Entscheidungsstichwort (Thema)

Fahren ohne Fahrerlaubnis. sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss

 

Verfahrensgang

AG Koblenz (Beschluss vom 04.05.2005; Aktenzeichen 29 Ds 1189/02)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verteidigers des Angeklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 4. Mai 2005 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.

 

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde des Verteidigers (§§ 464 b Satz 3, 311 Abs. 2 StPO) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 4. Mai 2005, mit dem die dem Angeklagten aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen für die Berufungsinstanz insgesamt auf lediglich 674,99 EUR (unter Absetzung der geltend gemachten Grundgebühr gemäß Nr. 4100 VV RVG in Höhe der Mittelgebühr von 165 EUR nebst Mehrwertsteuer) festgesetzt worden sind, bleibt ohne Erfolg.

Die Grundgebühr gemäß Nr. 4100 VV RVG ist vom Amtsgericht zu Recht und mit überzeugender Begründung, der sich die Kammer anschließt, abgesetzt worden. Hierauf sowie auf die dem Verteidiger bekannt gegebene Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 24. Mai 2005 wird statt Wiederholung Bezug genommen.

Soweit mit der Beschwerde ausgeführt wird, dass die Grundgebühr, die bei erstmaliger Beauftragung im Berufungsverfahren entstanden wäre, nicht allein dadurch wegfallen könne, dass der Verteidiger auch bereits erstinstanzlich tätig geworden ist, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Nach Nr. 4100 Abs. 1 VV RVG entsteht die Grundgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt. Diese Voraussetzung war am 1. Juli 2004, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des RVG, nicht erfüllt, weil Rechtsanwalt Linz bereits durch seine in erster Instanz entfaltete Tätigkeit in den Fall eingearbeitet war. Gebühren nach dem RVG können aber nur anfallen, wenn die Gebührentatbestände ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erfüllt wurden. Insoweit trifft das Gesetz mit der stichtagsgenauen Übergangsregelung in § 61 Abs. 1 RVG eine eindeutige Regelung. Schon deshalb ist die Vorschrift nach Auffassung der Kammer einer erweiternden Auslegung, wie sie mit dem Beschluss des OLG Frankfurt/Main vom 27. Oktober 2004 (NJW 2005, 377, 379) vorgenommen wurde, nicht zugänglich. Im Übrigen ist die Begründung des Oberlandesgerichts, eine restriktive Zuerkennung der Grundgebühr führe in den Übergangsfällen zu einer „undurchschaubaren Gemengelage” zwischen BRAGO und RVG, wenig überzeugend. Eher dürfte das Gegenteil zutreffen: Ob die mit der Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG abzugeltende Tätigkeit (vgl. dazu ThürOLG, Rechtspfleger 2005, 277 f) bereits vor dem 1. Juli 2004 oder erst danach erbracht worden ist, dürfte sich fast immer – abgesehen von wenigen Fällen erstmaliger Beauftragung unmittelbar vor dem Stichtag – zweifelsfrei anhand der Gerichtsakten, ggf. auch der Handakten des Verteidigers beurteilen lassen. Hingegen würde eine rückwirkende Zubilligung der Grundgebühr in sämtlichen Fällen, in denen die Verteidigertätigkeit über den Stichtag hinaus erbracht wurde, einige ungeklärte Fragen z.B. bei der Bemessung der Höhe der Rahmengebühr der Nr. 4100 aufwerfen, etwa dort, wo der Verteidiger nach dem 1. Juli 2004 nur noch in vergleichsweise geringem Umfang tätig war (z.B. Rechtsmittelbeschränkung; Rücknahme des Rechtsmittel durch den Gegner). Darüber hinaus wäre fraglich, ob und ggf. in welchem Umfang die Grundgebühr auf die Höhe der noch nach altem Recht verdienten Gebühren nach §§ 83 – 86 BRAGO anzurechnen wäre.

Die sofortige Beschwerde war daher als unbegründet zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.

Beschwerdewert: 191,40 EUR

 

Fundstellen

Haufe-Index 1454404

JurBüro 2005, 649

AGS 2005, 396

RVG-B 2005, 134

RVGreport 2005, 351

NJOZ 2005, 4844

RVG-Letter 2005, 113

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