Tenor

Der Antrag des Gläubigers vom 2.7.2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Gläubiger zu tragen.

Der Streitwert wird auf 20.527,50 € festgesetzt.

 

Gründe

Der Antrag ist unbegründet

Die Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 887 ZPO für eine Ersatzvornahme hinsichtlich der von dem Antragsteller und Gläubiger erstrebten Abbruch- und Beseitigungsarbeiten liegen ersichtlich nicht vor.

Die Vollstreckung der titulierten Verpflichtung der Schuldnerin, die Mietfläche zu räumen und vollständig geräumt an den Gläubiger herauszugeben, richtet sich nach § 885 ZPO. Danach erfolgt die Vollstreckung in der Weise, dass der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz setzt und den Gläubiger in den Besitz einweist. Werden bewegliche Sachen bei der Räumungsvollstreckung vorgefunden, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, hat der Gerichtsvollzieher sie wegzuschaffen und dem Schuldner, seinem Bevollmächtigten oder seinen Familienangehörigen zu übergeben; sofern keine dieser Personen anwesend ist, muss er sie selbst in Verwahrung nehmen. Insoweit erfasst ein Titel auf Herausgabe und Räumung eines Grundstücks zwar auch die Räumungsverpflichtung hinsichtlich eines darauf errichteten Gebäudes. Wenn also ein Schuldner ein Grundstück zu räumen hat, muss er notwendig auch das darauf errichtete Gebäude verlassen bzw. aus dessen Besitz gesetzt werden. Mit einer Beseitigung des Gebäudes durch den Schuldner im Vollstreckungsverfahren hat dies indes nichts zu tun.

Für die mit der Ersatzvornahme erstrebten Leistungen (Abbruch, Entfernung, Entsorgung und Rückbau der auf dem geräumten Grundstück befindlichen Gebäude und Anlagen) fehlt es dagegen an dem erforderlichen Vollstreckungstitel, der dann nach § 887 ZPO vollstreckt werden könnte (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.11.2002 - 26 W 122/02, zitiert nach [...]; Dr. Schuschke, Aktuelle Probleme der Räumungsvollstreckung, NZM 2012, 209, 211 f.). Eine entsprechende titulierte Leistungsverpflichtung lässt sich dem rechtskräftigen Räumungsversäumnisurteit auch im Wege der Auslegung nicht entnehmen. Der Tenor sieht nur die Räumung und Herausgabe in geräumtem Zustand vor. Dadurch werden nur die Besitzverschaffung und das Wegschaffen der beweglichen Sachen erfasst. Erstrebt ein Gläubiger weitergehende Leistungen, bedarf es der gesonderten Titulierung eines etwaigen Anspruchs auf Beseitigung von Baumaßnahmen und Rückbau, wie er sich aus § 556 BGB oder einer entsprechenden mietvertraglichen Abrede ergeben kann (so ausdrücklich auch Derleder, JurBüro 1994, 450 [452]). Diese ist vorliegend nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 4020364

JurBüro 2013, 160

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