Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsanwaltsgebühr: Verhandlungsgebühr im Wohnungseigentumsverfahren
Orientierungssatz
Wird in einem Wohnungseigentumsverfahren nicht mündlich verhandelt, erhält der Verfahrensbevollmächtigte eines Beteiligten keine Verhandlungsgebühr gemäß BRAGO § 35 (juris: BRAGebO), da eine mündliche Verhandlung durch WEG § 44 (juris: WoEigG) nicht "vorgeschrieben" ist.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts I gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bergheim vom 16.11.2001 (Az. 15b WEG 59/01) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Mit der zulässigen, insbesondere fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde begehrt der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller gegen den Antragsgegner einen weiteren Kostenbetrag von DM 626,40 bei gleichzeitiger Verzinsungsanordnung festzusetzen.
Das Rechtsmittel ist in der Sache nicht begründet. Eine Verhandlungsgebühr nach § 35 BRAGO ist nicht entstanden. Die Kammer sieht keine Veranlassung, von der herrschenden Auffassung (vgl. LG Flensburg, MDR 1976, 412; LG Darmstadt, Wohnungseigentümer 1990, 35; zweifelnd AG Dortmund, NZM 1998, 984) abzugehen. § 35 BRAGO ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Im Wohnungseigentumsverfahren eine mündliche Verhandlung durch § 44 WEG gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Für die Anwendung des § 35 BRAGO ist es ohne kostenrechtliche Relevanz, dass das Ermessen im Regelfall dahingehend auszuüben sein wird, dass mündlich zu verhandeln ist.
Vorliegend ist eine Gebühr gemäß § 35 BRAGO nicht angefallen. Auch eine Verhandlungsgebühr ist nicht entstanden, da eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden hat, sondern im schriftlichen Verfahren entschieden worden ist.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 11 Abs. 4 RPflG, § 91 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1738819 |
ZMR 2002, 693 |
MDR 2002, 481 |
AIM 2003, 37 |
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