Verfahrensgang
AG Neuwied (Beschluss vom 27.01.1998; Aktenzeichen 13 K 132/97) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdewert wird auf 26.221,82 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligte zu 1) betreibt gegen den Beteiligten zu 2) die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Steuern und steuerlicher Nebenleistungen in Höhe eines Gesamtbetrages von 262.218,20 DM. Die Gläubigerin zu 1) hat versichert, daß die gesetzlichen Voraussetzungen der Vollstreckung (§ 322 Abs. 3 Abgabenordnung) vorliegen.
Mit Beschluß vom 24. September 1997 hat das Amtsgericht die Zwangsversteigerung des im Rubrum näher bezeichneten Grundstückes angeordnet.
Mit dem angefochtenen Beschluß vom 27. Januar 1998 hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts den Antrag des Schuldners vom 9. Oktober 1997 auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 30 a ZVG zurückgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Schuldners vom 2. Februar 1997 hat der Richter des Amtsgerichts gem. § 11 Abs. 2 Satz 4 RPflG der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Der Schuldner und Beschwerdeführer macht geltend, daß er plane, die Steuerschulden ratenweise zurückzuführen. Der Zwangsversteigerung stehe entgegen, daß die Höhe der geltend gemachten Steuerforderung nicht nachvollziehbar seien, da nicht berücksichtigt sei, daß er 1997 mehrmals Zahlungen in Höhe von jeweils 6.000,00 DM geleistet habe. Darüber hinaus beruhten die Forderungen auf Steuerschätzungen, da die Steuererklärungen für 1995 und 1996 noch nicht abgegeben seien. Er plane die Steuererklärung für 1995 bis zum 31. Dezember 1997 und diejenige für 1996 bis zum 28. Februar 1998 abzugeben. Aufgrund der tatsächlichen Geschäftsentwicklung würde sich sodann ergeben, daß eine Forderung der Gläubigerin nicht bestehe, so daß dementsprechend auch die Zwangsversteigerung vermieden würde. Letztlich stelle der Zwangsversteigerung entgegen, daß es besserrangige Gläubiger gebe, so daß nicht gesichert sei, daß die Gläubigerin durch die Zwangsversteigerung befriedigt werde.
Die Gläubigerin ist dem Begehren entgegengetreten und hat u.a. ausgeführt, daß der Schuldner bisher keinerlei Bemühungen zu einer ratenweise Begleichung der Steuerforderungen unternommen habe und auch die Steuererklärungen bisher nicht eingegangen seien. Im übrigen lägen die Voraussetzungen des § 30 a ZVG für die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung nicht vor.
Die gem. § 11 Abs. 2 Satz 5 RPflG nunmehr als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung ist gem. §§ 30 b Abs. 3 ZVG, 793, 569, 577 Abs. 2 ZPO zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Der Antrag auf einstweilige Einstellung des Versteigerungsverfahrens ist zu Recht zurückgewiesen worden, weil die Voraussetzungen des § 30 a Abs. 1 ZVG nicht vorliegen.
Die Zwangsversteigerung ist ordnungsgemäß angeordnet worden. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung liegen vor.
Nach § 30 a Abs. 1 ZVG kann das Versteigerungsgericht das Verfahren einstweilen auf die Dauer von höchstens 6 Monaten einstellen, wenn die durch Tatsachen begründete Aussicht besteht, daß durch die Einstellung die Versteigerung vermieden wird, und wenn die Einstellung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners, sowie nach der Art der Schuld der Billigkeit entspricht. Vorliegend fehlt es bereits an der durch Tatsachen belegten Aussicht, daß die Zwangsversteigerung vermieden wird.
Der Schuldner hat insoweit vorgetragen, daß er eine ratenweise Rückforderung der im übrigen nicht nachvollziehbaren Forderung der Gläubigerin plane. Insoweit hat er aber seine eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, so daß für die Kammer nicht zu überprüfen ist, ob die der Zwangsvollstreckung zugrundeliegende Forderung im Rahmen des Einstellungszeitraumes von 6 Monaten, längstens in einem Zeitraum von 12 Monaten tatsächlich ausgeglichen werden kann.
Soweit der Schuldner weiter vorträgt, daß die Forderungen der Gläubigerin auf Steuerschätzungen beruhten und nach Abgabe von Steuererklärungen sich das Zwangsversteigerungsverfahren dadurch erledigt habe, daß sich herausstellen werde, daß der Gläubigerin keine weitere Forderung zusteht, kann auch dies nicht zur einstweiligen Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens führen. Zunächst hat der Schuldner entgegen seinen eigenen Angaben die Steuererklärung für 1995 bis zum 31. Dezember 1997 nicht abgegeben und auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht glaubhaft gemacht, daß die Steuererklärung für 1996 bis zum 28. Februar 1998 abgegeben wurde. Insoweit handelt es sich um eine reine für die Kammer nicht überprüfbare Behauptung des Schuldners, daß sich nach der tatsächlichen Steuererklärung keine Forderung der Gläubigerin mehr ergeben würde.
Auch der Kammer gegenüber hat der Schuldner nicht auf andere Weise glaubhaft gemacht, daß die tatsächliche Geschäftsentwicklung derart negativ war, daß die Steuerschulden seinerseits nicht entstanden sind.
Der Schuldner kann auch nicht damit...