Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtswirksame Beurkundung durch ausländischen Notar

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Beurkundung durch einen ausländischen Notar muss derjenigen durch einen deutschen Notar gleichwertig sein. Dies ist für einen Notar des Kantons Zürich/Altstadt zu bejahen.

 

Normenkette

EGBGB Art. 11

 

Tenor

Der Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 22.6.1989 wird aufgehoben.

Das Amtsgericht Köln wird angewiesen, nach Maßgabe der folgenden Gründe von seinen Bedenken abzusehen.

 

Gründe

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Registergericht den Antrag auf Neueintragung der rubrizierten im Wege der Verschmelzung gegründeten GmbH zurückgewiesen. Der Verschmelzungsantrag war von einem Schweizer Notar des Kantons Zürich (Altstadt) beurkundet worden. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, es fehle an einer formgültigen notariellen Beurkundung. Mangels Anwendbarkeit des Ortsstatuts sei nach Artikel 11 Abs. 1 EGBGB eine rechtswirksame Beurkundung durch einen ausländischen Notar nur dann möglich, wenn eine Gleichartigkeit der Beurkundung sowohl in bezug auf die Person des Notars wie auch bezüglich des Beurkundungsvorgangs gegeben sei. Daran fehle es im vorliegenden Fall.

Die hiergegen von den Antragstellern eingelegte Beschwerde ist zulässig und begründet. Die vorliegende Beurkundung des Verschmelzungsvertrages durch den Notar des Kantons Zürich/Altstadt ist rechtswirksam. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob sich die Gültigkeit aus dem Ortsstatut herleiten läßt; jedenfalls sind die Voraussetzungen des Wirkungsstatuts erfüllt.

Danach muß die Beurkundung durch den ausländischen Notar derjenigen durch einen deutschen Notar gleichwertig sein; das heißt der ausländische Notar muß nach Vorbildung und Stellung im Rechtsleben eine dem deutschen Notar entsprechende Funktion ausüben und ein den Grundsätzen des deutschen Rechts entsprechendes Beurkundungsrecht angewendet haben. Das bejaht die Kammer für einen Notar des Kantons Zürich/Altstadt. Sie beruft sich dabei vollinhaltlich auf die allen Beteiligten bekannte Entscheidung des BGH in NJW 1981, 1160. Die dortigen Ausführungen gelten nicht nur für den vom BGH entschiedenen Fall einer Satzungsänderung, sondern müssen in gleicher Weise auch für eine Verschmelzung gelten.

Gegen diese Entscheidung des BGH sind in der Literatur insbesondere von Geimer in DNotZ 1981, 406 und Bredthauer in BB 1986, 1864 Bedenken erhoben worden. Sie bezweifeln sowohl die Gleichartigkeit in bezug auf die Person des ausländischen insbesondere eines Züricher Notars wie auch bezüglich des Beurkundungsvorganges, letztes unter anderem mit der Begründung, bei der Beurkundung handele es sich um einen für die Parteien des zu beurkundenden Gesellschaftsvertrages unverzichtbaren Rechtspflegeakt.

Es mag dahinstehen, ob die herausgearbeiteten Unterschiede von derartigem Gewicht sind, daß eine Ungleichwertigkeit vorliegt oder ob es sich lediglich um zu negierende Identitätsabweichungen handelt. Jedenfalls müssen die kritischen Argumente gegenüber dem übergeordneten Gesichtspunkt der Rechtssicherheit zurücktreten. Die Entscheidung des BGH hat in der Literatur (vgl. die ausführliche Zusammenstellung im Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 26.6.1989) überwiegend Zustimmung gefunden. Sie kann daher als herrschende Meinung angesehen werden. Entscheidungen anderer Gerichte seit 1981, welche sich mit den Ausführungen des BGH ablehnend auseinandergesetzt haben, sind nicht bekannt. Im Vertrauen auf diese Rechtslage sind in den letzten Jahren mit Sicherheit zahlreiche gesellschaftsrechtliche Vorgänge von Notaren des Kantons Zürich beurkundet und von den Registergerichten eingetragen worden. Eine Änderung der BGH-Rechtsprechung würde im nachhinein zu der Feststellung führen, daß alle diese Beurkundungen unwirksam seien. Die Rechtsfolgen wären nicht zu übersehen. Sie würden bei vielen Gesellschaften zu tiefgreifenden Einschnitten und rechtlichen Veränderungen führen, da sich die Betroffenen – abgesehen von dem unzulänglichen Schutz des § 15 HGB – nicht auf einen irgendwie gearteten Bestandsschutz berufen könnten. Eine solche Rechtsverwirrung darf nicht zugelassen werden. Das Recht muß insoweit für alle Beteiligten Kreise kalkulierbar bleiben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 603290

GmbHR 1990, 171

IPRspr. 1989, 33

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