Verfahrensgang
AG Koblenz (Entscheidung vom 02.08.2011; Aktenzeichen 2090 Js 39.240/09.27 Ls) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des vormals Angeklagten vom 26. August 2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 2. August 2011, Az.: 2090 Js 39.240/09.27 Ls, wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen trägt der Beschwerdeführer.
Der Beschwerdewert beträgt 567,63 Euro.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft Koblenz führte gegen den früheren Angeklagten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz, in dessen Verlauf das Amtsgericht - Ermittlungsrichterin - Koblenz am 21. August 2009 auf Antrag der Staatsanwaltschaft den dinglichen Arrest in Höhe von 58.800 Euro in das Vermögen des früheren Angeklagten anordnete. Nach Erhebung der Anklage zu dem Amtsgericht - Schöffengericht - Koblenz am 4. Februar 2010, die das Amtsgericht mit Beschluss vom 7. Mai 2010 unverändert zur Hauptverhandlung zuließ, und nach Durchführung der Hauptverhandlung am 8. September 2010 wurde der frühere Angeklagte rechtskräftig von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freigesprochen. Der Beschluss vom 21. August 2009 wurde in dem Urteil förmlich aufgehoben.
Da der frühere Angeklagte den ihm zustehenden Kostenerstattungsanspruch an seinen Verteidiger abgetreten hatte, machte dieser mit Antrag vom 9. September 2010 gegenüber der Landeskasse seine Vergütung als notwendige Auslagen des Angeklagten geltend. Darin führte der Verteidiger unter anderem eine Gebühr
"Nr. 4142, Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen, dinglicher Arrest, angeordnet durch Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 21.08.2009 über 58.800 Euro 1.123 Euro"
zuzüglich dem darauf anfallenden Anteil an Umsatzsteuer auf. Der Antrag beziffert einen Gebührenanspruch von insgesamt 2.559,93 Euro.
Die Kostenbeamtin des Amtsgerichts Koblenz setzte die dem früheren Angeklagten zu erstattenden Auslagen mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. Dezember 2010 in der beantragten Höhe fest. Hiergegen wandte sich der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Koblenz, der am 31. März 2011 namens der Landeskasse sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einlegt. Er machte geltend, dass die Berechnung der Gebühr Nr. 4142 VV-RVG aus einem Gegenstandswert erfolgen müsse, der lediglich ein Drittel des Hauptanspruchs betrage.
Der hierzu gehörte Verteidiger hielt hingegen einen Gegenstandswert in Höhe von 58.800 Euro für angemessen, da in dieser Höhe über den Antrag auf "Wertersatzverfall" verhandelt worden sei.
Der Vorsitzende des Schöffengerichts bei dem Amtsgericht Koblenz setzte in der Folge auf Antrag des Bezirksrevisors mit Beschluss vom 7. Juli 2011 den Gegenstandswert für das Arrestverfahren auf 19.600 Euro fest. Er führte in der Entscheidung zur Begründung aus, dass der Gegenstandswert für das Arrestverfahren unabhängig von dem Hauptverfahren zu betrachten sei, da zwei unterschiedliche Streitgegenstände mit verschiedenen Streitwerten vorlägen. Bei der Berechnung des Gegenstandswerts des Arrestverfahrens liege dieser bei einem Drittel des zu sichernden Hauptanspruchs.
Der Beschluss wurde dem Verteidiger am 13. Juli 2011 zugestellt. Er legte kein Rechtsmittel dagegen ein. Die Rechtskraft der Entscheidung trat daher am 28. Juli 2011 ein.
Auf der Grundlage dieser Entscheidung änderte daher die Kostenbeamtin des Amtsgerichts Koblenz am 2. August 2011 auf die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors vom 31. März 2011 ihren Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. Dezember 2010 dahin, dass sie nunmehr die erstattungsfähigen notwendigen Auslagen des früheren Angeklagten auf 1.992,30 Euro festsetzte. Die Differenz von 567,63 Euro entstand, da die Gebühr Nr. 4142 VV-RVG aus einem Gegenstandswert von 19.600 Euro lediglich 646 Euro (netto) anstelle der beantragten 1.123 Euro (netto) beträgt.
Der Beschluss wurde dem Verteidiger am 24. August 2011 zugestellt. Er legte am 26. August 2011 sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung ein. Das Rechtsmittel ging am 26. August 2011 bei dem Amtsgericht Koblenz ein. Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2011 trug der Verteidiger zur Begründung des Rechtsmittels vor, die Gebühr Nr. 4142 VV-RVG sei aus dem Gegenstandswert von 58.800 Euro zu berechnen, weil in dieser Höhe der Verfall des Vermögens des früheren Angeklagten gedroht habe.
Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Koblenz beantragte, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Die Kostenbeamtin des Amtsgerichts Koblenz half der sofortigen Beschwerde am 8. November 2011 nicht ab und legte sie der Kammer zur Entscheidung vor.
II.
Die von dem Verteidiger eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 464b S. 3 StPO, 104 Abs. 3 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG zulässig. Sie wurde insbesondere innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt, übersteigt die Wertgrenze des § 304 Abs. 3 StPO und entspricht auch im Übrigen den Anforderungen der §§ 304 ff. StPO.
In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg, da die Gebü...