Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumsverfahren: Gerichtliche Durchsetzung der Erstellung einer Hausordnung
Orientierungssatz
Jeder Wohnungseigentümer hat einen Anspruch auf Erlaß einer Hausordnung, den er gerichtlich durchsetzen kann, wenn die Gemeinschaft sich weigert, eine solche zu erlassen. Da der Eigentümergemeinschaft aber ein Ermessen hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung zusteht (Anschluß BayObLG München, 25. März 1999, 2Z BR 105/98, ZMR 1999, 494), ist es bei bisher noch nicht ausgeübtem Ermessen der Gemeinschaft nicht sachdienlich, eine verbindliche Hausordnung gerichtlich zu erlassen. Stattdessen ist der Gemeinschaft aufzugeben, eine Hausordnung zu beschließen.
Fundstellen
Haufe-Index 1738986 |
ZMR 2005, 311 |
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