Tenor
Auf den Antrag vom 09.06.2011 wird der Beteiligten gestattet, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG Auskunft zu erteilen über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer, denen die in der
Anlage ASt 1
des Beschlusses vom 10.06.2011 aufgeführten IP-Adressen im Hinblick auf die Werke Filme "F" und "O" zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren.
Der Antrag, der Beteiligten zu gestatten, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG Auskunft zu erteilen über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer, denen die in der
Anlage ASt 1
des Beschlusses vom 10.06.2011 im Hinblick auf die Werke Filme "J" und "Q" aufgeführten IP-Adressen mit den lfd. Nrn. 55-91 sowie 139-161 zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren, wird abgelehnt. Eine Entscheidung über die Aufhebung der einstweiligen Anordnung vom 10.06.2011 erfolgt nach Rechtskraft dieses Beschlusses.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Gründe
1.
Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Köln gemäß §§ 101 Abs. 9 S. 2 i.V.m. 105 Abs. 1 UrhG zuständig.
2.
Der Antrag ist auch teilweise begründet. Die Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG liegen insoweit vor.
Die Kammer sieht dabei von weiteren Ermittlungen ab, da nach dem bisherigen Vorbringen der Beteiligten von dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 101 Abs. 9 UrhG auszugehen ist und im Rahmen weiterer Ermittlungen (§ 26 FamFG) nichts Sachdienliches mehr zu erwarten ist (vgl. Bumiller/Harders, FamFG Freiwillige Gerichtsbarkeit, 9. Aufl., § 12 Rn. 6). Im Einzelnen gilt Folgendes:
Die Antragstellerseite ist aktivlegitimiert, weil sie Inhaberin des Urheberrechts bzw. eines anderen nach dem UrhG geschützten Rechts an dem Werk bzw. den Werken
Filme "F" und "O"
ist.
Durch das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen des geschützten Werks zu den aus der Anlage ersichtlichen Zeitpunkten über eine sog. Tauschbörse liegt zudem eine Rechtsverletzung i.S.v. § 19a UrhG vor. Diese Verletzung geschah des weiteren in gewerblichem Ausmaß gem. § 101 Abs. 1 S. 1, 2 UrhG. Dass auch für die Rechtsverletzung ein gewerbliches Ausmaß zu fordern ist, folgt in systematisch-teleologischer Hinsicht aus dem Umstand, dass § 101 Abs. 2 UrhG der Durchsetzung des Anspruchs aus § 101 Abs. 1 UrhG dient und in Anknüpfung an dessen Voraussetzungen den Kreis der zur Auskunft Verpflichteten erweitert ("unbeschadet von Abs. 1 auch"). Hierfür spricht auch die Gesetzesgenese (vgl. Erwägungsgrund 14 der RiLi 2004/48 EG v. 29.04.2004, Abl. L 195/16 v. 02.06.2004; Referentenentwurf "Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums" v. 03.01.06, S. 78, zu § 140b PatG nF; Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 16/5048, S. 49 zu der Fassung "im geschäftlichen Verkehr"; ebenso: OLG Köln, Beschl. v. 21.10.2008 - 6 Wx 2/08).
Das gewerbliche Ausmaß ergibt sich vorliegend aus der Schwere der Rechtsverletzung, da eine umfangreiche Datei in Form eines Films innerhalb der relevanten Verwertungsphase des jeweils geschützten Werks öffentlich zugänglich gemacht wurde.
Denn die Rechtsverletzung erfolgte hinsichtlich des Werkes "F" in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zu der Veröffentlichung des Werks in Deutschland (vgl. zu diesen Erwägungen auch die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drs. 16/8783, S. 44, 50; OLG Köln, Beschl. v. 27.12.2010 - 6 W 155/10).
Das geschützte Werk "O" hat einen fortdauernden besonders großen kommerziellen Erfolg (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 27.12.2010 - 6 W 155/10). Die Rechtsverletzung erfolgte zudem "offensichtlich" im Sinne von § 101 Abs. 2, 7 UrhG. Offensichtlich ist eine Rechtsverletzung dann, wenn - wie vorliegend - eine ungerechtfertigte Belastung des Dritten ausgeschlossen erscheint, wobei Zweifel in tatsächlicher, aber auch in rechtlicher Hinsicht die Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung ausschließen würden (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 16/5048, S. 39).
Die Beteiligte ist für die begehrte Auskunft zudem passivlegitimiert gem. § 101 Abs. 2 UrhG. Sie erbringt als sog. Accessprovider in gewerblichem Ausmaß Dienstleistungen, welche für die rechtsverletzende Tätigkeit genutzt wurden. Dass die streitgegenständlichen IP-Adressen der Beteiligten zuzuordnen sind, ergibt sich aus der vorgelegten Eidesstattlichen Versicherung. Eine Berechtigung zur Zeugnisverweigerung ist nicht ersichtlich. Weder die Auskunftserteilung noch die hier getroffene Anordnung erscheinen der Kammer als unverhältnismäßig, § 101 Abs. 4 UrhG.
Die Beteiligte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
3.
Im Übrigen ist der Antrag jedoch unbegründet.
Zwar liegt durch das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen zu den aus der Anlage zum Antrag ersichtlichen Zeitpunkten über eine sog. Tauschbörse eine Rechtsverletzung i.S.v. § 19a UrhG an dem Werk
Filme "J" und "Q"
vor.
Diese Verletzung geschah jedoch nicht "in gewerblichem Ausmaß" gem. § 101 Abs. 1 S. 1, 2 UrhG. Das gewerbliche Ausmaß ergibt...