Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Jahresabrechnung für eine Wohnungseigentumsanlage: Durchbrechung des Einnahme-Ausgabenprinzips für die Heizkostenabrechnung. Anforderungen an die Jahresabrechnung für eine Wohnungseigentumsanlage: Erstellung eines Vermögensstatus und Darstellung der Instandhaltungsrücklage

 

Leitsatz (amtlich)

1. Durchbrechung des Einnahme-Ausgaben-Prinzips in der Jahresabrechnung.

2. Erstellung eines Vermögensstatus und Darstellung der Instandhaltungsrücklage.

3. Es empfiehlt sich bei Divergenz von tatsächlich auf dem Instandhaltungskonto zur Verfügung stehenden und den zu zahlenden Beträgen die Darstellung in Form eines doppelten Status.

 

Orientierungssatz

1. Grundsätzlich sind zwar in die Jahresabrechnung, d.h. in die Gesamtabrechnung und in die Einzelabrechnungen entsprechend dem tatsächlichen Zufluß und Abfluß alle Zahlungen und Einnahmen aufzunehmen, die in dem Abrechnungszeitraum getätigt worden sind. Eine Ausnahme gilt aber bei der Abrechnung der Heizkosten. Im Hinblick auf die in der Heizkostenverordnung vorgeschriebene verbrauchsabhängige Abrechnung ist bei Heizkosten der Gegenwert des im Verbrauchszeitraum verbrauchten Brennstoffs und nicht die tatsächlichen Brennstoffausgaben in die Jahresabrechnung aufzunehmen. Der Teil der Kosten (z.B. die reinen Abrechnungskosten), die erst im nächsten Wirtschaftsjahr von der Gemeinschaft bezahlt werden, sind dann als reiner Vermögensabfluß in die Abrechnung des nächsten Wirtschaftsjahres aufzunehmen.

2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn eine Umbuchung von Instandhaltungsrücklagen für das Jahr 1996 von einem Girokonto, die erst im Jahre 1999 erfolgt ist, auch erst in der Wirtschaftsabrechnung 1999 bei der Darstellung des Girokontos als Abflußposten aufgenommen wird.

3. Jedoch ist die Darstellung der Instandhaltungsrücklagen nicht ordnungsgemäß, wenn sie Sollzahlungen enthält. Die Darstellung der Instandhaltungsrücklage muß die tatsächlich angesammelten Beträge ausweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1735185

ZMR 2005, 150

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?