Verfahrensgang

AG Köln (Entscheidung vom 20.04.2011; Aktenzeichen 118 C 579/09)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 04.04.2012; Aktenzeichen IV ZB 19/11)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 20.04.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köln (118 C 579/09)

wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 570,32 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Berufung ist unzulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht nicht den in § 511 II Nr. 1 ZPO genannten Wert. Entgegen der klägerseits vertretenen Auffassung sind die auf den erledigten Teil der Hauptforderung entfallenden Nebenforderungen durch die übereinstimmende Erledigungserklärung keineswegs zu Hauptforderungen geworden, weder in erster Instanz noch im Berufungsverfahren. Hauptforderung ist vielmehr nach einer übereinstimmenden Erledigungserklärung allein der nach der Erledigungserklärung noch im Streit verbleibende Teil der Hauptforderung. Der Beschwerdewert beläuft sich daher für das Berufungsverfahren vorliegend auf die nicht erledigten Behandlungskosten, mit denen der Kläger in erster Instanz unterlegen ist. Diese belaufen sich auf 570,32 € und liegen daher unterhalb der Berufungsgrenze.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI4020102

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