Verfahrensgang
AG Bergisch Gladbach (Entscheidung vom 11.04.2011; Aktenzeichen 61 H 6/10) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde vom 10.05.2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts Bergisch Gladbach (61 H 6/10) vom 11.04.2011 aufgehoben. Der Sachverständige C soll auch zu den in dem Schriftsatz vom 25.02.2011 aufgeworfenen Fragen zu 2., 3. und 6. aus technischer Sicht Stellung nehmen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Gründe
Die gem. §§ 490 Abs. 1 567 Abs. 1, 569 Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Die in dem Schriftsatz vom 25.02.2011 aufgeworfenen Fragen zu 2., 3. und 6. sind nach Auffassung der Kammer zulässig. Sie verkennt dabei nicht, dass es außerhalb von § 293 ZPO nicht Aufgabe eines Sachverständigen ist, sich zu Rechtsfragen zu äußern. Dies ist vielmehr originäre Aufgabe des Gerichts (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.2004 - VII ZR 16/03; OLG München, Beschl. v. 06.10.1992 - 28 W 2376/92; Trautwein/Katzenmeier, in: Prütting, ZPO, vor §§ 402 ff. Rn. 3; Pastor, in: Werner/Pastor, Der Bauprozess, 13. Aufl., Rn. 3136). Bei Tatsachen, über die gemäß § 487 Nr. 2 ZPO Beweis erhoben werden kann, handelt es sich demgegenüber um konkrete, nach Zeit und Raum bestimmte, der Vergangenheit oder Gegenwart angehörende Geschehnisse oder Zustände der Außenwelt oder des menschlichen Lebens (Ulrich, in: Prütting, ZPO, § 487 Rn. 3). Zulässig ist es daher, dass im Rahmen einer Beweisaufnahme die einem Rechtsbegriff zu Grunde liegenden Tatsachen festgestellt bzw. bewertet werden, in einem baurechtlichen Verfahren daher insbesondere die Frage, ob eine Leistung in technischer Hinsicht gegen anerkannte Regeln der Technik verstößt. Dass eine anerkannte Regel der Baukunst bzw. Technik verletzt ist, kann im Zweifelsfall dabei nur durch Einholung eines Sachverständigengutachtens geklärt werden. Der Inhalt der insoweit maßgeblichen DIN-Normen ist erforderlichenfalls durch den Bausachverständigen zu erläutern (vgl. Pastor, a.a.O., Rn. 1977). Der Übergang zwischen reinen Rechtsfragen und Tatsachenfragen mag dabei im Einzelnen fließend sein. Vorliegend hält die Kammer die gestellten Fragen jedoch noch für zulässig. Der Sachverständige soll nach dem Schriftsatz vom 25.02.2011 in technischer Hinsicht dazu Stellung nehmen, welche Prüfpflichten der Parkettverleger nach den maßgeblichen DIN-Vorschriften hat (Frage 2.). Darüber hinaus soll erläutert werden, welche technischen Aufklärungspflichten den Parkettverleger zu Nutzungsverhalten und Pflege des Pakets treffen (Frage 3. und 6). Dementsprechend ist die Frage, welche Hinweise technischer Art die Antragsgegnerin hätte erteilen müssen, bereits Inhalt des Ausgangsbeschlusses gewesen (dort Frage 3.). Hierzu hat der Sachverständige aus technischer Sicht auch ausführlich Stellung genommen (vgl. Seite 12 f. des Gutachtens).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO
Fundstellen
Haufe-Index 4019873 |
IBR 2012, 306 |