Verfahrensgang
AG Bergheim (Beschluss vom 21.08.2008; Aktenzeichen 32 L 001/08) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bergheim vom 21.08.2008 (32 L 001/08) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Mit Beschluss vom 09.01.2008 (Bl. 6 ff GA) wurde die Zwangsverwaltung des im Rubrum aufgeführten Grundstückes auf Antrag der Gläubigerin angeordnet.
Mit Schreiben vom 29.01.2008 (Bl. 19 GA) beantragte der Zwangsverwalter unter Bezugnahme auf seinen Bericht (Bl.20 ff GA), für den Ausgleich zu berücksichtigender Aufwendungen (Bl.30 GA) einen Kostenvorschuss von 2.500 EUR.
Mit Beschluss vom 06.02.2008 (Bl. 33 ff GA) hat der zuständige Rechtspfleger des Amtsgerichts angeordnet, dass die Gläubigerin binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses einen Vorschuss in Höhe von 2.500 EUR an den Zwangsverwalter zu zahlen habe, da widrigenfalls das Verfahren aufgehoben werde.
Der vorgenannte Beschluss wurde den Gläubigervertretern am 11.02 2008 (Bl. 38 GA) zugestellt. Mit Schreiben vom 18.03.2008 teilte der Zwangsverwalter mit, dass der Kostenvorschuss bislang nicht gezahlt worden sei.
Mit Schreiben vom 25.03.2008 wies das Amtsgericht darauf hin, dass dann, wenn der Vorschuss nicht binnen 2 Wochen gezahlt werde, das Zwangsverwaltungsverfahren aufgehoben werde.
Mit einem bei Gericht am 04.04.2008 eingegangenen Schriftsatz baten die Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin um Übersendung des Berichts des Zwangsverwalters und wiesen daraufhin, dass nach der Neuregelung des § 156 I S.2 ZVG ZVG wegen eventuell monatlich ausstehender Wohngelder eine Einstellung nicht mehr in Betracht komme (Bl. 42 GA).
Mit Schriftsatz vom 07.05.2008 teilte der Zwangsverwalter mit, dass der Vorschuss immer noch nicht gezahlt sei und nahm mit Schriftsatz vom 05.06.2008 (Bl. 44 GA) zum Schreiben der Gläubigervertreter vom 04.04.2008 Stellung.
Er vertrat die Auffassung unter Berücksichtigung des Gläubigervorbringens zu § 156 ZVG sei der Vorschuss jedenfalls für die Beträge zu zahlen hinsichtlich dere auch nach Änderung des Wohnungseigentumsrechts Zahlungsverpflichtungen seinerseits bestünden. Dies seien die Kosten des Allgemeinverwalters, die Grundsteuerbeträge, Bankgebühren, Verwaltervergütung.
Zu diesem Schreiben nahmen die Gläubigervertreter mit Schriftsatz vom 01.07.2008 Stellung (Bl. 46 GA). Der Zwangsverwalter äußerte sich hierzu mit Schriftsatz vom 21.07.2008 (Bl. 49 ff GA).
Nach Fristverlängerung für die Gläubigervertreter haben diese mitgeteilt, eine Rechtsgrundlage für den Vorschuss sei nicht erkennbar.
Mit Beschluss vom 21.08.2008 (Bl. 53 ff GA) hat das Amtsgericht nunmehr in Abänderung des Beschlusses vom 06.02.2008 einen Vorschuss von 1.300 EUR festgesetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der vorgenannten Entscheidung Bezug genommen.
Gegen den ihr am 25.08.2008 (Bl. 57 GA) zugestellten Beschluss hat die Gläubigerin durch ihre Verfahrensbevollmächtigten mit einem am 27.08.2008 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, mit der Begründung für die Vorschussanforderung sei keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Aufgrund der Änderung des § 156 ZVG im Zusammenhang mit der WEG Reform, sowie dem
Umstand, dass die von dem Zwangsverwalter genannten Beträge aus der Masse vorweg zu befriedigen seien, ergäbe sich, dass der Vorschuss nicht gezahlt zu werden brauche.
Mit Beschluss vom 07.10.2008 (Bl. 62 GA) hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer vorgelegt.
Das Rechtsmittel ist zulässig, aber unbegründet.
Gemäß § 161 Abs. 3 ZVG kann das Gericht die Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens anordnen, wenn die Fortsetzung des Verfahrens besondere Aufwendungen erfordert und der Gläubiger den nötigen Geldbetrag nicht vorschießt. Zu diesem Zweck ist dem betreibenden Gläubiger auf Anforderung des Zwangsverwalters oder aber auch von Amts wegen zunächst im Beschlusswege die Zahlung des Vorschusses aufzugeben (vgl. Stöber, ZVG, 18.Auflage, Rn.18 zu § 152).
Vorschusspflichtig sind die betreibenden Gläubiger insoweit, als der Zwangsverwalter die Ausgaben der Verwaltung nicht aus den Nutzungen des Grundstücks bestreiten kann. Diese Vorschusspflicht beschränkt sich dabei nicht nur auf Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, die in der Zwangsversteigerung das Vorrecht nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG genießen(vgl. Stöber a.a.O.).
Was jedoch alles zu den „Ausgaben” der Verwaltung zählt, definiert das Gesetz selbst nicht. Fest steht lediglich, dass der Zwangsverwalter aus den Nutzungen des Grundbesitzes die „Ausgaben” der Verwaltung neben den Kosten des Verfahrens vor allen übrigen Ansprüchen vorweg zu bestreiten hat (§ 155 Abs. 1 ZVG, §§ 9 Abs. 1, 11 Abs. 1 ZwVwVO).
Allgemein kann man als „Ausgaben” der Verwaltung all diejenigen Aufwendungen ansehen, die der Zwangsverwalter zur ordnungsgemäßen Nutzung und Instandhaltung des Grundbesitzes aufbringen muss, um somit auch seinen Verpflichtungen als Zwangsverwalter nach § 152 ZVG nachzukommen
Hierunte...