Verfahrensgang
AG St. Goar (Entscheidung vom 30.03.2011; Aktenzeichen 33 C 238/10) |
Tenor
1.)
Die Kläger werden darauf hingewiesen, dass die Berufungskammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts St. Goar vom 30. März 2011 durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
2.)
Den Klägern wird Gelegenheit gegeben, zu dem nachfolgenden gerichtlichen Hinweis binnen 2 Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
Die Berufung hat aus den nachstehend dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts nach § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO ist nicht erforderlich.
I.
Das Amtsgericht hat richtig entschieden. Vorliegend besteht zwischen den Parteien ausschließlich Streit um die Rechtsfrage, ob der Beklagte als Vermieter in die Nebenkostenabrechnung 2008/2009, für den Zeitraum 01.07.2008 bis 30.06.2009, die Rechnung des Energieversorgers mit Gas in Höhe von 6.270,23 € einrechnen konnte, obwohl die Lieferung mit Gas den Zeitraum 21.02.2008 bis 10.03.2009 umfasst. Dies hat die Amtsrichterin bejaht. Sie hat sich insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu dem sog. "Abflussprinzip" bezogen.
Die Kläger sind der Ansicht, der Beklagte hätte in die Nebenkostenabrechnung nur Zeitgenau die entstandenen Kosten einführen können, die auch tatsächlich in dem Abrechnungszeitraum angefallen sind (Leistungsprinzip).
Der Beklagte war vorliegend nicht gehindert die Abrechnung des Gaslieferanten in die Nebenkostenabrechnung einzufügen, auch wenn sich der Abrechnungszeitraum der Energielieferung nicht mit dem Abrechnungszeitraum der Nebenkostenabrechnung deckt.
Probleme mit der Kostenabgrenzung ergeben sich - wie hier - insbesondere, wenn die Abrechnungszeiträume des Vermieters und des Versorgungsunternehmers auseinander fallen. Grundsätzlich hat der Vermieter in diesen Fällen eine Zwischenablesung zu veranlassen. Dies führt in vielen Fällen jedoch zu einem unnötigen Verwaltungsaufwand auf Seiten des Vermieters. Daher kann die Berufung auf das Leistungsprinzip treuwidrig sein, wenn der Mieter bereits längere Zeit zuvor und während des gesamten Abrechnungszeitraums Mieter ist und er deshalb aus der Abrechnung nach dem Abflussprinzip keinen Nachteil erleidet.
So liegt der Fall hier. Die Kläger sind bereits viele Jahre Mieter der gleichen Wohnung. Die in die Nebenkosten eingestellten Verbrauchsmengen sind unbestritten angefallen und die Abrechnung des Folgejahres vom 09.11.2010 knüpft folgerichtig hinsichtlich des Gasverbrauchs an die Abrechnung des hier streitigen Zeitraumes an.
Der Bundesgerichtshof hat für diese Fälle das Abflussprinzip gleichrangig neben das Leistungsprinzip gestellt, denn auch das Abflussprinzip ermöglicht grundsätzlich eine sachgerechte Umlage der Betriebskosten, indem es auf die Kosten abstellt, mit denen der Vermieter im Abrechnungszeitraum vom Leistungsträger jeweils tatsächlich belastet wird.
Dadurch vereinfacht sich die Betriebskostenabrechnung für bestimmte Betriebskostenarten erheblich (BGH NJW 2008, 1300).
Dem steht auch nicht § 6 Abs. I der Heizkostenverordnung entgegen. Die geltend gemachten Heizkosten fußen auf Verbrauchswerten für einen Zeitraum, in denen die Kläger Mieter der Wohnung waren. Sie knüpfen an die Verbrauchswerte der früheren Abrechnung an und sind ebenso Eckpunkt der Abrechnung für das Folgejahr. Etwas anderes würde gelten, wenn die Mieter während dieses Zeitraums aus der Wohnung ausgezogen wären. Nur dann würde nur das Leistungsprinzip aufgeschlüsselt nach dem tatsächlichen Verbrauch während der Mietdauer zu einer sachgerechten Nebenkostenabrechnung führen.
Diese Voraussetzungen liegen hier aber unstreitig nicht vor.
Die Kläger haben keinerlei finanzielle Nachteile aufgezeigt, die durch das von dem Beklagten vorgenommene Abrechnungsverfahren zu ihrem Nachteil entstehen könnten. Aus diesem Grunde ist den Klägern vorliegend ein Berufen auf das Leistungsprinzip verwehrt, obwohl das Abflussprinzip dem das Schuldrecht prägenden Grundsatz des Äquivalenzausgleichs entgegensteht (vgl. hierzu auch Sternel, Mietrecht aktuell, Rdn. V 325, 326 mit weiteren Hinweisen).
II.
Die beabsichtigte Berufung der Kläger hat somit aus Rechtsgründen keinerlei Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. II Ziff. 1 ZPO). Die erkennbar Rechtschutz versicherten Kläger werden zu prüfen haben, ob sie zur Vermeidung weiterer Kosten die Berufung zurücknehmen.
Fundstellen
Haufe-Index 4019186 |
ZMR 2011, 955 |