die Aktenversendungspauschale nur abzüglich dieses Betrages, also in Höhe von 10,56 Euro angesetzt werden.
Das Amtsgericht hat die hierauf gestützte Erinnerung der Klägerin mit Beschluss vom 9. September 2005 zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, in der sie auf ihren bisherigen Vortrag Bezug nimmt und weiter ausführt, die erhebliche Steigerung der ursprünglichen Pauschale von 8,– Euro um 50 % beinhalte nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur die tatsächlich gestiegenen Kosten, sondern auch die tatsächlich entstehenden Rücksendungskosten. Es entspreche deshalb dem Willen des Gesetzgebers, wenn bei der Aktenversendung eine entsprechender Freiumschlag beigefügt werde, so dass die insgesamt entstehenden Versendungskosten 12,– Euro nicht überstiegen.
Die gemäß § 66 Abs. 2 S. 2 GKG zugelassene Beschwerde ist nicht begründet.
Das Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Aktenversendungspauschale in voller Höhe von 12,– Euro anzusetzen ist, und zwar unabhängig von den Auslagen, die der Klägerin für die Rücksendung der Akten entstanden sind.
Wie bereits der Name des zu zugrundeliegenden Gesetzes zeigt, trifft das Gerichtskostengesetz eine Regelung darüber, wie und in welcher Höhe die dem Gericht entstandenen Kosten für einzelne bestimmt Maßnahmen abzugelten sind. Das bedeutet im konkreten Fall, dass mit der Pauschale von 12,– Euro der Aufwand abgedeckt wird, der dem Gericht durch die beantragte Aktenversendung entsteht. Dies betrifft zunächst den Aufwand dafür, dass die Akten entsprechend dem Antrag zum Versand an den Antragsteller gegeben werden. Er setzt sich zusammen aus den erforderlichen Tätigkeiten des Gerichtes, um diesen Versand zu bewirken sowie den Kosten, die durch den Versand selbst entstehen. Bei der Rücksendung der Akten besteht der Aufwand des Gerichtes darin, die Akten in Empfang zu nehmen, den Empfang zu registrieren und die Akten an den vorgesehenen Aufbewahrungsort zu verbringen. Für diese Tätigkeit des Gerichtes insgesamt hat der Gesetzgeber die festgesetzte Pauschale von 12,– Euro für angemessen gehalten.
Dabei sind die tatsächlich angefallenen Kosten für den Versand allenfalls von untergeordneter Bedeutung. Wie die Klägerin selbst mitteilt, fallen diese in Höhe eines Betrages von 1,44 Euro an. Der weitaus größte Teil der festgesetzten Pauschale betrifft deshalb nicht diese Kosten, sondern den Aufwand, der durch die erforderliche Dienstleistung des Gerichtes entstanden ist.
Diesen Erwägungen steht auch die amtliche Begründung für die Kostenpauschale gemäß Nr. 9003 GKG nicht entgegen. In der maßgeblichen BT-Drucksache 15/1971 heißt es zu Nr. 9003:
„Die Aktenversendungspauschale soll im Hinblick auf die tatsächlich mit der Versendung der Akten verbundenen erheblich gestiegenen Kosten von 8,– Euro auf 12,– Euro angehoben werden. Gleichzeitig soll klargestellt werden, dass mit der einmaligen Zahlung der Pauschale sowohl die Übersendung der Akten, als auch deren Rücksendung abgegolten ist.”
Diese Begründung bezieht sich auf einen Gebührentatbestand des Gerichtskostengesetzes, also ausschließlich auf Kosten, die dem Gericht entstehen. Die Bemerkung, dass mit der einmaligen Zahlung der Pauschale sowohl die Übersendung der Akten als auch deren Rücksendung abgegolten ist, kann sich deshalb auch lediglich auf solche Kosten beziehen.
Dass dem Antragsteller zusätzlich zu der Pauschale für das Gericht unter Umständen weitere eigene Kosten für die Rücksendung der Akten entstehen, hat mit diesem Gebührentatbestand nichts zu tun.
Das Verfahren ist gemäß § 66 Abs. 8 GKG gebührenfrei.
Die Kammer hielt es für angebracht, angesichts der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage die weitere Beschwerde zuzulassen (§ 66 Abs. 4 S. 1 GKG).
Fundstellen
Haufe-Index 1494657 |
JurBüro 2006, 89 |
AnwBl 2006, 146 |
NJOZ 2006, 397 |
RVG-Letter 2006, 20 |