Leitsatz (amtlich)
Ein Wohnraumvermächtnis ist bei der Ermittlung des Nachlasswerts zur Anordnung der Rückzahlung der Betreuervergütung gegenüber den Erben der vormals betreuten Person nicht abzugsfähig.
Normenkette
BGB § 1836e Abs. 1 S. 3, §§ 1908i, 1979, 1975
Verfahrensgang
AG Betzdorf (Entscheidung vom 08.06.2011; Aktenzeichen 6 XVII XXX/XXX) |
Nachgehend
Tenor
1.
Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.339,20 EUR festgesetzt.
3.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Nach dem Tod des vormals Betreuten am XX.XX.20XX hat das Amtsgericht Betzdorf mit Beschluss vom 08. Juni 2011 die Rückzahlung der in der Zeit vom 28. Februar 2007 bis zum 12. Oktober 2010 angefallenen und bis zum 20. Oktober 2010 aus der Staatskasse gezahlten Betreuervergütung in Höhe von insgesamt 7.339,20 Euro aus dem Nachlass des vormals Betreuten angeordnet.
Gegen diesen Beschluss, der ihnen am 14. Juni 2011 förmlich zugestellt wurde, wenden sich die Beteiligten zu 3.) und 4.) als Erben des vormals Betreuten mit ihrer Beschwerde vom 13. Juli 2011, die am 14. Juli 2011 beim Amtsgericht Betzdorf eingegangen ist. Eine Begründung kündigten sie an, eine solche erfolgte aber zunächst nicht
Das Betreuungsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 23. August 2011 nicht abgeholfen und die Akten der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 05. September 2011 haben die Beteiligten zu 3.) und 4.) ihre Beschwerde begründet. Dazu haben sie vorgetragen, sie seien vom Betroffenen mit einem Wohnraumvermächtnis zugunsten dessen früherer Lebensgefährtin XXX belastet. Das zum Nachlass gehörende Haus weise keine bauliche, Trennung zwischen Erd- und Dachgeschoss auf. Eine solche herzustellen würde erhebliche Investitionen erfordern. Der Wert des Wohnrechts sei mit 50.000,- Euro zu beziffern, um diesen müsse der Nachlass gesenkt werden. Durch einen Verkauf des Anwesens lasse sich kein nennenswerter Erlös erzielen. Zudem habe das Darlehenskonto des Verstorbenen mit ca. 9.000,- Euro ausgeglichen werden müssen. Auf den Hinweis der Kammer vom 06. September 2011, wonach zum Nachlass noch mehrere weitere Grundstücke gehörten, erwiderten die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13. September 2011, es handele sich bei den weiteren Grundstücken zum Teil um schmale Wiesengrundstücke. Vergleichbare Grundstücke habe der Betroffene im Jahr 2006 zum Preis von 1,- Euro pro qm verkauft. Ein Grundstück mit einer Fläche von 1.198 qm sei ein steiles Hanggrundstück mit Bewuchs von Büschen und alten Obstbäumen, welches landwirtschaftlich nicht nutzbar sei und keinen forstwirtschaftlich verwertbaren Bewuchs aufweise.
Mit Schriftsatz vom 05. Januar 2012 übersandten die Beteiligten zu 3.) und 4.) eine nach ihren Angaben von der XXX Bank XXX erstellte Wertermittlung. Danach betragen die Grundstückswerte insgesamt 13.635,- Euro, der Bauwert des vorhandenen Gebäudes 29.723,- Euro und der Wert des Wohnrechts 38.984,-Euro.
Der Bezirksrevisor des Landgerichts Koblenz hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Für das Ergebnis wird auf Bl. 88 - 90 d.A. verwiesen. Die Beteiligten zu 3.) und 4.) haben mit Schriftsatz vom 30. Januar 2012 die Ansicht vertreten, der Anspruch der Staatskasse sei gegenüber dem Vermächtnis in Form des Wohnrechts nachrangig. Sie hätten als Erben keine Möglichkeit gehabt, sich dem Vermächtnis zu entziehen, da die Vermächtnisnehmerin schon im Anwesen gewohnt habe. Zudem müsse auch die Vorschrift des § 1979 BGB beachtet werden. Sie hätten bei Erfüllung des Vermächtnisses davon ausgehen können, dass der Nachlass ausreichen werde. Sie hätten erst ein halbes Jahr nach dem Erbfall von den ausstehenden Betreuungskosten erfahren, obwohl sie den Betreuungsverein mit Schreiben vom Januar 2011 um Schlussrechnung gebeten hätten. Auch aus diesem Grunde sei dem Anspruch des Staates das Wohnrecht entgegenzuhalten.
II.
Die gem. §§ 68 ff. FamFG zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Betreuungsgericht beim Amtsgericht Betzdorf hat zu Recht durch den angefochtenen Beschluss die Rückzahlung der Betreuervergütung aus dem Nachlass des Betroffenen angeordnet.
Die Staatskasse hat für den Zeitraum vom 28. Februar 2007 bis zum 12. Oktober 2010 dem Betreuer des Betroffenen eine Vergütung in Höhe von insgesamt 7.339,20 Euro gezahlt. Damit sind gem. § 1836e Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 1908i BGB die entsprechenden Zahlungsansprüche des Betreuers gegen den Betroffenen auf die Staatskasse übergegangen.
Gem. § 1836e Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 1908i BGB haften nach dem Tod des Betreuten dessen Erben für diese Ansprüche. Maßgeblich für die Haftung der Erben ist dabei das Aktivvermögen des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes abzüglich der vorrangigen Nachlassverbindlichkeiten. § 1836e Abs. 1. S. 2 BGB sieht ausdrücklich nur eine Haftung mit dem zum Zeit des Erbfalles vorhandenen Wert des Nachlasses vor. Die Staatskasse kann daher Befriedigung nur aus dem um die vorrangigen Nac...