Entscheidungsstichwort (Thema)
Örtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten aus einem Mietgarantievertrag
Orientierungssatz
Hat der Garantiegeber in einem Mietgarantievertrag die Verpflichtung übernommen, die Wohnungen an die Endmieter zu vermieten und die Rechte aus den Endmietverträgen wahrzunehmen, so entspricht die rechtliche Position des Garantiegebers der eines gewerblichen Zwischenvermieters, so daß für aus dem Mietverhältnis auftretende Streitfragen die Zuständigkeitsregelung des ZPO § 29a Anwendung findet.
Fundstellen
Haufe-Index 1736469 |
NJW-RR 1999, 1171 |
NZM 1999, 960 |
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