Tenor
Der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten vom 12.08.2010 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über eine Unterlassungsverpflichtung sowie einen Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aufgrund einer Urheberrechtsverletzung in einem Peer-to-Peer Netzwerk.
Die Klägerin produziert und vermarktet Computerspiele. Sie ist im Rahmen des Copyright-Vermerks auf dem Computerspiel "B" (Cover und Datenträger) als Rechteinhaberin an diesem Spiel genannt.
Am 15.12.2009 um 10:08:14 Uhr MEZ ermittelte die von der Klägerin beauftragte Firma M AG - nach dem bestrittenen Vortrag der Klägerin -, dass das Computerspiel "B" durch einen Nutzer mit der IP-Adresse ### im Rahmen eines Filesharing-Systems im Internet zum Herunterladen verfügbar gemacht wurde. Hierbei ermittelte die Firma M, insoweit ebenfalls nach dem streitigen Vortrag der Klägerin, dass aufgrund eines Abgleichs des Hash-Wertes der Originalspielfilm zum Abruf bereit gestellt wurde.
Die Klägerin hat daher zunächst mit Antrag vom 16.12.2009 ein Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG vor dem Landgericht Köln geführt (13 OH 652/09), um Auskunft über den Anschlussinhaber zum Verletzungszeitpunkt durch die U AG zu erhalten. Mit Beschluss vom 22.01.2010 wurde der U AG gestattet, Auskunft zu erteilen.
Die Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin erhielten sodann die Auskunft zu den zuvor übermittelten Auskunftsdaten. Laut der Auskunft der U AG war zum streitgegenständlichen Zeitpunkt die IP-Adresse dem Telefon-/Internetanschluss des Beklagten zugeordnet. Es handelt sich dabei um den Telefon-/Internetanschluss im Privathaushalt des Beklagten. Im Haus des Beklagten leben neben auch dessen Lebensgefährte und der Sohn.
Dem Beklagten wurde seitens der Klägerin keine Genehmigung erteilt, das Spiel "B" zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen.
Der Beklagte wurde mit Schreiben vom 06.04.2010 abgemahnt. Eine Unterlassungsverpflichtungserklärung wurde seitens der Beklagten zunächst nicht abgegeben. Eine Unterlassungserklärung (Anlage K2) gab der Beklagte lediglich in einem per Telefax übermittelten Schreiben vom 23.07.2010 - nach Rechtshängigkeit - ab.
Die Klägerin behauptet, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Computerspiel zu sein. Auch seien die Rechtsverletzungen durch die Firma M in verwertbarer Form und fehlerfrei festgestellt worden. Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit seien nicht ersichtlich.
Die Klägerin ist daher der Auffassung, der Beklagte hafte unabhängig davon, ob er selbst die Rechtsverletzungen begangen habe oder diese durch eine in seinem Haushalt lebende Person begangen wurden unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung für die von ihrem Internetanschluss begangenen Urheberrechtsverletzungen. Dass der Beklagte seinen Pflichten als Inhaber des Anschlusses nachgekommen sei, um Rechtsverletzungen zu verhindern, sei nicht hinreichend substantiiert vorgetragen.
Die Klägerin hat angekündigt, zu beantragen,
1.
dem Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu untersagen, das Computerspiel "B" ohne Zustimmung der Klägerin im Internet der Öffentlichkeit zugänglich zu machen bzw. Dritten zu ermöglichen, dass das Computerspiel "B" im Internet über seinen Anschluss der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, insbesondere im Rahmen der Teilnahme an so genannten Peer-to-Peer-Netzwerken.
2.
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin EUR 651,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 600,00 seit dem 26.05.2010, im Übrigen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagten hat angekündigt, zu beantragen,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
ihm für den Klageabweisungsantrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Die Beklagte trägt im Einzelnen vor, dass die Ermittlung der IP-Adresse durch die Firma M in erheblichem Maß fehleranfällig sei. Auch seien die Ergebnisse der Ermittlungen nicht verwertbar.
Eine Verletzung habe der Beklagte selbst jedenfalls nicht begangen. Eine solche sei auch nicht durch Familienmitglieder begangen worden, da es keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Handlung der Lebensgefährtin oder des Sohnes gebe, zumal der Sohn unter einer Rechtsschreibschwäche leide. Jedenfalls seien die Abmahnkosten auf einen Betrag in Höhe von 100,00 € gemäß § 97a UrhG beschränkt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Der Antrag vom 12.08.2010 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung nach summarischer Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
1.
Der Klageantrag ist zulässig, da sich der Verletzungserfolg durch das öffentliche Zugänglichmachen im Bereich des Internets, welches innerhalb der ganzen Bundesrepublik zugänglich ist, realisi...