Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzung der Vergütung und der Auslagen des Treuhänders. Voraussetzungen für die Gewährung einer Vorschusszahlung für den Treuhänder. Selbstständiger Sekundäranspruch des Treuhänders gegen die Staatskasse
Normenkette
InsVV § 16 Abs. 1 S. 2; InsO §§ 4a, 63 Abs. 2, § 298 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
AG Köln (Beschluss vom 08.04.2004; Aktenzeichen 71 IK 10/02) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Treuhänders wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 08.04.2004 – 71 IK 10/02 – aufgehoben und dem Beschwerdeführer ein von der Staatskasse zu zahlender Vorschuss für seine Tätigkeit im ersten Jahr der Wohlverhaltensperiode der Schuldnerin in Höhe von 100,00 EUR zuzüglich 16,00 EUR Umsatzsteuer – insgesamt 116,00 EUR – bewilligt.
Gründe
Gemäß dem Antrag der Schuldnerin vom 05.02.2002 hat das Insolvenzgericht, nachdem es die Durchführung des Schuldenbereinigungsplanverfahrens abgelehnt hatte, am 08.02.2002 zunächst die Verfahrenskosten für das Eröffnungsverfahren und Hauptverfahren gestundet und mit weiterem Beschluss vom 12.03.2002 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Es hat den Beschwerdeführer zum Treuhänder ernannt. Das Insolvenzverfahren ist sodann gemäß Beschluss vom 23.01.2003 in analoger Anwendung von § 200 InsO aufgehoben worden, da zur Verteilung an die Gläubiger kein verfügbarer Massebestand vorhanden war, andererseits wegen der erfolgten Stundung die Kosten des Verfahrens als gedeckt anzusehen waren. Durch weiteren Beschluss vom 29.11.2002 wurde der Schuldnerin die Restschuldbefreiung angekündigt (§ 291 Abs. 1 InsO) und Rechtsanwalt Dr. E zum Treuhänder bestimmt. Die Laufzeit der Wohlverhaltensperiode hat mit der Eröffnung des Verfahrens am 12.03.2002 begonnen und beträgt sechs Jahre.
Dem Beschwerdeführer ist aufgegeben worden, während der Laufzeit der Abtretungserklärung jeweils einen Monat nach Ablauf eines Tätigkeitsjahres dem Gericht über seine Tätigkeit Bericht zu erstatten und dabei insbesondere durch eine Aufstellung und durch Vorlage der Belege über Eingang und Verwendung der verwalteten Gelder Rechnung zu legen (§ 292 Abs. 3, § 58 InsO). Er ist weiter aufgefordert worden, das Gericht zu benachrichtigen, wem Umstände bekannt werden, die als Versagungsgrund nach den §§ 296, 297 InsO in Betracht kommen. Er ist außerdem gebeten worden, das Gericht zu benachrichtigen, wenn ihm bekannt weiden sollte, dass sich die Vermögensverhältnisse der Schuldnerin wesentlich gebessert haben.
Auf Antrag der Schuldnerin wurden ihr gemäß Beschluss des Insolvenzgerichts vom 01.03.2004 auch die Verfahrenskosten für das Restschuldbefreiungsverfahren gestundet, da die Schuldnerin weiterhin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage war, die Kosten des Restschuldbefreiungsverfahrens zu tragen.
Unter dem 08.03.2004 hat der Beschwerdeführer um Anweisung eines Vorschusses für seine Treuhändervergütung in Höhe der Mindestvergütung für das erste Jahr der Wohlverhaltensperiode in Höhe von 100,– EUR zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt 116 EUR, gebeten.
Nach einem Hinweis hat der Rechtspfleger den Antrag gemäß Beschluss vom 08.04.2004 zurückgewiesen.
In den Gründen heißt es, dass es für den angeforderten Vorschuss keine gesetzliche Grundlage gebe. Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen des Treuhänders erfolge erst bei Beendigung seines Amtes gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 InsVV; das sei in der Regel erst bei Erteilung der Restschuldbefreiung der Fall. Zwar dürfe der Treuhänder gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 InsVV aus den eingehenden Beträgen Vorschüsse auf seine Vergütung entnehmen; dies gelte nicht, wenn ein Vermögen des Schuldners nicht vorhanden sei und die Kosten des Verfahrens nach § 4 a InsO gestundet seien (§ 298 Abs. 1 Satz 2 InsO). Eine gesetzliche Regelung oder Verordnung, wonach in den Fallen der Stundung der Kosten für das Restschuldbefreiungsverfahren die Staatskasse dem Verwalter einen Vorschuss zu zahlen verpflichtet sei, sei nicht vorhanden. Dies sei auch nicht im Wege gerichtlicher Rechtsfortbildung zu klären, sondern könne nur durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber geregelt werden.
Der Beschluss ist dem Beschwerdeführer am 23.04.2004 zugestellt worden.
Mit seiner am 05.05.2004 eingegangenen sofortigen Beschwerde vom selben Tage begehrt er weiterhin den vorbezifferten Vorschuss.
Er vertritt die Auffassung, es sei dem Treuhänder nicht zuzumuten, seine Vergütung für maximal sechs Jahre der Restschuldbefreiung vorzufinanzieren.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Eingaben des Beschwerdeführers Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.
Die sofortige Beschwerde des Treuhänders ist statthaft nach § 64 Abs. 3 InsO und auch im Übrigen zulässig nach §§ 4 InsO, 567 Abs. 2 ZPO.
Sie führt auch in der Sache zum Erfolg.
Gemäß § 63 Abs. 2 InsO erhält der Treuhänder einen Sekundäranspruch auf Zahlung seiner Vergütung und Auslagen während der Treuhandperiode gegen di...