Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.756,63 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.11.2020 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten der Rechtsanwälte G. und G. in Höhe von 958,19 EUR freizustellen.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer eines Mehrfamilienwohnhauses in der J.-straße × in K. Dort ist ein Personenaufzug der Firma K., Baujahr 2015, eingebaut, dessen Kabine von innen mit einer Edelstahlverkleidung ausgekleidet ist.
Im November 2019 beschädigte der Beklagte die Edelstahlverkleidung der Aufzugskabine (s. Lichtbilder Anlage B 1 zur Klageerwiderung). Der Kläger verlangt nun die Zahlung von Schadensersatz für die Erneuerung der Wandverkleidung in Höhe von 8.756,63 EUR (Reparaturkosten: 13.550,00 EUR; Kosten für Kostenvoranschlag: 206,47 EUR; abzüglich einer bereits erhaltenen Zahlung in Höhe von 5.000,00 EUR). Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob die vollständige Erneuerung der beschädigten Edelstahlverkleidung unverhältnismäßig ist.
Der Kläger trägt vor,
der Austausch der linken Seitenwand und der Rückwand sei zur Schadensbehebung erforderlich.
Die in den Kostenvoranschlägen der Firma K. vom 13.07.2020 und vom 25.11.2020 (Anlagen zur Klageschrift) aufgeführten Schadensbeseitigungskosten seien üblich und angemessen.
Er müsse sich nicht auf einen Ausgleich in Geld abfinden lassen. Der Kläger beantragt,
- den Beklagten zu verurteilen, an ihn 8.756,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2020 zu zahlen;
- den Beklagten zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Anwaltskosten der Rechtsanwälte G. und G. in Höhe von 959,19 EUR freizustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er erwidert:
Die Beschädigungen (Kratzer) stellten lediglich eine optische Beeinträchtigung dar.
Der Anspruch auf Naturalrestitution sei im Hinblick auf die geringen Schäden unverhältnismäßig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst den dazu gehörenden Anlagen Bezug genommen.
Die Kammer hat gemäß dem Beweisbeschluss vom 12.04.2022 (Bl. 43 d.A.) Beweis erhoben durch Einholen eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen M. N. vom 23.06.2022 verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist begründet.
1. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der restlichen für die Reparatur des Aufzugs erforderlichen Kosten in Höhe von 8.756, 63 EUR (§§ 823 Abs. 1, 249 BGB):
a) der Beklagte hat die linke Seitenwand und die Rückwand der dem Kläger gehörenden Aufzugskabine beschädigt. Er ist dem Kläger zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet (§ 823 Abs. 1 BGB). Darüber besteht zwischen den Parteien auch kein Streit.
b) Eine tatsächliche Schadensbeseitigung ist aus technischen Gründen nur durch Austausch der beschädigten Edelstahlverkleidungen und durch den Ersatz gleichwertiger Originalteile möglich. Der Sachverständige M. N. hat dazu überzeugend ausgeführt, dass die Anbringung einer Wandverkleidung mit dem Zweck, die Schäden zu kaschieren (wie ursprünglich von der Haftpflichtversicherung des Beklagten vorgeschlagen) bereits deshalb ausscheidet, weil mit einer solchen Maßnahme Gewichtsveränderungen an der Kabine einhergehen, die die gesamte Statik (das Gleichgewicht von Aufzugskabine und Gegengewicht) erheblich stören würde (GA S. 6). Die einzig sinnvolle und wirtschaftlich vertretbare Maßnahme ist es daher nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, wie im Kostenvoranschlag der Fa. K. vorgesehen, die beschädigten Kabinenwände durch entsprechende Originalteile zu ersetzen. Die im Kostenvoranschlag angesetzten Kosten sind nach der Einschätzung des Sachverständigen nachvollziehbar und marktüblich (GA S. 6, 7). Die Kammer folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen und macht sie sich in vollem Umfang zu eigen. Die Parteien haben hiergegen auch keine Einwendungen erhoben.
c) Dies führt dazu, dass die vom Kläger bezeichneten Kosten in Höhe von insgesamt 13.550,00 EUR (netto) zur Schadensbeseitigung erforderlich sind.
d) Diese Kosten sind auch nicht unverhältnismäßig:
Grundsätzlich hat der Geschädigte einen Anspruch auf Naturalrestitution, d.h. auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bzw. auf dem zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag (§ 249 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB). Dies ist nur dann ausnahmsweise ausgeschlossen, wenn die Wiederherstellung nur mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen möglich ist (§ 251 Abs. 2 S. 1 BGB). Dabei sind die gegenseitigen Interessen der Beteiligten zu berücksichtigen. Dies führt unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des hier zu entscheid...