Tenor
Der Antrag vom 17. Februar 2011, den Rügebescheid des Kammervorstands der Steuerberaterkammer Köln vom 14. Juni 2010 (BA-R-12/10) in Gestalt des Einspruchsbescheids vom 25. Januar 2011 zum selben Aktenzeichen aufzuheben, wird als unbegründet zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Partner der als "T und Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater" firmierenden Partnerschaftsgesellschaft mit Sitz in Köln. Im Web-Auftritt der Gesellschaft - www.anonym1.de - war im Frühjahr 2010 zu lesen: "Unsere Garantien. Betreuung auf höchstem Niveau". Im Folgenden wurden eine "Rückrufgarantie", eine "Termingarantie" und eine "Zufriedenheitsgarantie vorgestellt.
Zur Rückrufgarantie hieß es:
"Sollte ein gewünschter Ansprechpartner in unserem Hause telefonisch nicht erreichbar sein, werden Sie garantiert innerhalb von vier Arbeitsstunden zurückgerufen.
Sollte diese Frist überschritten werden, bleibt das nachfolgende Beratungsgespräch für Sie kostenlos!"
Zur Termingarantie wurde ausgeführt:
"Die Bearbeitung und Rücksendung Ihrer Finanzbuchhaltung erledigen wir innerhalb von maximal zehn Arbeitstagen oder zu einem fest vereinbarten Termin. Für Gehaltsabrechnungen benötigen wir zwei Arbeitstage. Die Auszahlung der Löhne erfolgt pünktlich auf den Tag genau. Die Termine für Steuererklärungen und Jahresabschlüsse werden zu Jahresbeginn festgelegt und garantiert eingehalten.
Werden die vereinbarten Terminzusagen nicht eingehalten, können Sie unsere Honorarrechnung kürzen!"
Die Zufriedenheitsgarantie wurde so erläutert:
"Sollten Sie mit dem Ergebnis einer Beratungsleistung einmal unzufrieden sein, dann werden wir Ihnen diese nicht in Rechnung stellen!"
Wegen dieser Äußerungen hat die Steuerberaterkammer Köln dem Antragsteller unter dem 14. Juni 2010 eine Rüge erteilt (BA-R-12/10), da er gegen das Gebot der sachlichen Informationswerbung (§§ 57 Abs. 1, 57a StBerG, §§ 10 ff. BOStB [a.F.]) verstoßen und die Verpflichtung, selbst über die Höhe der Gebühr zu entscheiden (§§ 57 Abs. 1, 57a, 64 Abs. 1 StBerG, § 11 StBGebV) missachtet habe. Den hiergegen gerichteten Einspruch hat die Steuerberaterkammer mit Bescheid vom 25. Januar 2011 zurückgewiesen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17. Februar 2011, eingegangen bei Gericht am 19. Februar 2011, hat der Antragsteller eine gerichtliche Entscheidung beantragt und unter anderem ausgeführt, er verwende die Formulierung "Unsere Garantien. Betreuung auf höchstem Niveau" seit mehr als einem halben Jahr nicht mehr. Unter dem 3. Mai 2011 hat die Steuerberaterkammer eine Gegenerklärung abgegeben.
II.
1.
Der statthafte, fristgerechte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat der Vorstand der Steuerberaterkammer Köln den Antragsteller wegen des unter Ziffer I. wiedergegebenen Web-Auftritts gerügt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller die maßgebliche Passage seitdem verändert hat. Auch ein bereits abgeschlossenes Verhalten kann Gegenstand einer Rüge sein; eine Berufspflichtverletzung über eine gewisse Dauer wird nicht dadurch ungeschehen, dass sie beendet wird.
2.
Die angegriffene Werbung verstößt gegen die §§ 57 Abs. 1, 64 Abs. 1 StBerG, 11 StBGebV. Nach diesen Vorschriften muss der Steuerberater Rahmengebühren im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände - vor allem Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, wirtschaftliche Verhältnisse des Auftraggebers, Haftungsrisiko - nach billigem Ermessen bestimmen. Nach § 64 Abs. 1 S. 1 StBerG ist er an die StBGebV gebunden, was impliziert, dass er deren Mindestgebühren nicht unterschreiten darf.
Diese Regelungen, die in die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit des Steuerberaters eingreifen, sind verfassungs- und europarechtskonform. Hierfür gelten die vom Bundesgerichtshof zu § 49b Abs. 1 BRAO angeführten Gründe (Beschl. v. 9.6.2008, AnwSt [R] 5/05, Rn. 22 ff. bei [...]) entsprechend:
Das Verbot, Mindestgebühren zu unterschreiten, schützt die Steuerberater im Interesse der Funktionsfähigkeit der Steuerrechtspflege, indem es ihnen jenseits von Preiskonkurrenz den Freiraum schafft, hochwertige Arbeit zu leisten. Damit verfolgt der Gesetzgeber Gemeinwohlziele, die auf vernünftigen Erwägungen beruhen. Die Regelungen sind auch erforderlich, da es den Mandanten, zumindest soweit sie Verbraucher sind, wegen der "Asymmetrie der Information" schwer fällt, die Qualität der erbrachten Dienstleistung zu beurteilen (EuGH, Urt. v. 5.12.2006, NJW 2007, 281, Tz. 68 -Cipolla).
Indem der Antragsteller damit wirbt, unter bestimmten Voraussetzungen kostenlose Beratungsgespräche durchzuführen, Beratungsleistungen nicht in Rechnung zu stellen oder auf einen Teilbetrag des Rechnungsbetrags zu verzichten, bietet er eine verbotene Unterschreitung der Mindestgebühren an. Es kann dahinstehen, ob es dem Steuerberater im Einzelfall erlaubt ist, auf die Geltendmachung seines Honorars zu verzichten; ebenso wenig ist entsc...